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Ausgewählte Neuerungen ab 2023 im Überblick

Reduktion des Körperschaftsteuersatzes ab 2023

Die Körperschaftsteuer betrug bisher 25%. Im Zuge der öko-sozialen Steuerreform wurde beschlossen, diese stufenweise auf 23% zu senken. Im Kalenderjahr 2023 beläuft sich der Steuersatz auf 24%. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr gilt für Einkommensteile aus früheren Kalenderjahren auch bei späterer Erfassung weiterhin der vorherige Steuersatz (25% für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2022; 24 % für Einkommensteile aus dem Kalenderjahr 2023). Bei der Zuordnung hat der:die Abgabepflichtige die Wahl, zuzurechnende Einkommensteile aus dem vorigen Kalenderjahr entweder pauschal nach Kalendermonaten oder exakt durch einen Zwischenabschluss zu ermitteln. Mit dieser Maßnahme sollen Unternehmen steuerlich spürbar entlastet werden.

Abschaffung der kalten Progression

Um der „kalten Progression“ entgegenzuwirken, wurde beschlossen, die jährlichen Tarifstufen sowie bestimmte Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate zu erhöhen. Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 5,2% errechnet. Die Grenzbeträge der untersten beiden Tarifstufen werden über die errechnete Inflationsrate hinaus um 6,3% angehoben. Dadurch werden insbesondere niedrige und mittlere Einkommen über die Inflationsrate hinausgehend entlastet.

Reduktion des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds („DB“) ab 1.1.2023 möglich

Nicht nur der Körperschaftsteuersatz wird ab 2023 gesenkt – auch der DB reduziert sich ab 1.1.2023 von 3,9% auf 3,7%, sofern die Reduktion in einer lohngestaltenden Vorschrift verankert ist. Dies bedeutet, dass die Senkung
ausdrücklich im Kollektivvertrag, in einer vom Kollektivvertrag ermächtigten Betriebsvereinbarung oder innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen festgelegt sein muss. Ohne einer entsprechenden lohngestaltenden Vorschrift bleibt der Beitragssatz unverändert bei 3,9 %. Erst ab 1.1.2025 wird der Beitragssatz unabhängig vom Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift auf 3,7% gesenkt.

Einführung des Investitionsfreibetrags („IFB“)

Als wirtschaftsfördernde Maßnahme wird ein Investitionsfreibetrag für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter – zusätzlich zur Abschreibung – als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Der IFB beträgt 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlagegutes. Für Investitionen im Bereich Ökologisierung steigt der IFB auf 15% an. Er kann höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme des IFB ist, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts mind. 4 Jahre beträgt und die Gewinnermittlung entweder durch doppelte Buchhaltung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt. Bei pauschaler Gewinnermittlung steht der IFB nicht zu. Er kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen geltend gemacht werden. Nicht in Anspruch genommen werden kann der IFB insbesondere für

  • Wirtschaftsgüter, für die ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend wird.
  • Wirtschaftsgüter mit Sonderformen der Abschreibung (Gebäude, PKWs - ausgenommen hierbei Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind oder die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem Konzernunternehmen erworben wurden.
  • Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen bzw. die fossilen Energieträger direkt nutzen.

Erhöhung der Grenze für die Sofortabschreibung („GWG-Grenze“)

Ab 2023 wird die Grenze für die Sofortabschreibung von derzeit EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben Im betrieblichen Bereich gilt die Änderung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2022 beginnen.

Änderungen bei der Forschungsprämie

Das Abgabenänderungsgesetz 2022 sieht drei wesentliche Verbesserungen für die Forschungsprämie vor:

  • Bei eigenbetrieblicher Forschung ist die Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohns möglich (45/h, maximal EUR 77.400).
  • War der Antrag für die Forschungsprämie nach derzeitiger Rechtslage an die entsprechende Ertragsteuerveranlagung geknüpft und konnte für ein Wirtschaftsjahr bis zur Rechtskraft des jeweiligen Ertragsteuerbescheides beantragt werden, wird die Antragsfrist der Forschungsprämie nunmehr gänzlich von der Ertragsteuerveranlagung entkoppelt. Sie beginnt nun mit dem Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres und endet (abweichend von der bisherigen Regelung) vier Jahre nach dem Beginn.
  • Es besteht nun auch die Möglichkeit von Teilabspruch und Teilabrechnung des Prämienantrags, wenn damit zu rechnen ist, dass sich andernfalls die Entscheidung über den Prämienantrag erheblich verzögert.

Die Neuregelungen sind für Prämien anwendbar, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und erstmalig nach dem 30.6.2022 beantragt werden.

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