Banner

Artikel

Investitionsfreibetrag gem. § 11 EStG

Der Investitionsfreibetrag feiert sein Comeback! Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform 2022 wird der Investitionsfreibetrag (IFB) in § 11 EStG nach über 20 Jahren in angepasster Form wieder eingeführt. Der neue IFB bewirkt eine prozentuelle Minderung der Gewinn-Bemessungsgrundlage bei Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Wie hoch und was ist der neue IFB?

Der neue IFB fördert (ökologische) Unternehmensinvestitionen und entlastet dadurch die Unternehmen. Dieser kann sowohl von natürlichen (zB: Einzelunternehmer:innen, Kommanditgesellschaft, usw), als auch von juristischen Personen (zB: GmbH, usw) in Anspruch genommen werden. Gefördert werden Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2022 angeschafft werden. Daher ist die Geltendmachung im Jahr 2023 erstmalig möglich. Der IFB beträgt 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagegutes. Für Investitionen im Bereich Ökologisierung steigt der IFB auf 15 % an (welche Wirtschaftsgüter davon betroffen sind, wird noch in einer Verordnung festgelegt). Die Bemessungsrundlage des IFB (= Anschaffungs- oder Herstellungskosten) darf höchstens EUR 1.000.000,00 pro Wirtschaftsjahr betragen.

Für welche Wirtschaftsgüter kann der neue IFB geltend gemacht werden?

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des IFB ist, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts mind. 4 Jahre beträgt und die Gewinnermittlung entweder durch doppelte Buchhaltung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Bei pauschaler Gewinnermittlung steht der IFB nicht zu. Außerdem muss das Anlagegut einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein, welcher bzw welche zur Erzielung von betrieblichen Einkünften dient. Um dies zu konkretisieren, bietet der § 11 EStG eine Negativabgrenzung: Für ua folgende Wirtschaftsgüter steht der neue IFB NICHT zu:

  • Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird.Wirtschaftsgüter mit Sonderformen der Abschreibung (zB: Gebäude, PKWs – ausgenommen hierbei Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis zu EUR 1.000,00).
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind oder die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem Konzernunternehmen erworben wurden.
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen bzw. die fossilen Energieträger direkt nutzen.

Bei der Inanspruchnahme des neuen IFB handelt es sich um ein Wahlrecht, welches im Rahmen der jährlichen Steuererklärung anzugeben ist.

Weiters zu beachten!

Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung über einen längeren Zeitraum (länger als 1 Jahr), kann der IFB von den bereits aktivierten Teilbeträgen beantragt werden. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf der Frist von 4 Jahren aus dem Betrieb aus, hat im Jahr der Ausscheidung eine Nachversteuerung zu erfolgen (Ausnahme: Ausscheiden durch höhere Gewalt). Bei der Inanspruchnahme des IFB ist ein Anlageverzeichnis mit den entsprechenden Wirtschaftsgütern zu führen. Der IFB kann nach aktuellem Stand neben der Investitionsprämie beantragt werden. Dies kann sich aber nach Offenlegung der Verordnung zum IFB ändern. Möchten Sie mehr über den IFB erfahren, dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Tipp von Deloitte!

Haben sie beispielweise den Kauf eines Elektroautos als Firmen-PKW auf Ihrer Agenda, dann empfehlen wir Ihnen das Warten auf den Jahreswechsel und die Inanspruchnahme des neue IFB gem. § 11 EStG im Jahr 2023.

War der Artikel hilfreich?