SEG-Zulagen, SFN- und Überstundenzuschläge: Änderungen ab 2024

Verstärkte Förderung erschwerter Arbeitsbedingungen ab 2024

Überblick

 

Das Einkommensteuergesetz (EStG) legt in § 68 spezifische Freibeträge für bestimmte Zulagen und Zuschläge fest, die im Zusammenhang mit erschwerten Arbeitsbedingungen stehen. Diese steuerlichen Begünstigungen sollen unter anderem dazu dienen, Arbeitnehmer:innen angemessen für ihre Tätigkeiten zu entschädigen, gleichzeitig die steuerliche Gesamtlast zu mindern und somit verstärkte Leistungsanreize zu schaffen. Für 2024 wurde nun erstmalig seit mehreren Jahren eine Anpassung der Freibeträge für SEG-Zulagen und SFN- sowie reguläre Überstundenzuschläge beschlossen. Im nachfolgenden Artikel dürfen wir aus diesem Grund die lohnabgabenrechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Änderungen ab dem 01.01.2024 zusammenfassen und auf potentielle Risikofaktoren in der Personalverrechnung hinweisen.

 

Rechtslage alt (bis 31.12.2023)

 

Bisher waren gemäß § 68 Abs 1 EStG bereits die folgenden Zulagen und Zuschläge steuerlich begünstigt:

  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (SEG-Zulagen):
    Unter SEG-Zulagen werden allgemein jene Teile des Entgelts verstanden, die den Arbeitnehmer:innen deshalb gewährt werden, weil die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die

- in erheblichem Maße zwangsläufig eine Verschmutzung der Arbeitnehmer:innen und deren Kleidung bewirken, oder

- im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder

- aufgrund der Art der Tätigkeit zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit der Arbeitnehmer:innen mit sich bringen.

  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge):
    Ebenfalls nach § 68 Abs 1 EStG sind Zuschläge für Arbeiten an Sonntagen, Feiertagen oder während der Nacht steuerlich begünstigt. Wird monatlich überwiegend Nachtarbeit – d.h Arbeiten zwischen 19:00 Uhr – 07:00 Uhr für zusammenhängend mindestens 3 Stunden – geleistet, so erhöht sich der maximale Steuerfreibetrag von EUR 360,00 auf EUR 540,00.

Das Einkommensteuergesetz sieht nach der aktuellen Rechtslage für die oben genannte Zuschläge bzw. Zulagen nach Abs 1 bisher einen gemeinsamen Freibetrag iHv maximal EUR 360,00 pro Monat vor. Wird monatlich überwiegend Nachtarbeit – d.h. im steuerlichen Sinne Tätigkeiten zwischen 19:00 Uhr – 07:00 Uhr für zumindest drei zusammenhängende Stunden – geleistet, so erhöht sich dieser maximale Steuerfreibetrag um 50% auf bis zu EUR 540,00.


In der Praxis werden diese Zulagen und Zuschläge oft aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (in der Regel Kollektivvertrag) festgelegt. Es gilt jedoch zu beachten, dass keine automatische Steuerbefreiung durch die Gewährung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift eintritt. Vielmehr ist in diesen Fällen auf die Einhaltung aller gesetzlichen Voraussetzungen (Aufzeichnungs- und Nachweispflichten, konkrete Verhältnisse im Betrieb, Einhaltung des steuerlichen Gruppenkriteriums etc.) Bedacht zu nehmen. Insbesondere zu beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass der Freibetrag auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für sowohl SFN-Zuschläge als auch SEG-Zulagen nur einmalig in dieser Höhe zusteht!

  • Allgemeine Überstundenzuschläge gem. § 68 Abs 2 EStG:
    Zusätzlich zum oben beschriebenen gemeinsamen Freibetrag iHv monatlich EUR 360,00 (bzw. EUR 540,00) sind nach aktueller Rechtslage gemäß § 68 Abs. 2 EStG auch Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes, insgesamt jedoch höchstens EUR 86,00 monatlich, steuerfrei.

Damit die Steuerfreibeträge nach § 68 Abs 1 und Abs 2 EStG überhaupt berücksichtigt werden dürfen, müssen zu den bereits genannten Grundvoraussetzungen im Einzelfall regelmäßig noch weitere Voraussetzungen zum Auszahlungszeitpunkt vorliegen. So muss für die Nutzung dieses Freibetrages beispielsweise nachgewiesen werden, dass die steuerfrei abgegoltenen Überstundenzuschläge (z.B. im Rahmen einer Überstundenpauschale) auch tatsächlichen im jeweiligen Monat geleistet wurden. Können diese Nachweise nicht erbracht werden, werden Freibeträge aufgrund der strengen Prüfpraxis der Finanzverwaltung im Falle einer GPLB regelmäßig nachversteuert, was zu erheblichen Lohnsteuernachforderungen beim Arbeitgeber führen kann. Aus diesem Grund empfehlen wir jedenfalls eine Einzelfallprüfung des jeweiligen Sachverhalts.

 

Rechtslage neu (ab 2024)


Im Zuge der Abschaffung der kalten Progression wurde nunmehr vonseiten der Bundesregierung beschlossen, Teile der darauf entfallenden Mehreinnahmen („das verbleibende Drittel“) zur Anpassung dieser Freibeträge zu verwenden.


Ab dem 01.01.2024 wird der monatliche Steuerfreibetrag für SEG-Zulagen und SFN-Zuschläge somit von bisher max. EUR 360,00 auf höchstens EUR 400,00 angehoben. Bei Vorliegen von Nachtarbeit erhöht sich maximal zulässige Freibetrag somit von bisher EUR 540,00 auf nunmehr EUR 600,00.


Zusätzlich wird der monatliche steuerfreie Höchstfreibetrag für reguläre Überstundezuschläge nach § 68 Abs 2 für die Jahre 2024 und 2025 auf EUR 200,00 (bisher EUR 86,00) für max. 18 Überstunden (bisher max. 10 Überstunden) angehoben. Ab dem Jahr 2026 reduzieren sich diese wieder auf höchstens 10 Überstunden und einen Höchstbetrag von EUR 120,00.


Unberührt durch diese Gesetzesänderungen bleiben jedenfalls die allgemeinen Voraussetzungen, die an eine Gewährung dieser Freibeträge gestellt werden. Aus diesem Grund empfehlen wir auch hinkünftig eine Vorabprüfung der (steuerlichen) Zulässigkeit.
 

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