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Handwerkerbonus: Förderung für Sanierungen und Wohnungsbau

Durch die Einführung des Handwerkerbonus sollen Renovierungen, Sanierungen und der Wohnungsbau gefördert werden. Der Handwerkerbonus ist Teil eines umfassenden Wohn- und Baupakets und zielt darauf ab, Anreize für Investitionen in Wohn- und Lebensbereiche zu schaffen und gleichzeitig die Bauwirtschaft und das Handwerk zu unterstützen.

Voraussetzungen und Höhe der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutzten Wohn- und Lebensbereichen. Beim Leistungserbringer muss es sich um ein österreichisches Unternehmen handeln, das im Zeitraum der Leistungserbringung über eine erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes verfügt.

Gefördert wird ausschließlich die reine Arbeitsleistung. Unter Arbeitsleistung versteht man die Arbeitszeit, welche für die Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung des Wohn- und Lebensbereiches aufgebracht wird. Vorarbeiten sind nur dann förderfähig, wenn diese eindeutig zur Herstellung eines förderfähigen Bauteils notwendig sind (z.B. Maßanfertigung wie Geländer, Stiegen, Türen, Einbaumöbel oder bearbeitete Metall- bzw. Blechteile für den späteren Einbau). Dementgegen sind Fahrtkosten, sowie Planungs- und Beratungskosten nicht förderfähig. Die Arbeiten müssen zudem an Objekten bzw. Gegenständen durchgeführt werden, die fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbunden sind. Darunter sind beispielsweise Mauern, Böden, Dach, Einbaumöbel, Terrassen, Pools, Gartenzäune; Garage oder Carport zu verstehen.

Förderfähige Maßnahmen sind unter anderem:

  • Malerarbeiten;
  • Austausch von Bodenbelägen;
  • Erneuerung/Dämmung von Dächern, Fassaden;
  • Spenglerarbeiten;
  • Austausch von Fenstern;
  • Erneuerung von Installationen, ausgenommen die Neuerrichtung von fossilen Heizungssystemen;
  • Verlegung von Wand- und Bodenfliesen;
  • Tischlerarbeiten (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen);
  • Wartungsarbeiten für Maßnahmen der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sind förderfähig (z.B. Wartung von Heizungsanlagen).

Nicht förderfähig sind Wartungsarbeiten, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen oder Aufträge durchgeführt werden (z.B. regelmäßige Schornstein-Kehrarbeiten).

Die Arbeitsleistungen für 2024 dürfen frühestens am 01.03.2024 begonnen haben und müssen bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein. Der Leistungszeitraum für 2025 entspricht dem Kalenderjahr. Werden Gebäude sowohl betrieblich als auch privat genutzt, muss darauf geachtet werden, dass nur jene Arbeitsleistungen gefördert werden können, die im Zusammenhang mit privat genutzten Wohn- und Lebensräumen erbracht werden. Es muss in der Schlussrechnung erkennbar sein, dass die Arbeitsleistung im privaten Wohn- und Lebensbereich durchgeführt wurde.

Die Förderung beträgt 20 % der förderbaren Netto-Kosten (ohne Umsatzsteuer). Für im Kalenderjahr 2024 durchgeführte Maßnahmen ist die Förderung mit maximal EUR 2.000 pro Förderwerber sowie Wohneinheit und Kalenderjahr beschränkt. Für im Kalenderjahr 2025 durchgeführte Maßnahmen beträgt die maximale Förderhöhe EUR 1.500 pro Förderwerber sowie Wohneinheit und Kalenderjahr.

Vorausgesetzt wird, dass für die geförderte Arbeitsleistung keine weiteren Förderungen in Form von Zuschüssen (z.B. Raus aus Öl und Gas Umstellung auf ein klimafreundliches Heizsystem), Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen) oder sonstigen Förderungen bei anderen Stellen in Anspruch genommen werden. Bei einem etwaig nicht geförderten Differenzbetrag kann eine weitere öffentliche Förderung für diesen Differenzbetrag in Anspruch genommen werden.

Antragstellung

Die Antragstellung kann ab 15.07.2024 auf der Website der Buchhaltungsagentur des Bundes (www.handwerkerbonus.gv.at) erfolgen. Neben dem ausgefüllten Antragsformular werden die Schlussrechnungen sowie die Nachweise der erfolgten Zahlungen an die Leistungserbringer:innen benötigt. Es ist darauf zu achten, dass pro Antragsteller:in nur EIN Förderungsantrag pro Jahr gestellt werden kann.

Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch in der Reihenfolge des Eintreffens der Anträge und nach Maßgabe der budgetären Bedeckung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung ist mit EUR 2.000 (2024) bzw. EUR 1.500 (2025) pro Wohneinheit und Jahr beschränkt. Wurde für einen Antrag bereits die maximale Förderungshöhe für eine Wohneinheit gewährt, kann für weitere Anträge für dieselbe Wohneinheit keine Förderung mehr vergeben werden.

Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Förderungen kann es sinnvoll sein, sich intensiv mit dem Thema auseinander zu setzen. Beim Handwerkerbonus ist bereits bei Rechnungslegung durch den Leistungserbringenden darauf zu achten, dass auf der Schlussrechnung die Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen ist.
 

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