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Praktikum oder Arbeitsvertrag? Was Sie beim Sommerjob beachten sollten

Durch die nahende Ferienzeit stellt sich die Frage, inwieweit Schülerinnen und Schüler sowie Studierende Zuverdienstmöglichkeiten wahrnehmen können ohne dadurch Ansprüche wie z.B. die Familienbeihilfe zu gefährden. Während der Ferien können dabei verschiedene Arten von Beschäftigungsverhältnissen vorliegen.

„Echtes“ Ferialpraktikum.

Ein „echtes“ Ferialpraktikum absolvieren Personen, die aufgrund von Schule bzw. Studium verpflichtet sind, Praxiszeiten nachzuweisen und die Beschäftigung so beschaffen ist, dass einerseits keine Arbeitspflicht und andererseits keine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten (außer wenn dies betrieblich erforderlich ist) besteht. In diesem Fall erhalten die Studierenden bzw. Schülerinnen und Schüler kein Entgelt. Die Auszahlung eines geringen Taschengeldes bspw. in der Höhe von EUR 200 pro Monat wäre möglich. Arbeitsrechtlich liegt in diesem Fall kein Dienstverhältnis vor, wobei bis zu einem Taschengeld in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (für 2024 EUR 518,44) nur Unfallversicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht. Sollte ein Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze gewährt werden, wäre dagegen Vollversicherungspflicht gegeben.

„Unechtes“ Ferialpraktikum.

Hier wird ebenfalls von der Schule bzw. Universität ein Praxisnachweis verlangt. Diese Tätigkeit erfolgt dergestalt, dass Arbeitspflicht gegeben ist und auch eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort besteht (z.B. Gastgewerbe). Hier liegt arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis vor und es sind die jeweiligen Bestimmungen des Kollektivvertrages anzuwenden. Sollte daher nicht zumindest das zustehende einstufungsbezogene kollektivvertragliche Mindestentgelt bezahlt werden, besteht ein hohes Risiko einer Verwaltungsstrafe nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). Unechte Ferialpraktikantinnen und -praktikanten müssen vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist nur Unfallversicherungspflicht gegeben, darüber Vollversicherungspflicht.

Ferialarbeit.

In diesem Fall werden von der Schule bzw. Universität keine Praxiszeiten vorgeschrieben. Hier liegt arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis vor. Es ist ebenfalls der Kollektivvertrag zu beachten und die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden müssen vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden.

Zuverdienstgrenzen.

Es ist weiters zu überlegen, ob für bestimmte Sozialleistungen (z.B. Familienbeihilfe) Einkommensgrenzen gelten. Diesfalls sind diese Einkommensgrenzen bei allen drei Beschäftigungsarten zu berücksichtigen. Bei der Familienbeihilfe darf das zu versteuernde Einkommen maximal EUR 15.000 brutto pro Kalenderjahr betragen. Nicht einzurechnen sind hierbei etwaige Pensionen oder einkommensteuerfreie Bezüge wie z.B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld oder Arbeitslosengeld. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, führt dies zu einem gänzlichen Wegfall der Familienbeihilfe. Ab dem Kalenderjahr, in dem die Studierenden 19 Jahre alt werden, gilt folgendes: Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, wird die Familienbeihilfe nur vom EUR 15.000 übersteigenden Einkommen gekürzt. Der zu viel erhaltene Betrag ist entsprechend zurückzuzahlen. Wenn im darauffolgenden Jahr der Zuverdienstbetrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Der Anspruch entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Fazit.

Auch wenn vielfach von Ferialpraktikantinnen und -praktikanten gesprochen wird, werden die wenigsten Beschäftigungsverhältnisse als echte Ferialpraktika (d.h. keine Arbeitspflicht und andererseits keine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten) zu werten sein. In den meisten Fällen werden stattdessen echte (befristete) Dienstverhältnisse vorliegen. Daher ist sowohl auf die korrekte An- und Abmeldung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als auch auf die Einhaltung aller sonstigen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie auch auf eine entsprechende kollektivvertragliche Entlohnung zu achten.
 

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