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Investmentfonds im Ausland – Tipps und Risiken für Privatanleger:innen

Ausländische Depots erfreuen sich bei Anleger:innen aufgrund der oftmals niedrigen Gebühren und Transaktionskosten großer Beliebtheit, doch die fehlende Endbesteuerung kann zu einem erhöhten Aufwand bei der Bearbeitung der Steuererklärung führen. In diesem Artikel beleuchten wir, worauf Privatanleger:innen bei der Investition in Investmentfonds auf ausländischen Depots besonders achten sollten. Wir erläutern die steuerlichen Besonderheiten und geben Ihnen praktische Hinweise, um die steuerliche Handhabung zu erleichtern und unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Was bedeutet Endbesteuerung?

Bestimmte inländische Kapitalerträge, wie beispielsweise Inlands-Dividenden oder Kapitalerträge aus Wertpapieren, die auf einem inländischen Depot verwahrt werden, sind in Österreich durch Abzug der Kapitalertragsteuer (KESt) mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 27,5% endbesteuert. Das bedeutet, dass grundsätzlich mit Abzug auch die Einkommensteuer für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen abgegolten ist. In Ausnahmefällen kann trotz KESt-Abzug eine Aufnahme in die Steuererklärung notwendig sein, z.B. wenn dem KESt-Abzug pauschale Annahmen seitens der zum KESt-Abzug verpflichteten Stelle zu Grund gelegt wurden, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

Inländisches Depot vs. Ausländisches Depot

Ob Kapitalvermögen auf einem inländischen oder einem ausländischen Depot gehalten wird, hat in der Regel keinen Einfluss auf die Höhe der Steuer. Unterschiede bestehen lediglich in der Form der Steuererhebung, dem Besteuerungsverfahren und den daraus resultierenden Verpflichtungen des oder der Anleger:in. Nachfolgend geben wir einen Überblick für 

 

Inländisches Depot

Ausländisches Depot

Art der Steuererklärung

Arbeitnehmerveranlagung (L1) ausreichend Einkommensteuererklärung (E1 inkl. Beilage E1kv) notwendig

Frist zur Einbringung

5 Jahre nach Beendigung des Steuerjahres

Keine steuerliche Vertretung: 30. Juni des Folgejahres über Finanz-Online

Steuerliche Vertretung (Quotenregelung): spätestens bis 31. März des zweitfolgenden Kalenderjahres
 

Besteuerung der Erträge

KESt-Abzug durch depotführende Stelle in Höhe von 27,5% mit Endbesteuerungswirkung Besonderer Steuersatz von 27,5% im Rahmen der ESt-Veranlagung mit Endbesteuerungswirkung

Automatischer Informationsaustausch

Inländische Depots sind den österreichischen Finanzbehörden über das Kontenregister bekannt. Bei Depots im Ausland ist die Vorgehensweise wie folgt: In am Automatischen Informationsaustausch (AIA) teilnehmenden Staaten melden die ausländischen Banken die angefallenen Kapitalerträge an ihre nationale Finanzverwaltung und diese leitet die Informationen wiederum an die österreichischen Finanzbehörden weiter. In diesem Fall ist der Besitz von Kapitalvermögen im Ausland und die darauf erzielten Einkünfte den österreichischen Finanzbehörden bekannt.

Die Regelbesteuerungsoption

Der oder die Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, die Besteuerung der gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, zum progressiven Steuersatz zu beantragen. Bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption unterliegen sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen dem progressiven Steuersatz. Die Ausübung ist vorteilhaft, wenn der Durchschnittsteuersatz des:der Steuerpflichtigen geringer als der besondere Steuersatz ist.

Verlustverwertung

Die Verlustverwertung bei Depots ist ein zentrales Thema für Anleger:innen, die ihre Steuerlast optimieren möchten. Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen können mit bestimmten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • innerhalb derselben Einkunftsart
  • innerhalb desselben Steuersatzes (besonderer Steuersatz oder Tarifsatz)
  • innerhalb desselben Steuerjahres (kein Verlustvortrag)

Beispielsweise kann ein Verlust aus dem Verkauf von Fondsanteilen mit laufenden Zinskupons aus einer öffentlich angebotenen Anleihe ausgeglichen werden.

