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Elektromobilität

Elektromobilität erfreut sich weiterhin einer großen Beliebtheit. Aufgrund der verschiedenen Anreize im Zusammenhang mit der Anschaffung von Elektrofahrzeugen gewinnt das Thema zunehmend an Bedeutung. Darüber hinaus kaufen oder leasen auch Arbeitgeber:innen immer häufiger Fahrräder (klassische Fahrräder oder E-Bikes), um diese ihren Mitarbeiter:innen zur Privatnutzung zu überlassen. Dieses Modell erhöht nicht nur die Arbeitgeberattraktivität und die Gesundheit der Mitarbeiter:innen, sondern bietet zudem abgabenrechtliche Vorteile.

 

Steuerzuckerl iZm Elektromobilität


Unter Elektrofahrzeuge fallen ausschließlich CO2-ausstoßfreie Fahrzeuge, welche rein elektrisch angetrieben werden und über keinen zusätzlichen Verbrennungsmotor verfügen. Elektrofahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe und motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Ein weiterer Vorteil ist, dass für die private Nutzung des Firmenelektrofahrzeuges durch Dienstnehmer:innen oder Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen kein Sachbezug anfällt. Die Anschaffungskosten sind bei Elektrofahrzeugen zu aktivieren und unternehmensrechtlich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Im Steuerrecht sind die Anschaffungskosten bis zur Luxustangente in Höhe von EUR 40.000 brutto auf die vorgegebene Nutzungsdauer von mindestens acht Jahre zu verteilen. Übersteigen die Anschaffungskosten die Luxustangente, sind wertabhängige laufende Aufwendungen, um den unangemessenen Teil zu kürzen. Für Elektrokrafträder ist steuerlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren vorgesehen.

Für Fiskal-LKW, Fahrschulfahrzeuge und Fahrzeuge, welche zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen, haben folgende Vorteile:

  • Vorsteuerabzug
  • Keine Luxustangente
  • Keine gesetzliche Luxusdauer von acht Jahren.

Diese gilt auch für Elektrofahrzeuge, vorausgesetzt, diese erfüllen die Voraussetzungen des Fiskal-LKWs.

 

Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit der Anschaffung


Mit dem Umsatzsteuerwartungserlass 2023 wurde hinsichtlich des Vorsteuerabzuges von Elektrofahrzeugen eine Klarstellung getroffen: Wird ein Elektrofahrzeug oder ein Elektro-Dienstfahrrad Mitarbeiter:innen gegen Entgelt überlassen, liegt ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch vor. Hierbei handelt es sich um die Vermietung eines Beförderungsmittels im Sinne des § 3a Abs. 12 UStG. Das Entgelt der Mitarbeiter:innen besteht entweder in der Bezahlung einer Nutzungsgebühr oder bei der Bezugsumwandlung bzw. Gehaltserhöhung in Form von Arbeitsleistung.

Dem Arbeitgeber steht der Vorsteuerabzug grundsätzlich für Wirtschaftsgüter zu, wenn dieses zumindest 10% unternehmerischen Zwecken dient. Bei der oben angeführten entgeltlichen Überlassung eines Elektrofahrzeuges bzw. E-Bikes an die Arbeitnehmer zur ausschließlichen privaten Nutzung, ist die 10%-Grenze erfüllt und es liegt eine ausschließliche unternehmerische Nutzung vor.

Werden vom Arbeitgeber gleichzeitig Umsätze erzielt, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (beispielsweise unecht steuerbefreite Tätigkeiten) und die nicht zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (beispielsweise die Vermietung des Beförderungsmittels), hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Vorsteuerbeträge des Elektrofahrzeuges bzw. Fahrrades in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.

Dabei sind die Vorsteuern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen. Das bedeutet, sie sind danach aufzuteilen, wie sie den unecht steuerfreien Umsätzen und den übrigen Umsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung ganz oder teilweise zuzurechnen sind.

Beispiel:

Ein Arzt erzielt aus seiner ärztlichen Tätigkeit unecht steuerbefreite Umsätze in Höhe von jährlich EUR 90.000. Er überlässt seinen 3 Mitarbeiter:innen Dienstfahrräder zur ausschließlichen privaten Nutzung gegen Entgelt.

Der Arzt erzielt durch die Vermietung von Beförderungsmittel Umsätze, die nicht zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. Durch die Sicherstellung der ausschließlichen privaten Nutzung können die Vorsteuern zur Gänze den Umsätzen zugerechnet werden, die nicht zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen. Daher steht für die Anschaffung der Dienstfahrräder der volle Vorsteuerabzug zu. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn die Fahrräder auch für berufliche Fahrten verwendet werden würden.

Bei der Überlassung eines Elektrofahrzeuges an Mitarbeiter:innen ist bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs zudem auch die Höhe der Anschaffungskosten zu beachten: Für Bruttoanschaffung bis zu EUR 40.000 steht der volle Vorsteuerabzug zu. Betragen die Bruttoanschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 steht der volle Vorsteuerabzug zu und es ist ist ein Aufwandseigenverbrauch für den EUR 40.000 übersteigenden Anteil anzusetzen. Übersteigen die Bruttoanschaffungskosten EUR 80.000 ist der Vorsteuerabzug zur Gänze ausgeschlossen. Aufwendungen für Strom als Treibstoffkosten sind vorsteuerabzugsberechtigt unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten.

 

Investitionsfreibetrag:


Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde der Investitionsfreibetrag (IFB) nach über 20 Jahren in angepasster Form wieder eingeführt. Der neue Investitionsfreibetrag fördert (ökologische) Unternehmensinvestitionen und entlastet dadurch die Unternehmen. Dies wird dadurch bewirkt, dass eine prozentuelle Minderung der Gewinn-Bemessungsgrundlage in Höhe von bis zu 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgt. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrag ist, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts mindestens vier Jahre beträgt und die Gewinnermittlung entweder durch doppelte Buchhaltung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Bei pauschaler Gewinnermittlung ist eine Berücksichtigung nicht möglich. Außerdem muss das Anlagevermögen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein, welcher bzw welche zur Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.

Die Anschaffung von emissionsfreien Fahrzeugen ohne Verbrennungsmotor und E-Ladestationen sind dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen. Darunter sind Elektro-Kraftfahrzeuge sowie E-Sonderfahrzeuge (beispielsweise E-Stapler, E-Bagger usw.) zu verstehen. Aus diesem Grund beträgt der Investitionsfreibetrag für E-Bikes und Elektrofahrzeuge 15%.

 

Fazit


Aufgrund der verschiedenen Anreize und abgabenrechtlichen Vorteile kann die Anschaffung von Elektrofahrzeugen bzw. Elektro-Dienstfahrrädern steuerlich attraktiv sein. Angesichts der Komplexität der Thematik muss die Anschaffung und die entsprechende Ausgestaltung der Überlassung an die Mitarbeiter:innen gut geplant sein.

 

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