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Erhöhung der KESt ab 1.1.2016

Mit 1.1.2016 wird die Kapitalertragsteuer (KESt) bei Erträgen aus Kapitalvermögen von derzeit 25% auf künftig 27,5% steigen. Sparzinsen bleiben von der Erhöhung ausgenommen. Institutionelle Investoren (Körperschaften) sind generell nicht betroffen. Einhergehend mit der verschärften Besteuerung von Kapitalerträgen wird ab 2016 auch die Gewinnsteuer bei Immobilientransaktionen (Immo-ESt) von derzeit 25% auf künftig 30% erhöht.

Tarifreform. Nach Maßgabe des Vorblatts zur Steuerreform 2015/2016 war eines der wesentlichen Ziele, die „lohn- und einkommensteuerpflichtigen Österreicherinnen und Österreicher mit einer weitreichenden Steuerreform spürbar zu entlasten“. Im Rahmen einer Tarifreform wurde der Eingangssteuersatz auf 25% gesenkt (wenngleich auch ein Spitzensteuersatz von 55% eingeführt) und der Stufentarif merkbar modifiziert. Nicht verwunderlich, dass dies das Staatsbudget merkbar belasten wird. Neben Maßnahmen der Betrugsbekämpfung dient die Anhebung der KESt/Sonder-ESt von derzeit 25% auf künftig 27,5 % daher dem Ziel der „Konsolidierung und Absicherung des Budgetpfades“.

Anhebung der KESt. Wie auch den Erläuterungen zur Steuerreform zu entnehmen ist, wird der besondere Steuersatz in Höhe von 25% künftig nur mehr für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten zur Anwendung kommen. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen soll der besondere Steuersatz (ob im Abzugsweg als KESt erhoben oder im Rahmen der Veranlagung als Sonder-ESt) ab 2016 auf 27,5% angehoben werden. Detail am Rande: Die Anhebung des Steuersatzes wurde durch entsprechende Modifizierung des Endbesteuerungsgesetzes verfassungsrechtlich flankiert.

  • Betroffene Kapitalerträge. Die Erhöhung der KESt/Sonder-ESt betrifft nicht nur Dividenden sondern diverse Kapitaleinkünfte wie beispielsweise (Kupon-) Zinsen, Kurs- und Veräußerungsgewinne, Einkünfte aus Derivaten, Zuwendungen von Stiftungen bzw Erträge aus Investmentfonds (Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge). Dies aber natürlich nur dann, wenn die Erträge dem Sondersteuersatz zugänglich sind. Zum Tarif besteuerte Erträge (ohne KESt-Option) wie zB aus Privatdarlehen oder sonstigen nicht verbrieften Forderungen, denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt, bleiben hiervon unberührt. Umgekehrt aber wurde auch der besondere Abzugssteuersatz für Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger aus bestimmten Immo-Fonds (im private placement) bzw als stiller Gesellschafter an die erhöhte KESt angepasst. Von der eingangs erwähnten Beibehaltung des aktuellen Steuersatzes von 25% auf Bankzinsen sind im Übrigen Ausgleichszahlungen und Leihgebühren bei Leih- bzw Pensionsgeschäften explizit ausgenommen. Durch Einschränkung auf nicht verbriefte sonstige Forderungen werden Anleihen, auch wenn Sie von Banken emittiert wurden, künftig ebenso dem erhöhten Steuersatz unterliegen.
  • Es zählt der Zufluss. Nach Maßgabe des Zuflussprinzips gilt (mangels gesetzlicher Sonderregelung) im Falle außerbetrieblicher Einkünfte bzw auch für Einnahmen-/Ausgabenrechner die Erhöhung des Steuersatzes für sämtliche Zuflüsse ab 1.1.2016 und sonach ohne anteilige (wirtschaftliche) Zuordnung der Erträge zu Perioden vor und nach dem Stichtag. Dies betrifft nach den Gesetzesmaterialien explizit auch in 2016 veräußerte Nullkuponanleihen und wird auch für in 2016 zugeflossene bzw als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge im Fondsbereich Geltung haben.

Anhebung der Immo-ESt. Nicht nur die Besteuerung von (Einkünften aus) Kapitalvermögen sondern auch die Gewinnbesteuerung bei Immobilientransaktionen in Form der Immo-ESt wird ab 1.1.2016 verteuert. Hier wurde (neben der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage) der besondere Steuersatz gleich auf 30% erhöht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Modifizierung der Grunderwerbssteuer ab 2016 Notaren und Rechtsanwälten kurzfristig zusätzlich Aufträge verschaffen dürfte.

Fazit. Die Anhebung der KESt/Sonder-ESt ab 1.1.2016 für die meisten Arten von Kapitalerträgen (mit Ausnahme von Sparzinsen) dürfte den Anlegern die Freude zum Jahreswechsel etwas schmälern. Wer dem zuvor kommen möchte, könnte überlegen, noch in 2015 Gewinne zu realisieren bzw wenn möglich verrechenbare Verluste in 2016 zu verlagern.

Erhöhung der KeSt
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