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Die neuen Meldepflichten österreichischer Banken
Anfang Juli hat der Nationalrat als Teil der Steuerreform 2015/2016 das sogenannte Bankenpaket verabschiedet. Die Veröffentlichung der Gesetzesänderung erfolgte mit Bundesgesetzblatt ausgegeben am 14.8.2015. Die neue Rechtslage räumt dem BMF umfassende Rechte zur Informationsbeschaffung bei österreichischen Banken ein, welche diese Infor-mationen künftig im Rahmen weitgehend automatisierter Meldeprozesse bereitstellen werden. Das österreichische Bankgeheimnis wird entsprechend ausgedünnt. Die ersten Meldungen sollen bereits in 2016 erfolgen. Angesichts des engen zeitlichen Korsetts erwartet die Bankenwelt dringend die angekündigten Detailregelungen zur Umsetzung der neuen Meldestandards.
Die neuen Meldeverpflichtungen betreffen zum einen die Einrichtung eines zentralen Kontenregisters durch das BMF mit entsprechend formulierten Einschaurechten. Zum anderen sind künftig wesentliche Kapitalabflüsse sowie – im internationalen Kontext – auch einschlägige Finanzinformationen (inklusive der dazugehörigen Personendaten) automatisiert zu melden. Im Vergleich zum bereits im Mai veröffentlichten Begutachtungsentwurf zur Gesetzesnovelle hat das BMF im Rahmen der finalen Gesetzesänderung noch überraschend eine besondere Meldeverpflichtung im Hinblick auf sogenannte „Abschleicher“ eingeführt: Wesentliche Kapitalzuflüsse aus Liechtenstein bzw der Schweiz, welche zeitnahe zur Einführung der einschlägigen Steuerabkommen erfolgten, sind von den Banken zu melden oder aber – alternativ – einem einmaligen Steuerabzug zu unterwerfen.
Zentrales Kontenregister. Die größte Breitenwirkung der neuen Meldeverpflichtungen für heimische Bankkunden hat wohl die Einrichtung des zentralen Kontenregisters durch das BMF. Erfasst werden sämtliche Einlage-, Giro- und Bausparkonten sowie Wertpapierdepots sowohl von natürlichen Personen als auch von Rechtsträgern. Die zur Einrichtung des Kontenregisters benötigten Kundendaten und Kontenverbindungen liefern die österreichischen Banken. Erfasst werden sämtliche Kundenbeziehungen ab dem Stichtag 1.3.2015. Steht das Kontenregister einmal, können die Abgabenbehörden des Bundes (aber auch Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden bzw das Bundesfinanzgericht) Einsicht nehmen und erfahren so, welche Bankkonten und -depots einer Person bzw einem Rechtsträger zuzurechnen sind. Sind die Abgabenbehörden sodann auch an den Inhalten der Konten bzw Depots interessiert, so sind Banken künftig – aufgrund heftigen Widerstands der Interessensvertreter jedoch erst nach richterlicher Bewilligung – verpflichtet, in begründeten Fällen (sic!) einem entsprechend formulierten Auskunftsverlangen Folge zu leisten.
Internationaler Informationsaustausch. Für ausländische Kunden geht der Datenaustausch künftig noch einen Schritt weiter: Im Rahmen des GMSG (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz) hat das BMF die Vorgaben der OECD zum gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard) umgesetzt. Ähnlich (wenn auch nicht deckungsgleich) zu den FATCA Regelungen der USA wird ein automatischer Austausch von (Finanz-) Informationen zwischen den Behörden innerhalb der EU (sowie teilnehmender Drittstaaten) eingeführt. Die Lieferung der Daten an die Finanzbehörden obliegt wiederum den heimischen Banken. Diese sind verpflichtet, die Konten von Bürgern (und Rechtsträgern) aus Mitgliedsstaaten bzw teilnehmenden Vertragsstaaten zunächst zu identifizieren und sodann an die (österreichische) Steuerbehörde zu melden. Gemeldet werden neben Personal- und Unternehmensdaten auch gleich die dazugehörigen Finanzinformationen (Zinsen, Dividenden, Veräußerungserlöse, Kontenstände etc). Die österreichische Behörde wiederum leitet die Daten (ebenfalls automatisch) an die ausländischen Finanzbehörden im Ansässigkeitsstaat des Investors weiter.
Stellt sich noch die Frage, wann wird gemeldet? Hier ist zwischen Neukonten und Bestandskonten zu unterscheiden, wobei alle Eröffnungen nach dem 1.10.2016 als Neukonten qualifizieren. Bei diesen hat die Bank bereits einem neu definierten Kundenannahmeprozess zu folgen und identifizierte Neukonten bis 30.6.2017 (und sodann auf jährlicher Basis jeweils zum 30.6.) zu melden. Für meldepflichtige Bestandskonten sind wertabhängige Übergangsfristen zur Meldeverpflichtung bis 30.6.2018 (hoher Wert) bzw 30.6.2019 (niedriger Wert) vorgesehen. Details zur technischen Umsetzung bzw zu von der Meldepflicht ausgenommenen Konten werden seitens des BMF noch im Verordnungsweg geregelt.
