Meldepflichten Februar 2020 Banner

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Welche Meldepflichten treffen uns im Februar 2020?

Übermittlung der Jahreslohnzettel

Für alle im Kalenderjahr 2019 beschäftigten ArbeitnehmerInnen ist vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bis 29.02.2020 der Jahreslohnzettel (L16) elektronisch über ELDA zu übermitteln. Dieser besteht ab dem Jahr 2019 nur noch aus dem lohnsteuerrechtlichen Teil.

Mitteilung gemäß § 109a EStG

Auch bestimmte Leistungen, die von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an Unternehmen bzw. an Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts erbracht werden, sind vom leistungsempfangenden Unternehmer bis spätestens Ende Februar des Folgejahres elektronisch beim Finanzamt zu melden.

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

Es besteht nur hinsichtlich der folgenden Leistungen eine Meldepflicht:

  • Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen
  • Bausparkassen– und Versicherungsvertreter
  • Stiftungsvorstände
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftsvermittler
  • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • freie Dienstnehmer
Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?

Die Meldung kann unterbleiben, wenn sich das insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze auf nicht mehr als EUR 900,00 pro Kalenderjahr bzw. EUR 450,00 für jede einzelne Leistung beläuft.

Mitteilung gemäß § 109b EStG

Eine weitere Mitteilungspflicht besteht für Zahlungen für bestimmte inländische Leistungen, die ins Ausland erfolgen.

Welche Leistungen sind Meldepflichtig?

Die Mitteilungspflicht trifft auch in diesem Fall Unternehmer und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für folgende Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen:

  • Leistungen für selbstständige Arbeit (§ 22 EStG), wenn die Tätigkeit aktiv im Inland ausgeübt wird (zB Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Aufsichtsratsmitglieder, …)
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder von beschränkt Steuerpflichtigen, die sich auf das Inland beziehen. Auf das Inland beziehen sich Vermittlungsleistungen, die inländisches Vermögen (ausgenommen Umlaufvermögen) betreffen.
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Auch hier wird vorausgesetzt, dass die Tätigkeit tatsächlich in Österreich ausgeübt wird.
Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?

Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn

  • sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland EUR 100.000,00 nicht übersteigen oder
  • bereits bei der Zahlung ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15% unterliegt.
  • Die Mitteilung hat in elektronischer Form bis Ende Februar 2020 an das Finanzamt zu erfolgen (mittels ELDA oder Statistik Austria).

Meldepflicht für Spendenorganisationen

Damit geleistete Spenden beim Spender als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, ist der Spendenempfänger verpflichtet diese dem Finanzamt mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten für die Spenderin/den Spender das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) zu ermitteln. Dieses ist schließlich über Finanzonline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Schwerarbeitsmeldung

Liegen Tätigkeiten vor, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung schließen lassen, so hat die Meldung bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an den Krankenversicherungsträger zu erfolgen.

 

Für Rückfragen bzw. wenn Sie Unterstützung beim Check und der Durchführung der Meldepflichten benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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