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Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und Investitionsprämiengesetz 

Das Finanz- und Wirtschaftsministerium schickten Ende Juni ein umfangreiches Paket an Gesetzesvorhaben mit wesentlichen steuerlichen Neuerungen in die Begutachtung. Die Gesetzesentwürfe berücksichtigen auch Maßnahmen, die zuvor im Rahmen der Regierungsklausur angekündigt wurden.

In der Folge werden ausgewählte Punkte der Gesetzesvorhaben im Überblick dargestellt.

Verlustrücktrag

Ein einmaliger Rücktrag von Verlusten aus 2020 wird antragsgebunden bis zu einem Betrag von EUR 5 Millionen in das Jahr 2019 und – sofern sie in diesem Jahr nicht vollständig genützt werden können – unter gewissen Voraussetzungen in das Jahr 2018 zugelassen. Eine zu erlassende Verordnung des Finanzministers soll
die Inanspruchnahme des Rücktrags bereits vor der Veranlagung 2020 sowie Einschränkungen für den Rücktrag in das Jahr 2018 regeln.

Die Möglichkeit eines Verlustrücktrags soll sowohl natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften als auch Körperschaften (GmbHs) zur Verfügung stehen. Sonderregeln gelten im Rahmen der Gruppenbesteuerung, die durch Verordnung des Finanzministers konkretisiert werden sollen.

„COVID-19 Investitionsprämie“

Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1. September 2020 und 28. Februar 2021 diese Förderung in Form einer Investitionsprämie bean- tragt und erste Maßnahmen (die im Gesetzesvorschlag noch nicht näher umschrieben sind) gesetzt wurden. Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbe- baute Grundstücke, Finanzanlagen, nternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

Die Investitionsprämie beträgt 7 % der begünstigten Neuinvestitionen. Bei Anschaffungen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesund- heit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 %. Die für die Investitionsprämie zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel belaufen sich auf eine Milliarde Euro.

Details werden einer Förderrichtlinie vorbehalten. Die Abwicklung wird über die aws erfolgen.

Degressive Abschreibung

Für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2020 wird als Alternative zur linearen Abschreibung die Möglichkeit einer steuerlich wirksamen degressiven Abschreibung eingeführt. Hierbei wird ein fester, frei wählbarer prozentueller Abschreibungssatz von bis zu 30 % auf den jeweiligen Restbuchwert anzuwenden sein. Die bekannte Halbjahresabschreibungsregelung ist anzuwenden.

Von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen sind unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude (für diese soll jedoch eine beschleunigte lineare Abschreibung vorgesehen werden, siehe weiter unten), Mieterinvestitionen, Pkw und Kombis (ausgenommen für Fahrschulen und gewerbliche Personenbeförderung) sowie Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Beschleunigte lineare Gebäudeabschreibung

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden, wird eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen. Im ersten Jahr beträgt die Abschreibung das Dreifache des bisherigen gesetzlichen Prozentsatzes, somit 7,5 % bzw. 4,5 %, im darauffolgenden Jahr das Zweifache (somit 5 % bzw. 3 %).
Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA nach den bisher anzuwendenden Abschreibungssätzen.

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr die volle Jahresabschreibung zusteht.

Senkung der ersten Tarifstufe der Einkommen- und Lohnsteuer etc.

Für Einkommensteile über EUR 11.000,- bis EUR 18.000,- soll der Lohn- und Einkommensteuersatz von derzeit 25 % auf 20 % gesenkt werden. Dies soll für das gesamte Jahr 2020 gelten. Arbeitgeber müssen die Senkung für die Monate
des Jahres 2020 vor Inkrafttreten der Änderung durch eine Aufrollung der Lohnverrechnung bis spätestens Ende September unterjährig berücksichtigen. Der in der Einkommensteuer geltende Spitzensteuersatz von 55 % für Einkommensteile ab EUR 1 Million soll über das Jahr 2020 hinaus bis 2025 verlängert werden. Ursprünglich war ein Auslaufen des Spitzensteuersatzes mit Ende 2020 vorgesehen.

Senkung der Umsatzsteuer

Für den Zeitraum 1.7. bis 31.12.2020 wurde vom Nationalrat die Umsatzsteuer in bestimmten Bereichen auf 5% reduziert. Davon erfasst sind unter anderem Umsätze aus der Abgabe von Speisen und Getränken (auch alkoholische), für die eine Gewerbeberechtigung (§ 111 Abs 1 GewO) für das Gastgewerbe erforderlich ist, sowie Übernachtungen in Hotels, anderen Beherbergungsbetrieben oder Campingplatzen. Auch Tätigkeiten, für die nach der Gewerbeordnung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (z.B. Schutzhütten) sind erfasst. Die in der landwirtschaftlichen Gastronomie anfallende Zusatzsteuer für alkoholische Getränke soll ebenfalls entfallen.

Die Genehmigung der EU bleibt abzuwarten. Trotz der noch nicht erfolgten Genehmigung hat das BMF bereits Informationen zur Umsetzung
der Änderung in den Registrierkassen und im Bereich der Belegerstellung veröffentlicht. Details dazu finden sie unter https://www.bmf.gv.at/public/ informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html

Weitere Maßnahmen 

Als weitere Maßnahmen, die hier nicht im Detail behandelt werden, sind vorgesehen: Änderung der Tarife der Flugabgabe (insb Erhöhung bei Kurzstrecken), Begünstigung von außerordentlichen Waldnutzungen und Kalamitätsnutzungen in der Forstwirtschaft im Jahr 2020, Änderungen bei der Gewinnermittlung und den Buchführungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft, Änderungen beim Familienbonus Plus, verfahrensrechtliche Erleichterungen zur COVID-19-Prävention bei Amts- handlungen mit physischer Anwesenheit und mündlichen erhandlungen sowie eine gesetzliche („automatische“) Verlängerung von bestimmten Steuerstundungen und Zahlungserleichterungen bis 15. Jänner 2021.

Fazit 

Die geplanten steuerlichen Maßnahmen bringen spürbare Entlastungen sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Viele Details sind aber noch unklar bzw. werden erst in noch zu erlassenden Verordnungen geregelt. Die weitere Gesetzwerdung bleibt aber jedenfalls abzuwarten.

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