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Fixkostenzuschuss 800.000 (Phase 2)

Am vergangenen Montag, den 23. November 2020, wurden die neuen Richtlinien zur lang ersehnten zweiten Phase des Fixkostenzuschusses „Fixkostenzuschuss II 800.000“ (FKZ II) sowie die wichtigsten Fragen und Antworten (FAQs) zu diesen Richtlinien veröffentlicht. Aufgrund der in den Medien breit diskutierten Verhandlungen mit der EU Kommission, deren Genehmigung für dieses Instrument erforderlich war, und deren Vorbehalte gegen die ursprünglich vom BMF angedachte Version des FKZ II unterscheiden sich die nunmehr veröffentlichten Förderrichtlinien doch deutlich vom vor einiger Zeit vom BMF unter Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission veröffentlichten Entwurf. Geleitet vom Sprichwort „Cash ist King“ kann die Antragstellung auf die erste Tranche des FKZ II bereits über FinanzOnline eingebracht werden. Dieser Beitrag dient Ihnen als erster Anhaltspunkt, sodass Sie im Zuge der Beantragung die wesentlichsten Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungsvorschriften im Blick behalten. Zudem werden insbesondere die Erweiterungen und Änderungen zu den Vorschriften des Fixkostenzuschusses Phase I behandelt.

Begünstigte Unternehmen

Die wesentlichste Eintrittsvoraussetzung ist erneut der COVID-19 bedingte Umsatzausfall. „Gesunde“ Unternehmen, die ihren Sitz oder Betriebstätte in Österreich haben und betriebliche Einkünfte erzielen, müssen demnach einen Covid-19 bedingten Umsatzeinbruch in der Mindesthöhe von 30% in den Betrachtungszeiträumen zwischen dem 16.09.2020 und dem 30.06.2021 haben.

Zudem unterliegen die Unternehmen erneut der sogenannten Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass Unternehmen im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Reduktion ihrer Fixkosten zumutbare Maßnahmen setzen müssen (z.B. das Anstreben einer Mietzinsreduktion).

Sämtliche kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen entnehmen Sie den Punkten 3.1.1 bis 3.1.10 der geltenden Richtlinien (z.B. kein Insolvenzverfahren, keine vorsätzlichen Finanzstrafen in den letzten 5 Jahren, kein rechtskräftig festgestellter steuerlicher Missbrauch bzw. keine aggressiven Steuer-Gestaltungen, wobei für diese nunmehr Bagatellgrenzen eingeführt wurden, unter denen weiterhin eine Antragstellung zulässig ist).

Des Weiteren wurden die einzelnen Gründe (Punkte 3.2.1 bis 3.2.6 der Richtlinien), die eine Anspruchsberechtigung dezidiert ausschließen, im direkten Vergleich mit den Vorschriften des FKZ I nahezu nahtlos übernommen. Eine Anpassung gab es lediglich für neu gegründete Unternehmen. Diese müssen nun vor dem 16. September 2020 Umsätze iSd Richtlinien erzielt haben.

Im Rahmen der Antragstellung auf den FKZ II unterliegt der Förderwerber ebenso einigen Bestätigungen und Verpflichtungen (Punkt 6.1 und 6.2 der Richtlinien). Insbesondere muss bestätigt werden, dass

  • die Umsatzausfälle COVID-19 bedingt sind;
  • schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden;
  • keine Finanzverbindlichkeiten getilgt oder Investitionen mittelbar durch den FKZ II finanziert werden;
  • in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden;

Darüber hinaus hat sich der Förderwerber insbesondere zu verpflichten:

  • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen;
  • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens beziehungsweise Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.12.2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Demnach sind Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen zwischen 16.03.2020 und 30.06.2021 verboten. Danach hat bis Ende 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

Neue Fixkostenpositionen

Das Spektrum der Fixkostenpositionen wurde gegenüber dem FKZ I ebenso erweitert. Demnach blieben sämtliche Fixkostenpositionen, die bereits im Rahmen des FKZ I verankert waren, bestehen (zB. Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, etc.). Nachstehend finden Sie eine Übersicht jener Fixkosten, die neu zu berücksichtigen sind oder eben bezüglich ihrer rechnerischen Zusammensetzung verändert wurden:

