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Rechtsgeschäftsgebühren

Vorsicht bei Vertragsabschlüssen!

Bestimmte Arten von Rechtsgeschäften können zu einer Gebührenpflicht führen, wenn über diese eine schriftliche Urkunde erstellt wird. Verantwortlich für diese doch recht antiquiert anmutende Verpflichtung, für das Erstellen von Vertragsurkunden Geld an den Staat abführen zu müssen, ist das Gebührengesetz.

Eine vergleichbare Besteuerung von Vertragsabschlüssen gibt es international in den meisten Staaten schon längst nicht mehr. Aber nicht nur ausländische Investoren, sondern auch Steuerinländer werden nicht selten unangenehm überrascht, wenn beispielsweise im Zuge einer Betriebsprüfung zum Teil beträchtliche Rechtsgeschäftsgebühren samt Erhöhungszuschlag festgesetzt werden.

Zwar hat sich die Anzahl der gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftstypen seit 1957 kontinuierlich verringert (zuletzt ist beispielsweise die Gebührenpflicht für Wohnungsmietverträge entfallen), jedoch bieten auch die verbleibenden Anwendungsfälle noch genügend Risikopotential. Im gegenständlichen Beitrag soll auf ausgewählte Rechtsgeschäftsgebühren überblicksartig eingegangen werden.

Allgemeines

Im Unterschied beispielsweise zum Einkommensteuergesetz stellt das Gebührengesetz nicht auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt von Verträgen ab, sondern auf deren zivilrechtliche Erscheinungsform. Konkret bedeutet dies, dass etwa ein Mietvertrag auch dann der Gebühr unterliegt, wenn dieser zu nicht fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen wurde (z.B. Miete ist fremdunüblich hoch).

Neben der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes ist die Errichtung einer Urkunde elementare Voraussetzung für den Anfall von Rechtsgeschäftsgebühren. Wird ein Mietvertrag bloß mündlich abgeschlossen, was sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich zulässig ist, unterliegt dieses Rechtsgeschäft somit nicht der Gebührenpflicht. Als Urkunde gilt ein Dokument mit Text und Unterschrift. Sofern nicht mindestens ein Vertragspartner das Dokument unterfertigt hat, liegt keine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes vor. Hier ist zu beachten, dass unter anderem auch Paraphen oder das Setzen der Anfangsbuchstaben als Unterschrift im Sinne des Gebührengesetzes (GebG) gelten. Bei Kommunikation per Email vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass jede elektronische Signatur als Unterschrift im Sinne des GebG anzusehen ist.

Gebühren auf Miet- und Pachtverträge

Einen der wichtigsten Anwendungsbereiche des GebG stellt die Gebühr auf Bestandverträge dar. Als Bestandsvertrag gilt ein Vertrag, wonach jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Zu beachten ist, dass Mietverträge betreffend Wohnraumüberlassung seit 2017 nicht mehr der Gebührenpflicht unterliegen.

Die Gebühr beträgt 1 Prozent, beim Jagdpachtvertrag 2 Prozent der Bemessungsgrundlage, welche sich aus dem vereinbarten Bestandszins und der Bestandsdauer ergibt. Ist die Mietdauer unbestimmt, gilt der dreifache Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei bestimmter Vertragsdauer richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtleitung, gedeckelt jedoch mit maximal dem 18-fachen Jahreswert.

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Gebühr für die Einräumung einer Dienstbarkeit

Die entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit unterliegt einer Rechtsgeschäftsgebühr von 2 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der Wert des bedungenen Entgelts. Als Dienstbarkeit gilt ein Dulden oder Unterlassen zu Gunsten des Berechtigten. Als dingliches Recht gilt die Dienstbarkeit gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache. Diese Dinglichkeit ist auch der Hauptunterschied zu Miet- oder Pachtverträgen. Wichtige Arten von gebührenpflichtigen Dienstbarkeiten sind beispielsweise der Superädifikatsvertrag, welcher jedoch auch als Bestandsvertrag eingeordnet werden kann, sowie das Fruchtgenussrecht.

