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Praktikum oder Arbeitsvertrag?

Was Sie beim Sommerjob beachten sollten

Durch die nahende Ferienzeit stellt sich die Frage, inwieweit Schüler:innen sowie Studierende Zuverdienstmöglichkeiten wahrnehmen können ohne dadurch Ansprüche wie zB die Familienbeihilfe zu gefährden. Während der Ferien können dabei verschiedene Arten von Beschäftigungsverhältnissen vorliegen.

„Echtes“ Ferialpraktikum

Ein „echtes“ Ferialpraktikum absolvieren Personen, die aufgrund von Schule bzw Studium verpflichtet sind, Praxiszeiten nachzuweisen und die Beschäftigung so beschaffen ist, dass einerseits keine Ar­beitspflicht und andererseits keine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten (außer, wenn dies betrieblich erforderlich ist) besteht. In diesem Fall erhalten die Studierenden bzw Schüler:innen kein Entgelt. Die Auszahlung eines geringen Taschengeldes bspw in der Höhe von EUR 200 pro Monat wäre möglich. Arbeitsrechtlich liegt in diesem Fall kein Dienstverhältnis vor, wobei bis zu einem Taschengeld in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (für 2022 EUR 485,85) nur Unfallversicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht. Sollte ein Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze gewährt werden, wäre dagegen Vollversicherungspflicht gegeben.

„Unechtes“ Ferialpraktikum

Hier wird ebenfalls von der Schule bzw Universität ein Praxisnachweis verlangt. Diese Tätigkeit erfolgt dergestalt, dass Arbeitspflicht gegeben ist und auch eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort besteht (zB Gastgewerbe). Hier liegt arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis vor und es sind die jeweiligen Bestimmungen des Kollektivvertrages anzuwenden. Sollte daher nicht zumindest das zustehende einstufungsbezogene kollektivvertragliche Mindestentgelt bezahlt werden, besteht ein hohes Risiko einer Verwaltungsstrafe nach dem Lohn­ und Sozialdumping­Bekämpfungsgesetz (LSD­BG). Unechte Ferialpraktikant:innen müssen vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden. Bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist nur Unfallversicherungspflicht gegeben, darüber Vollversicherungspflicht.

Ferialarbeit

In diesem Fall werden von der Schule bzw Universität keine Praxiszeiten vorgeschrieben. Hier liegt arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis vor. Es ist ebenfalls der Kollektivvertrag zu beachten und die Schüler:innen bzw Studierenden müssen vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet werden.

Zuverdienstgrenzen

Es ist weiters zu überlegen, ob für bestimmte Sozialleistungen (zB Familienbeihilfe) Einkommensgrenzen gelten. Diesfalls sind diese Einkommensgrenzen bei allen drei Beschäftigungsarten zu berücksichtigen. Bei der Familienbeihilfe darf das zu versteuernde Einkommen ab dem vollen­deten 19. Lebensjahr maximal EUR 15.000 brutto in einem Kalenderjahr betragen.

Nicht einzurechnen sind hierbei etwaige Pensionen oder einkommensteuerfreie Bezüge wie zB Sozialhilfe, Pflegegeld, Stu­dienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld oder Arbeitslosengeld. Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, wird die Familienbeihilfe nur vom EUR 15.000 übersteigenden Einkommen gekürzt. Der zu viel erhaltene Betrag ist entsprechend zurückzuzahlen. Wenn im darauffolgenden Jahr der Zuverdienstbetrag wieder unterschritten wird, ist der Bezug der Familienbeihilfe wieder möglich. Der Anspruch entsteht jedoch nicht automatisch, es muss neuerlich ein Antrag auf Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.

Fazit

Auch wenn vielfach von Ferialpraktikant:innen gesprochen wird, werden die wenigsten Beschäftigungsverhältnisse als echte Ferialpraktika (d.h. keine Arbeitspflicht und andererseits keine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten) zu werten sein. In den meisten Fällen werden stattdessen echte (befristete) Dienstverhältnisse vorliegen. Daher ist sowohl auf die korrekte An- und Abmeldung der Dienstnehmenden als auch auf die Einhaltung aller sonstigen arbeits­, steuer­ und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie auch auf eine entsprechende kollektivvertragliche Entlohnung zu achten.

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