  1. Absetzung für Abnutzung (AfA):
    Wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und entweder vor dem 16. September 2020 angeschafft wurde oder vor dem 16. September 2020 vom Unternehmen bestellt und vor dem jeweiligen gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde.
  2. Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
    Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die primäre Betriebsmittel zur Umsatzerzielung darstellen, sich aber nicht im Eigentum des Unternehmens befinden, kann ein Betrag als Fixkosten angesetzt werden, der der Höhe der AfA für diese Wirtschaftsgüter beim Eigentümer entspricht.
  3. Leasingraten
    Nun können neben den Leasingraten eines Operating Leasings ebenso Leasingraten eines Finanzierungsleasings angesetzt werden. Dieser Ansatz darf allerdings nicht mit der ansetzbaren Afa kollidieren (Verbot der Doppelberücksichtigung).
  4. Geschäftsführerbezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
    In Analogie zum kalkulatorischen Unternehmerlohn kann der Geschäftsführerbezug bis zu einem Betrag von höchstens EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Dies war nach Klarstellungen in den FAQs beim FKZ I ebenso möglich, musste aber unter den sonstigen vertraglichen betriebsnotwendigen Zahlungsverpflichtungen subsummiert werden.
  5. Personalaufwendungen zur Aufrechthaltung eines Mindestbetriebes oder zur Vermeidung einer vorübergehenden Schließung des Unternehmens
    Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen erfasst und staatliche Zuschüsse im Zusammenhang mit der Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind.
  6. Aufwendungen aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters bei der Beantragung des FKZ II
    Dies ist nur möglich sofern der beantragte FKZ unter EUR 36.000,00 liegt. In diesem Fall können bis zu EUR 1.000,00 an Fixkosten berücksichtigt werden. 
  7. Endgültig frustrierte Aufwendungen
    Aufwendungen, die nach dem 1. Juni 2019 und vor dem 16. März 2020 angefallen sind, können als Fixkosten geltend gemacht werden, sofern diese konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können.
    Zur vereinfachten Berechnung dieser Fixkostenposition besteht die Möglichkeit (hinsichtlich bestimmter Branchen) von Durchschnittswerten auszugehen. Dadurch werden die frustrierten Aufwendungen pauschal ermittelt. Sie sind prozentuell vom Umsatz des jeweiligen Vergleichszeitraums zu berechnen. Hierfür geben die FAQs folgende Auskunft:
    – Reisebüros und Reiseveranstalter (19 % des Umsatzes)
    – Event-/Veranstaltungsagenturen (36 % des Umsatzes)
    – Dienstleister für Veranstalter (12,5 % des Umsatzes)

Entgegen dem FKZ I wurde nunmehr unmittelbar in der Richtlinie zum FKZ II festgehalten, dass auch die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird ebenso – unter bestimmten Voraussetzungen – anerkannt wird (während dies beim FKZ I noch in den FAQs klargestellt werden musste). Hierfür gilt Punkt 4.1.2 der Richtlinien. Zudem müssen Versicherungsleistungen, die die o.a. Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, weiterhin in Abzug gebracht werden. Dasselbe gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

Ermittlung des Umsatzentfalls

Der Umsatzentfall berechnet sich gleich wie im FKZ I. Maßgebend sind demnach die Waren- und/oder Leistungserlöse der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung. Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche ist allerdings auf die Umsätze gemäß UStG abzustellen. Dabei sind die prognostizierten Umsätze der beantragten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 respektive 2021 den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: November 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021
  • Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021
  • Betrachtungszeitraum 7: März 2021
  • Betrachtungszeitraum 8: April 2021
  • Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021
  • Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen beantragt werden. Folglich ist eine zeitliche „Lücke“ zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen zulässig.

Das Zusammenspiel mit dem Lockdown-Umsatzersatz

Die Beantragung des Betrachtungszeitraum „November 2020“ ist dann unzulässig, wenn der Förderwerber bereits für den gesamten November 2020 einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. In diesem Fall gilt die Außerachtlassung des Novembers im Zuge der Antragstellung auf den FKZ II nicht als zeitliche Lücke, sodass eine weitere zeitliche Lücke zwischen Betrachtungszeiträumen zulässig ist.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder Dezember 2020) einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt. Hierbei ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der FKZ II ist gem. Punkt 4.2.2. der Richtlinien zu kürzen. Zu betonen ist, dass ein Lockdown-Umsatzersatz immer zeitlich vor dem FKZ II beantragt werden muss.