Im Zusammenhang mit gemischten Schenkungen, zum Beispiel bei Betriebsübergaben, ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung sowie das Bundesfinanzgericht (BFG) bei gleichzeitiger Einräumung von Dienstbarkeiten (z.B. Fruchtgenussrecht) von einer entgeltlichen Einräumung ausgehen, wobei die gemischte Schenkung einer anteiligen Betrachtung zu unterziehen sei. Bemessungsgrundlage sei dann das Entgelt, welches in einem Austauschverhältnis mit der Einräumung der Dienstbarkeit steht. Es kann daher bei einer gut gemeinten Absicherung der Übergeber zu einem unerfreulichen Anfall von Gebühren und damit einer weiteren Steuerbelastung von Unternehmensübertragungen kommen. Ob eine solche Mehrbelastung steuerpolitisch wirklich sinnvoll ist, darf bezweifelt werden.

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Glücksverträge

Als Glücksverträge werden jene Verträge bezeichnet, welche die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil vermitteln. Es muss also zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der entstehende Vorteil noch ungewiss sein, wodurch der Glücksvertrag seinen aleatorischen Charakter erhält. Der Gebühr unterliegen nicht alle Glücksverträge, sondern lediglich Wetten, bestimmte Hoffnungskäufe und bestimmte Leibrentenverträge. Die letztgenannten sollen an dieser Stelle aufgrund ihrer Bedeutung in der wirtschaftlichen Praxis, vor allem im Rahmen von Schenkungen, näher betrachtet werden.

Unter Leibrente versteht man einen auf Lebenszeit des Berechtigten wiederkehrend zu zahlenden Geldbetrag. Verstirbt der Berechtigte, so erlischt auch die Verpflichtung, die Leibrente zu bezahlen. Sie gilt daher als höchstpersönliches Recht und kann beispielsweise nicht vererbt oder veräußert werden. Auch wenn die eingeräumte Leibrente im Vergleich zum übertragenen Vermögen oftmals nur einen geringen Wert besitzt, unterliegen Leibrentenverträge bei Zutreffen der Voraussetzungen der Gebührenpflicht in Höhe von 2 Prozent vom Wert der Leibrente, mindestens aber vom Wert der übertragenen Sachen.

Wird im Rahmen einer gemischten Schenkung eine Leibrente für den Übergeber vereinbart und darüber auch eine entsprechende Urkunde erstellt, so unterliegt der (Bar-)Wert der Leibrente, mindestens jedoch der Wert der übertragenen beweglichen Sachen einer Gebühr von 2 Prozent. Der Wert allfällig übertragener Grundstücke ist dabei auszuklammern, da diese unbewegliches Vermögen darstellen und der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Die derzeitige Judikatur des Bundesfinanzgerichtes führt vor allem im Hinblick auf die Übertragung von Familienbetrieben und -gesellschaften gegen Leibrente zu einem insgesamt unbefriedigenden Ergebnis. Auch wenn sich der Übergeber eine nur geringfügige Leibrente zur Absicherung seiner Altersversorgung ausbedingt, erfolgt die Bemessung der Gebühr stets mindestens vom Wert des übertragenen Vermögens.

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Gebühr auf Vergleiche

Gebührenpflichtig sind grundsätzlich auch außergerichtliche Vergleiche, bei welchen unter beiderseitigem Nachgeben eine einverständliche Neufestlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte vorgenommen wird.

Von besonderer Relevanz war in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht der Abgabenbehörden, wonach auch Pflichtteilsund Erbverzichte einen derartigen gebührenpflichtigen Vergleich darstellen würden, was eine Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 2 Prozent vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen bedeutet hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsansicht jedoch kürzlich nicht bestätigt und damit eine Gebührenpflicht von Erb- und Pflichtteilsverzichten verneint.

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Fazit

Bestimmte Rechtsgeschäfte unterliegen in Österreich, sofern eine Urkunde verfasst wird, einer Gebührenpflicht. Die beschriebenen Rechtsgeschäfte stellen dabei nur einen Teil der insgesamt elf Rechtsgeschäfte dar, welche im Gebührengesetzt genannt sind. Die entstehenden Gebühren führen nicht selten zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Vertragspartner. Es ist daher verständlich, dass oftmals versucht wird, dieser Belastung durch das Vermeiden formeller Urkunden zu entgehen. Es entbehrt in diesem Zusammenhang nicht einer gewissen Ironie, dass das Bestreben nach einer Vermeidung von Rechtsgeschäftsgebühren wiederum zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Beweiskraft im Falle von Rechtsstreitigkeiten führt. Es wäre daher hoch an der Zeit, die anachronistischen Rechtsgeschäftsgebühren, entstanden im 18. Jahrhundert als Papierbogensteuer, ersatzlos zu streichen.

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