Auch die Schweiz und die EU haben sich über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen geeinigt, wobei die Umsetzung wohl frühestens 2017/2018 erfolgen dürfte. Im Abtausch zur Einführung des automatischen Informationsaustausches dürfte die EU-Quellensteuer (bzw die KESt-neu für Drittstaatsansässige) mittelfristig abgeschafft werden.
Meldung von Kapitalabflüssen. Begleitend zur Einführung des Kontenregisters werden Banken das BMF auch über wesentliche Kapitalabflüsse informieren, die seit 1.3.2015 aus heimischen Privatkonten erfolgten. Relevant sind (einzelne oder zusammengehörige) Zahlungen ab EUR 50.000,00. Zahlungen von Geschäftskonten sowie Anderkonten (zB Rechtsanwälte, Notare) sind nicht betroffen. Als Kapitalabflüsse gelten hierbei sowohl Auszahlung und Überweisungen aber auch Schenkungen von Wertpapieren im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots. Ihre laufenden Meldeverpflichtungen erfüllen die Banken nach gesetzlicher Vorgabe grundsätzlich monatlich. Die Erstmeldung von Transaktionen im Zeitraum 1.3.2015 bis 31.12.2015 hat bis spätestens 31.10.2016 zu erfolgen; jene für 2016 bis spätestens 31.1.2017. Detaillierte Vorgaben des Gesetzgebers sind noch ausständig.
Meldung von Kapitalzuflüssen. Einigermaßen überraschend und motiviert sicherlich auch durch jüngste Auskunftsverweigerung Schweizer Behörden hat das BMF im Rahmen des Bankenpakets den heimischen Banken eine weitere Meldeverpflichtung auferlegt: Zu melden sind wesentliche Kapitalzuflüsse aus der Schweiz bzw Liechtenstein, d.h. im Ausmaß von mindestens EUR 50.000, im Meldezeitraum 1.7.2011 bis 31.12.2012 (Schweiz) bzw 1.1.2012 bis 31.12.2013 (Liechtenstein). Das BMF erhofft sich so Informationen über jene Personen zu erlangen, welche kurzfristig vor Inkrafttreten der bilateralen Steuerabkommen mit der Schweiz bzw Liechtenstein Kapital aus den beiden Ländern abgezogen und nach Österreich transferiert haben, um kurzfristig den Meldungen bzw Abschlagssteuern Schweizerischer bzw Liechtensteinischer Banken zu entgehen. Als Kapitalzuflüsse gelten wiederum nicht nur Einzahlung und Überweisungen auf Privatkonten sondern auch Schenkungen von Wertpapieren sowie die Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots; ausgenommen sind wiederum Geschäftskonten von Unternehmern bzw (speziell) Konten von liechtensteinischen Stiftungen bzw stiftungsähnlichen Anstalten. Ihrer Verpflichtung zur Meldung haben heimische Banken bis spätestens 31.12.2016 nachzukommen.
Meldung oder Abschlagszahlung: Will der Kunde vermeiden, dass seine Bank eine entsprechende Meldung über relevante Vermögensbewegungen aus der Schweiz bzw Liechtenstein vornimmt, kann er diese bis spätestens 31.3.2016 anweisen, die Vermögenswerte einer einmaligen Abschlagszahlung iHv 38% zu unterziehen. Diese pauschale Zahlung kann, erfolgt sie rechtzeitig, den Kunden in vielen Fällen vor allfälligen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen bewahren. Die Bank wird den Steuerabzug sodann (bei ausreichender Kontenbedeckung) bis spätestens 30.9.2016 vornehmen. Aber Achtung: Unterlässt der Kunde die Anweisung, wird die Bank Ihrer Meldeverpflichtung nachkommen und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Kapital tatsächlich um Schwarzgeld handelt oder ob die daraus erzielten Einkünfte bereits ordnungsgemäß versteuert wurden. Irrelevant für die Bank ist auch, ob der Kunde noch vor der Meldung die Vermögenswerte bzw Einkünfte im Rahmen einer Selbstanzeige offengelegt hat. Der betroffene Kunde wird demnach für sich selbst entscheiden müssen, ob er aus der Meldung der Bank Konsequenzen befürchten muss, gegebenfalls die (anonyme) Abschlagszahlung wählt oder aber den Weg der Selbstdeklarierung der tatsächlichen Einkünfte im Rahmen einer steuerlichen Selbstanzeige gehen will.