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(Erweiterter) Lockdown-Umsatzersatz

Für Unternehmen, die ab 17. November 2020 direkt von der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (COVID-19-NotMV) betroffen sind und sich deshalb im Lockdown befinden, besteht ab sofort die Möglichkeit, einen sog. erweiterten Umsatzersatz zu beantragen. Umgesetzt wurde dieser durch die Anpassung und Erweiterung der Richtlinien zur Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes.

Im Folgenden dürfen wir Ihnen die Details zum erweiterten Lockdown-Umsatzersatz näherbringen. Über den Lockdown-Umsatzersatz, der für alle Unternehmen, die bereits ab 3. November 2020 vom Lockdown betroffen waren bzw. sind, haben wir bereits in unserer Ausgabe der Praxistipps Ausgabe 5/2020 berichten dürfen, den Link finden Sie hier.

Wer kann den erweiterten Lockdown-Umsatzersatz beantragen?

Alle Unternehmen, die unmittelbar von der COVID-19-NotMV betroffen sind und auch in einer Branche tätig sind, welche von der COVID-19-NotMV umfasst ist, können den erweiterten Lockdown-Umsatzersatz beantragen. Eine Liste der hierdurch direkt betroffenen Branchen nach ÖNACE-2008-Klassifikation finden Sie hier.

Zusätzliche Voraussetzungen für die Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes sind unter anderem:

  • Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb führt
  • kein anhängiges Insolvenzverfahren, ausgenommen hiervon sind Sanierungsverfahren
  • keine vorsätzlichen Finanzstrafen in den letzten fünf Jahren (außer diese übersteigt nicht EUR 10.000 oder es handelt sich um eine Finanzordnungswidrigkeit)
  • keine Kündigungen im Zeitraum von 17. November 2020 bis 6. Dezember 2020, unschädlich sind Beendigungen in Form von: Zeitablauf (befristete Dienstverhältnisse), einvernehmliche Auflösung, Kündigung durch den Dienstnehmer, Entlassung, vorzeitiger Austritt des Dienstnehmers, Auflösung während der Probezeit

Ausgenommen von einer Gewährung eines erweiterten Lockdown-Umsatzersatzes sind unter anderem:

  • gewisse Branchen wie Banken und Versicherungen
  • Unternehmen, die nicht im Sinne des UStG unternehmerisch tätig sind
  • neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 keine Umsätze erzielt haben

Wie hoch ist der Umsatzersatz und wie berechnet sich dieser?

Unternehmen, die von der COVID-19-NotMV betroffen sind, erhalten für den Zeitraum der angeordneten Schließung einen je nach Branche gestaffelten Umsatzersatz. Dieser beträgt für Dienstleistungsunternehmen, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, 80% des Umsatzes des Vergleichszeitraumes. Abweichend davon beträgt der Umsatzersatz für Einzelhandelsunternehmen zwischen 20% und 60% des Umsatzes des Vergleichszeitraumes. Die genauen Abgrenzungen und Umsatzersatzraten für die verschiedenen Branchen finden Sie hier. Branchenbeispiele inklusive Umsatzersatz: Kfz-Handel (20%), Unterhaltungselektronik (20%), Möbel und Einrichtungsgegenstände (20%), Bücher (40%), Zeitschriften und Bürobedarf (40%), Spielwaren (40%), Uhren und Schmuck (40%), Bekleidung (60%), Schuhe und Lederwaren (60%), Blumen, Pflanzen und lebende Tiere (60%).

Als Vergleichszeitraum und Bemessungsgrundlage dient grundsätzlich die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) November 2019, diese wird dann durch die Anzahl der Tage des Novembers dividiert (30) und mit der Anzahl der Lockdowntage (20 Tage bis 6.12.2020) multipliziert.

Abweichend davon gilt, wenn keine monatliche UVA abzugeben war, dass die quartalsweise UVA des 4. Quartals 2019 durch drei dividiert wird. War weder eine monatliche noch quartalsmäßige UVA abzugeben, wird auf die Umsätze der letzten rechtskräftigen veranlagten Umsatzsteuer- bzw. Einkommen-/Körperschaftsteuererklärung zurückgegriffen und diese durch zwölf dividiert.

Werden vom Unternehmen Umsätze erzielt, die in Österreich nicht steuerbar sind, finden diese bei der Berechnung des Umsatzersatzes keine Berücksichtigung.

Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist allgemein mit EUR 800.000 gedeckelt, wobei hier bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (siehe unten). Der Umsatzersatz beträgt mindestens EUR 2.300. Wurden im November 2019 keine Umsätze erzielt, steht dem Unternehmen der Mindestbetrag zu.

Wie wird der Umsatzersatz berechnet und wo kann er beantragt werden?

Der Umsatzersatz wird anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet und kann bereits über FinanzOnline beantragt werden. Die Antragstellung kann durch den Unternehmer selbst oder dessen Steuerberater erfolgen. Eine Beantragung ist bis spätestens 15. Dezember 2020 möglich.

Was muss beim Umsatzersatz gegengerechnet werden?

Grundsätzlich muss erst ab dem Erreichen der Obergrenze von EUR 800.000 eine Gegenrechnung stattfinden. Das betrifft folgende Förderungen:

  • Covid-19-Kredithaftungen im Ausmaß von 100 %, die noch nicht zurückbezahlt wurden.
  • Covid-19-Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds.
  • Bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds.

Diese sind zusammen zu zählen und werden von der Obergrenze von EUR 800.000 in Abzug gebracht. Nicht gegengerechnet werden die Kurzarbeitsbeihilfe, der Fixkostenzuschuss (Phase 1) oder erlaubte Umsätze während der verpflichtenden Schließung (zB Zustellung von Waren, Onlinehandel). Ebenso wenig sind 90 %- und 80 %-Haftungen der AWS oder der ÖHT gegenzurechnen sowie Zuschüsse aus dem Härtefallfonds.

Sind Mischbetriebe anspruchsberechtigt?

Mischbetriebe erhalten den Anteil ihres Umsatzes, der von der behördlichen Schließung betroffen ist, ersetzt. Für diesen Anteil erhalten sie den vorgesehenen Umsatzersatz iHv 80% bei körpernahen Dienstleistern und zwischen 20% und 60% beim Einzelhandel. Dabei ist die Aufteilung des Umsatzes, welcher sich auf die direkt betroffene Branche bezieht und welcher sich auf die nicht betroffene Branche bezieht auf Basis von Erfahrungswerten für den Betrachtungszeitraum im Jahr 2020 bestmöglich abzuschätzen.

Gerne können wir einen entsprechenden Antrag auf Umsatzersatz für Sie vorbereiten. Ist dies gewünscht, bitten wir um Kontaktaufnahme.

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