Im Falle eines Einzeldepots im Inland funktioniert der Verlustausgleich automatisch durch die depotführende Stelle. Unterhält ein:e Steuerpflichtige:r jedoch mehrere Depots bei unterschiedlichen Banken oder Depots im Ausland, wird der Verlustausgleich nicht automatisch vorgenommen, kann aber dennoch im Rahmen der Einkommensteuererklärung eigenständig erfolgen.

Meldefonds und Nicht-Meldefonds

Die steuerliche Behandlung eines Investmentfonds – darunter fallen auch Exchange Traded Funds („ETFs“) – hängt im Wesentlichen davon ab, ob die steuerrelevanten Daten (insbesondere Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge) durch eine:n steuerliche:n Vertreter:in an die Österreichische Kontrollbank als Meldestelle gemeldet werden oder nicht. Unter folgendem Link können die steuerrelevanten Daten für Meldefonds abgefragt werden:

https://www.oekb.at/kapitalmarkt-services/unser-datenangebot/fonds/steuerdaten.html

Fonds, für die keine Meldungen an die Kontrollbank erfolgen, gelten als Nicht-Meldefonds – auch schwarze Fonds genannt. Wesentliche Eckdaten der Besteuerung für Nicht-Meldefonds sind wie folgt:

  • Ausschüttungen sind zur Gänze steuerpflichtig
  • Steuerpflichtige Ausschüttungsgleiche Erträge werden pauschal ermittelt:
    • mindestens 10% des Rücknahmepreises per 31.12., ansonsten
    • 90% des Unterschiedsbetrages zwischen festgesetzten Rücknahmepreis per 1.1. und 31.12. des Fondsanteils

Der wesentliche Nachteil bei Nicht-Meldefonds liegt in der Steuerbelastung jedoch ohne Geldzufluss aus der Veranlagung. Vermieden werden könnte die Pauschalbesteuerung zwar durch einen Selbstnachweis („Weißrechnung“), welcher jedoch zu hohen Beratungskosten führt und somit wohlüberlegte Kosten-Nutzenanalysen erfordert.

Depotübertragungen – was ist zu beachten?

Die Entnahmen und das sonstige Ausscheiden von Kapitalvermögen aus dem Depot gelten grundsätzlich auch als steuerpflichtige Veräußerung. Unter bestimmten Voraussetzungen wird jedoch diese fiktive steuerpflichtige Veräußerung nicht verwirklicht. Dafür müssen die übertragenden Banken (inländisches Depot) oder der:die Steuerpflichtige (ausländisches Depot) die gesetzlich geforderten Informationen an das zuständige Finanzamt melden.

Fazit – Vor/Nachteile, Gefahren/Möglichkeiten

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ausländische Depots wirtschaftlich sehr attraktiv sein können. Allerdings bringen sie oft einen erheblichen Mehraufwand bei der Steuererklärung mit sich, da die Beschaffung der notwendigen Unterlagen (Depotauszug, Transaktionsliste, Erträgnisaufstellungen, etc.) aufwendig, langwierig und mitunter kostenintensiv sein kann. Daher ist es ratsam, sofern man ein ausländisches Depot mit Investmentfonds besitzt, die Expertise unserer Berater:innen in Anspruch zu nehmen, um diese Herausforderungen effizient zu bewältigen und potenzielle Fallstricke zu vermeiden. Empfehlenswert ist es, bereits vor Erwerb der Veranlagungen eine Beratungsgespräch zur Abschätzung der steuerlichen Konsequenzen zu führen. Zur steuerlichen Optimierung können Ihnen unsere Expert:innen – vor allem unter Berücksichtigung allfälliger Übergangsregelungen aus der Steuerreform 2012 – beratend zur Seite stehen.

Sollten irrtümlich Veranlagungen im Ausland in der Vergangenheit nicht korrekt besteuert worden sein, können finanzstrafrechtliche Folgen durch eine Offenlegung des Sachverhalts einschließlich der fristgerechten Entrichtung der Nachzahlungen vermieden werden. Hier sollten Sie jedenfalls auf die Unterstützung unserer Steuerberater:innen zurückgreifen.
 

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