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Elektroautos – Förderungen und Steuervorteile für emissionsfreie Fahrzeuge

Auf den ersten Blick sind Elektroautos aufgrund ihrer hohen Listenpreise meist teurer als Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Doch sind die Anschaffungskosten von Elektroautos aufgrund von aktuellen Fördermöglichkeiten und steuerlichen Vorteilen für Unternehmen derzeit niedriger als je zuvor. Elektroautos werden somit zu einer immer attraktiveren Alternative.

Aktuelle Förderungen.

Die staatliche Umweltförderung kann für betriebliche Elektro-PKWs mit einem Bruttolistenpreis von bis zu EUR 60.000 (Basismodell ohne Sonderausstattung) ab dem 01.01.2021 beantragt werden. Bei Erfüllung aller Anforderungen kann ein Investitionszuschuss iHv EUR 2.000 bewilligt werden. Da zusätzlich auch der Fahrzeughändler einen E-Mobilitätsbonusanteil in der Höhe von EUR°2.000 zu gewähren hat, beträgt die gesamte Förderung in Summe EUR°4.000 (EUR°2.000 für Plug-In Hybride). Außerdem sind ab Februar 2021 auch Förderungen für leichte E-Nutzfahrzeuge (Klasse N1), E-Kleinbusse (Klasse M1 und M2) und Elektro-Leichtfahrzeuge Klasse (L2e, L5e, L6e und L7e) vorgesehen:

 

Typ

Investitionszuschuss

Fahrzeughändler

Gesamt

E-Nutzfahrzeug

(N1 > 2,0 T und ≤ 2,5 T)

EUR 5.500

EUR 2.000

EUR 7.500

E-Nutzfahrzeug

(N1 > 2,5T)

EUR 10.500

EUR 2.000

EUR 12.500

E-Kleinbus

(M1 > 2,0 T und ≤ 2,5 T)

EUR 5.500

EUR 2.000

EUR 7.500

E-Kleinbus

(M1 > 2,5 T)

EUR 10.500

EUR 2.000

EUR 12.500

E-Kleinbus

(M2)

EUR 22.000

EUR 2.000

EUR 24.000

E-Leichtfahrzeuge

(L2e, L5e, L6e und L7e)

EUR 1.300

 

EUR 1.300

 

Sämtliche Anforderungen für die Bewilligung der staatlichen Umweltförderung für Betriebe können der Website www.umweltfoerderung.at entnommen werden. Neben der staatlichen Umweltförderung werden in einigen Bundesländern auch weitere Landesförderungen angeboten.

Zusätzlich zur staatlichen Umweltförderung kann auch die COVID-19-Investitionsprämie in Anspruch genommen werden. Für die Bewilligung der Investitionsprämie iHv 14% des Anschaffungswertes muss die Antragstellung bis spätestens 28.02.2021 erfolgen. Die COVID-19-Investitionsprämie ist steuerfrei und reduziert aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht die Abschreibungsgrundlage.

Steuerliche Begünstigungen.

Bei emissionsfreien Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu EUR 80.000 kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Wird jedoch der Grenzwert von EUR 40.000 überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Anschaffungskosten der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zudem können Elektrofahrzeuge seit dem 01.07.2020 degressiv abgeschrieben werden. Basierend auf diesem Verfahren kann die Abschreibung jährlich bis zu 30% des Restbuchwertes betragen. Dies führt dazu, dass in den ersten Jahren der Abschreibungswert der degressiven Abschreibung im Vergleich zur linearen Abschreibung deutlich höher ist.

Sachbezug.

Wird ein Firmenkraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor einer Dienstnehmerin bzw einem Dienstnehmer für private Fahrten überlassen, so fällt grundsätzlich ein Sachbezug an. Im Gegensatz dazu unterliegt ein emissionsfreies Fahrzeug bei Überlassung zur Privatnutzung keinem Sachbezug. Dies führt somit zu einer Senkung der Lohnnebenkosten für das Unternehmen und zu einem höheren Nettobezug für die Dienstnehmerin bzw den Dienstnehmer.

Conclusio.

Aufgrund der aktuell angebotenen Förderungen für Elektroautos profitieren Unternehmen einerseits von geringeren Anschaffungskosten und andererseits von steuerlichen Begünstigungen. Bei Überlassung zur Privatnutzung an Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer fällt außerdem der Sachbezug weg. Angesichts dessen stellt die betriebliche Anschaffung eines emissionsfreien Fahrzeuges gerade jetzt zum Jahresende eine attraktive Alternative zum Kraftfahrzeug mit Verbrennungsmotor dar.

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