Berechnung des FKZ II

Die Höhe des Fixkostenzuschusses ergibt sich indem die Summe der Fixkosten mit der Deckungsrate multipliziert wird. Dabei verhält sich die Deckungsrate anders als beim FKZ I, bei dem noch drei Kategorien von Ersatzraten vorgesehen waren, proportional zum Umsatzentfall des beantragten Betrachtungszeitraums. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einem Umsatzentfall iHv 50% die Fixkosten zu 50% ersetzt werden (Deckungsrate = Umsatzentfall).

Die Richtlinien sehen ebenso eine pauschalierte Ermittlung des FKZ II vor. Diese Ermittlungsmethode ist allerdings nur für Unternehmen, die im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 an Umsatz erzielt haben, anwendbar (Punkt 4.3.4 der Richtlinien).

Hinsichtlich der Deckelung des FKZ II iHv EUR 800.000,00 muss folgendes berücksichtigt werden:

Die Obergrenze des Fixkostenzuschusses in Höhe von 800.000 Euro verringert sich um jene Zuwendungen, die dem Unternehmen bereits nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens der EU-Kommission ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden. Das betrifft insbesondere den Lockdown-Umsatzersatz und die 100%-Haftungsübernahmen vom AWS oder ÖHT für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise (Punkt 4.3.5 der Richtlinien), sofern diese im Zeitpunkt der Antragstellung noch aushaftend sind.

Haftungen der COFAG, der AWS oder der ÖHT im Ausmaß von 90 % oder 80 % der Kreditsumme sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Antragstellung und Auszahlung?

Die Rolle des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Bilanzbuchhalters im Zusammenhang mit der Antragstellung wird bei der Endabrechnung des Fixkostenzuschusses von den Richtlinien grds. stets verlangt (außer bei der pauschalierten FKZ II-Ermittlung). Lediglich im Zuge der Beantragung der ersten Tranche gibt es eine Ausnahme: Wenn der FKZ unter EUR 36.000,00 ausfällt, muss die Antragstellung nicht durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter erfolgen. Dem Wortlaut des Punktes 5.5 der Richtlinie folgend, richtet sich diese Ausnahme jedoch nur auf die erste Tranche, sodass die Beantragung der zweiten Tranche (Endabrechnung) durch einen Steuerberater zu erfolgen hat.

  • Die erste Tranche ist seit dem 23.11.2020 zu beantragen. Es werden 80% des gesamten FKZ II ausbezahlt. Der Wertverlust von saisonalen Waren (außer dieselben können bereits ermittelt werden) und die Kosten des Steuerberaters können erst bei der zweiten Tranche berücksichtigt werden.
  • Die zweite Tranche kann ab dem 01.07.2021 und muss bis spätestens 31.12.2021 beantragt werden. Dabei wird der restliche Zuschuss ausbezahlt. Es haben hierbei auch inhaltliche Korrekturen erfolgen. Auch eine einmalige Änderung des bereits gewählten Betrachtungszeitraums kann erfolgen, wenn sich bei Vorliegen der Ist-Daten des Rechnungswesens ein anderer Betrachtungszeitraum als günstiger erweist.

Aufgrund der Verhandlungen mit der EU-Kommission lies die finale Richtlinie für den FKZ II einige Zeit auf sich warten, wurde jedoch nunmehr veröffentlicht und gleichzeitig auch bereits die Antragsmöglichkeit für die erste Tranche geöffnet. Für Unternehmen stellt diese zweite Phase des Fixkostenzuschusses eine weitere substantielle Maßnahme gegen die wirtschaftlichen Folgen von Covid-19 dar, dies trotz der nunmehr aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben bestehenden Begrenzung auf EUR 800.000 (auf die insbesondere auch noch der Lockdown-Umsatzersatz anzurechnen ist). Abzuwarten bleibt, inwieweit unter dem Instrument des Fixkostenzuschusses nicht noch eine weitere Alternative geschaffen wird (Stichwort Fixkostenzuschuss 3 Millionen), wie dies bereits kolportiert wurde.

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