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Fristen und verlängerte Fristen bis zum 30.09.
Der 30.09. ist im Bereich Steuern und Rechnungswesen ein bedeutender Stichtag. Dieser Artikel soll einen Überblick über die wichtigsten Themen geben, die bis dahin erledigt sein müssen. Einige Fristen wurden neuerlich verlängert, sodass speziell für das Jahr 2022 nachstehende Fristen gelten.
Herabsetzung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen
Bis zum 30.09.2022 können noch Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2022 beim Finanzamt eingebracht werden, falls die aktuellen Vorauszahlungen, im Vergleich zum voraussichtlichen steuerlichen Ergebnis des laufenden Jahres, zu hoch sind. Der Antrag muss entsprechend begründet werden (zB durch Beilage einer Zwischenbilanz, einer Prognoserechnung oder einer Planungsrechnung).
In Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Situation besteht für Vorauszahlungen ab dem Jahr 2022 die Möglichkeit eine Herabsetzung aufgrund der steigenden Energiekosten zu beantragen, sofern eine erhebliche wirtschaftliche Betroffenheit besteht. Davon kann ausgegangen werden, wenn ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht oder der Anteil der Energiekosten mehr als 3 % der Gesamtkosten beträgt. Sofern der Herabsetzung der Vorauszahlungen nicht bereits aufgrund der beiden vorstehend genannten Fälle entsprochen wurde, rechtfertigt die erhebliche Auswirkung der Kostenbelastung eine Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages (vgl BMF Info vom 01.04.2022).
Wird der Antrag nach dem 30.9. eingebracht, so darf das Finanzamt die Vorauszahlungen erst für das nächste Kalenderjahr neu festsetzen.
Verlustersatz III
Die Antragstellung für den Verlustersatz III, der bis zu 3 zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume zwischen Jänner 2022 bis März 2022 umfasst, ist bis spätestens 30.09.2022 möglich. Nähere Informationen zum Verlustersatz III finden Sie in unserem Praxistipps-Artikel unserer Praxistipps News Nr. 2/2022.
Offenlegung des Jahresabschlusses mit Stichtagen bis 31.12.2021 – Verlängerung Offenlegungsfrist von 9 auf 12 Monate
Die Frist zur Aufstellung von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich von fünf auf neun Monate; die Offenlegungsfrist wird von neun auf zwölf Monate erstreckt. Ein Jahresabschluss mit Stichtag 31.12.2021 ist demnach spätestens am 30.9.2022 aufzustellen und spätestens am 31.12.2022 offenzulegen. Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 kommt eine Einschleifregelung zur Anwendung: Die Frist zur Aufstellung endet spätestens am 30.9.2022; jene für die Offenlegung spätestens am 31.12.2022. Für Bilanzstichtage ab dem 30.04.2022 gelten wieder die allgemeinen Fristen von 5 bzw. 9 Monaten.
Umgründungen
Umgründungen (Einbringungen, Spaltungen, Verschmelzungen, etc) können rückwirkend bis zu 9 Monate auf den letzten Bilanzstichtag vorgenommen werden. Hier kam es bislang zu keiner Verlängerung aufgrund der Corona-Krise. Die Anmeldung einer Umgründung mit Stichtag 31.12.2021 beim Firmenbuch bzw Finanzamt muss daher bis spätestens 30.9.2022 erfolgen.
Rückerstattung ausländischer Vorsteuer aus EU-Staaten
Sind im Jahr 2021 ausländische Vorsteuern (zB anlässlich von Dienstreisen, Messebesuchen, etc) angefallen, so müssen diese bis spätestens 30.9. des
Folgejahres zur Rückerstattung beantragt werden. Achtung: Es handelt sich
um eine Fallfrist. Ein Fristversäumnis ist nicht sanierbar und führt zum Verlust
der rückerstattbaren Vorsteuern. Der Antrag auf Rückerstattung ist zwingend
über FinanzOnline einzubringen.
Anspruchszinsen bei Steuernachzahlungen
Noch nicht veranlagte Nachzahlungen an Einkommensteuer bzw
Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr unterliegen ab 1.10. des Folgejahres
der sogenannten Anspruchsverzinsung. Die befristete Ausnahmeregelung gemäß § 323 Abs 14 Z 2 BAO bestand nur für die Vorschreibung von
Anspruchszinsen für den Veranlagungszeitraum 2019 und 2020.
Ergibt sich daher aus einem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 eine Nachforderung, so sind für solche Nachforderungen Anspruchszinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz (von derzeit -0,12 %), somit 1,88 % zu entrichten (§ 205 BAO). Anspruchszinsen, die einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind jedoch nicht festzusetzen.
Der Zinsenlauf beginnt am 1. Oktober des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheides, der eine Nachforderung ausweist. Sollte ein Bescheid noch nicht vorliegen, besteht natürlich auch die Möglichkeit, eine Anzahlung bis zum 30. September 2022 bzw bis zum Anfall von Zinsen von EUR 50,00 (Freigrenze, bis zu derer keine Anspruchszinsen festgesetzt werden), zu leisten. Durch die Entrichtung einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung können Anspruchszinsen vermieden werden. Anzahlungen haben unter Angabe eines entsprechenden Verwendungszweckes zu erfolgen.
Durch das AbgÄG 2022 wurde mit § 205c BAO nun auch eine Verzinsung ua
für Nachforderungen und Gutschriften aus der Umsatzsteuerveranlagung
eingeführt. Diese kommt allerdings erst ab 01.10.2023, für Veranlagungen des
Jahres 2022 zur Anwendung.
Leistungs- und Strukturstatistik – Statistik Austria
Unternehmen haben bei Überschreiten der gesetzlichen Schwellenwerte eine Meldung zur Leistungs- und Strukturerhebung vorzunehmen. Aufgrund umfangreicher gesetzlicher Änderungen hat sich der Versand der Meldeaufforderungen durch die Statistik Austria in diesem Jahr verzögert. Der gesetzliche Einsendetermin ist grundsätzlich der 30. September des Folgejahres. Die Statistik Austria verlängert jedoch aufgrund des späten Versands der Meldeaufforderung, unbeschadet des gesetzlichen Einsendetermins, die Meldefrist bis zum 31. Oktober 2022. Davon unberührt besteht die Möglichkeit, eine individuelle Fristverlängerung zu beantragen.
Fazit
Zum 30.09. ergibt sich in vielen Bereichen Handlungsbedarf. Durch die zahlreichen coronabedingten Gesetzesänderungen wurden zwar einige Fristen verlängert, wir empfehlen aber trotzdem eine rechtzeitige Planung bzw Erledigung der offenen Punkte – aufgeschoben ist bekanntlich nicht aufgehoben.