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Analysen

Der Unterstützungsfonds für Non-Profit-Organisationen geht in die fünfte Runde

Antragstellung noch bis Ende Oktober 2022 möglich

Wer ist antragsberechtigt? Der NPO-Unterstützungsfonds gewährt auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung nicht rückzahlbare Zuschüsse an Non-Profit-Organisationen im Sinne der §§ 34ff BAO. Darunter fallen auch freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sowie gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt. Zudem sind auch wieder Beteiligungsorganisationen im Kreis der begünstigten Rechtsträger enthalten.

Zuschüsse dürfen nur zu Gunsten von förderbaren Organisationen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Tätigkeiten werden mit Ausnahme von Entwicklungshilfe in Österreich gesetzt.
  • Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit 31.8.2021 bzw wurde nachweisbar vor dem 1.9.2021 errichtet.
  • Der Sitz oder eine Betriebsstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich.
  • Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt.
  • Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, darf sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Bestimmungen sein bzw wenn sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, darf sie zum 31.12.2021 nicht materiell insolvent gewesen sein.
  • Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren keine rechtskräftigen Finanzstrafen oder Verbandsgeldbußen verhängt worden sein. Davon ausgenommen sind Finanzordnungswidrigkeiten. Ebenso darf keine Geldstrafe oder Freiheitstrafe für eine begangene Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung gemäß § 8 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 rechtskräftig verhängt worden sein.
  • Die förderbare Organisation muss im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch die Förderung zu deckenden Kosten zu reduzieren.

Jedenfalls nicht antragsberechtigt sind politische Parteien und Rechtsträger, an denen Bund, Länder oder Gemeinden mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind sowie beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors. Ebenfalls ausgeschlossen sind Organisationen, denen ein Fixkostenzuschuss, Verlustersatz, Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde. Dies gilt auch dann, wenn einer mit dieser Organisation im Sinne von § 8a verbundenen Organisation ein entsprechender Zuschuss gewährt wurde.
 

Welche Kosten werden gefördert?

Hinsichtlich der förderbaren Kosten gibt es grundsätzlich keine nennenswerten Änderungen. Es werden die altbewährten Kostenkategorien gefördert:

  • Betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht
  • Betriebsnotwendige Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen sowie Finanzierungskostenanteile von Leasingraten, sofern die Zahlungsverpflichtung vor dem 1.1.2022 vereinbart wurde
  • Nicht das Personal betreffende betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Buchhaltungskosten, Kosten für die Lohnverrechnung, Jahresabschlusskosten
  • Kosten für die Bestätigung durch den:die fachkundige:n Expert:in
  • Betriebsnotwendige Lizenzkosten
  • Zahlungen für Wasser, Energie, Telekommunikation, Reinigungskosten und Betriebskosten von Liegenschaften
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Verkehrswerts verloren hat
  • Personalkosten für Personen, die im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes begünstigt sind
  • Nicht das Personal betreffende unmittelbar durch die COVID-19-Krise notwendig gewordene betriebliche Aufwendungen
  • Nicht das Personal betreffende frustrierte Aufwendungen, die nachweislich einer Veranstaltung zugerechnet werden können, die im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 31.3.2022 in Folge von gesetzlich oder behördlich gesetzten Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise nicht oder nur eingeschränkt stattfinden konnte

Gefördert werden die Kosten, sofern diese im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 31.3.2022 angefallen sind. Kosten im Zusammenhang mit frustrierten Aufwendungen werden nur dann gefördert, wenn sie vor der zurechenbaren Veranstaltung entstanden sind. Den NPOs steht keine Unterstützung zu, wenn die Kosten bereits durch andere Zuschüsse gefördert oder durch Versicherungsleistungen abgedeckt wurden. Zahlungsflüsse zwischen verbundenen Organisationen werden ebenfalls nicht gefördert.
 

Gibt es weiterhin den Struktursicherungsbeitrag?

Der aus den vergangenen Phasen bekannte Struktursicherungsbeitrag bleibt erhalten. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Abgeltung jener Kosten, die nicht unter die oben genannten Kostenkategorien fallen. Der Struktursicherungsbeitrag beläuft sich diesmal auf 5 % der Einnahmen des Jahres 2021 und der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds. Der Struktursicherungsbeitrag ist mit maximal EUR 35.000,- gedeckelt.

Mit welcher Höhe ist der NPO-Zuschuss begrenzt?

Die maximale Förderhöhe aus dem NPO-Unterstützungsfonds beläuft sich auf EUR 200.000,-. Bei verbundenen Organisationen steht der Maximalbetrag nur einmal zu. Zu beachten ist jedoch, dass die Förderung mit 90 % des Einnahmenausfalls im ersten Quartal 2022 und mit der Höhe der förderbaren Kosten zuzüglich des Struktursicherungsbeitrags begrenzt ist. Zur Berechnung des Einnahmenausfalls werden die Einnahmen des ersten Quartals 2022 herangezogen und mit 25 % der Summe der Einnahmen des Jahres 2021 und der auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gewährten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds verglichen.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Wie gewohnt erfolgt die Abwicklung des NPO-Unterstützungsfonds über eine von der AWS eingerichtete elektronische Plattform (https://npo-fonds.at/). Die Antragstellung ist noch bis 31.10.2022 möglich. Doch Achtung: Beim Vorliegen gewisser Umstände – wenn beispielsweise die beantragte Förderung den Betrag von EUR 6.000,- übersteigt – ist eine Bestätigung durch eine:n fachkundige:n Expert:in notwendig.

Zusammenfassung

Die COVID-19-Krise hat den gemeinnützigen Sektor auch im ersten Quartal 2022 beeinträchtigt. Zum Ausgleich finanzieller coronabedingter Nachteile wurde der NPO-Unterstützungsfonds um das erste Quartal 2022 verlängert. Die Antragstellung ist noch bis Ende Oktober 2022 möglich. Auf der Homepage der AWS ist erneut ein FAQ-Katalog veröffentlicht, welcher laufend aktualisiert wird.

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