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Elektromobilität im Fokus

Am 30. März 2023 fand ein Webinar zum Thema Elektromobilität für unsere Klient:innen statt, das regen Anklang fand. Aufgrund der verschiedenen Anreize im Zusammenhang mit Elektromobilität gewinnt das Thema weiterhin zunehmend an Bedeutung. Im Laufe des Webinars gingen wir auch auf Fragen der Teilnehmer:innen im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen und auf Elektrofahrrädern näher ein.

Elektrofahrzeuge

Unter Elektrofahrzeuge fallen ausschließlich CO2-ausstoßfreie Fahrzeuge, welche rein elektrisch angetrieben werden und über keinen zusätzlichen Verbrennungsmotor verfügen. Wichtig ist, bei Hybridfahrzeugen handelt es sich um keine Elektrofahrzeuge und es kommen die steuerlichen Anreize für Elektrofahrzeuge nicht zur Anwendung.

Steuerliche Vorteile eines Elektrofahrzeugs

Elektrofahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Ein weiterer Vorteil ist, dass für die private Nutzung des Firmenelektrofahrzeuges kein Sachbezug anfällt. Zudem steht für Bruttoanschaffung bis zu EUR 40.000 der volle Vorsteuerabzug zu. Aufwendungen für Strom als Treibstoffkosten sind vorsteuerabzugsberechtigt unabhängig von den Anschaffungskosten.

Nutzungsdauer und Luxustangente

Die Anschaffungskosten sind bei Elektrofahrzeugen – wie auch bei anderen aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern –zu aktivieren und unternehmensrechtlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Im Steuerrecht sind die Anschaffungskosten bis zur Luxustangente in Höhe von EUR 40.000 brutto auf die steuerrechtlich vorgegebene Nutzungsdauer von mindestens acht Jahre zu verteilen. Übersteigen die Anschaffungskosten die Luxustangente, sind wertabhängige laufende Aufwendungen um den unangemessenen Teil zu kürzen.

Für Elektrokrafträder ist steuerlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vorgesehen.

Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit Anschaffung

Wie bei einem KFZ mit Verbrennungsmotor steht der volle Vorsteuerabzug für Elektro-KFZ zu, wenn diese in der vom BMF veröffentlichten Liste angeführt sind (sogenannte Fiskal-LKWs). Liegt kein Fiskal-LKW vor, steht für Elektrofahrzeugen trotzdem der volle Vorsteuerabzug bis zu Anschaffungskosten von maximal EUR 40.000 brutto zu. Zwischen EUR 40.000 und 80.000 brutto kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, es ist allerdings für den EUR 40.000 übersteigenden Anteil eine anteilige Eigenverbrauchsbesteuerung durchzuführen. Liegen die Anschaffungskosten über EUR 80.000, ist kein Vorsteuerabzug für die Anschaffung zulässig.

Für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer steht der volle Vorsteuerabzug zu. Unter Krafträder werden insbesondere Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwägen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb verstanden.

Laufende Aufwendungen

Ertragsteuerlich sind wertunabhängige laufende Aufwendungen als Betriebsausgaben voll abzugsfähig (z.B. Strom als Treibstoff, Vignette u.Ä.). Wertabhängige laufende Aufwendungen sind um den unangemessenen Anteil zu kürzen (z.B. Finanzierungskosten, Kaskoversicherung u.Ä.).

Hinsichtlich umsatzsteuerlicher Behandlung der laufenden Kosten ist zwischen nachfolgenden Kategorien zu unterscheiden:

  • E-PKWs mit Bruttoanschaffungskosten bis zu EUR 40.000: Voller Vorsteuerabzug
  • E-PKWs mit Bruttoanschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und 80.000: Voller Vorsteuerabzug, jedoch jener Teil der Aufwendungen, der ertragsteuerlich nicht abzugsfähig ist („Luxusanteil“), ist als Aufwandseigenverbrauch umsatzsteuerpflichtig.
  • E-PKWs mit Bruttoanschaffungskosten über EUR 80.000: Es sind jene Aufwendungen als umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch zu besteuern, die nicht abzugsfähig sind.

Weitere Infos zum Thema E-Bikes in Hinblick auf die Personalverrechnung finden Sie im Artikel Neuerungen in der Personalverrechnung.

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