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Der „steueroptimale“ Geschäftsführerbezug

In der laufenden Beratungstätigkeit wird Steuerberatern oft die Frage gestellt, wie hoch der „optimale“ Geschäftsführerbezug ist. Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, da die Bezugshöhe eines Geschäftsführers von vielen Faktoren abhängt.

Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist. Ist das der Fall, handelt es sich um einen sogenannten „Gesellschafter-Geschäftsführer“. Außerdem sind die Art und der zeitliche Umfang der Geschäftsführertätigkeit zu klären. Auch die Gewinnaussichten des Unternehmens und die persönliche Steuersituation des Geschäftsführers muss berücksichtigt werden. Auf dieser Basis kann ein steuerlich optimierter Geschäftsführerbezug berechnet werden, der steuerliche Begünstigungen und Gestaltungsspielräume nützt, um die Steuerbelastung zu optimieren.

Was gehört zum Geschäftsführerbezug?

Das Entgelt des Geschäftsführers legt die Gesellschafterversammlung fest – ist der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter, kann er die Höhe somit selbst bestimmen. Zum Entgelt gehören sämtliche Geldvorteile und geldwerten Vorteile. Dazu gehören zB:

  • monatliches Entgelt
  • Tantiemen/Gratifikationen
  • Pensionszusagen
  • Firmenwagen
  • Weitere andere Privatentnahmen (z.B. Preisnachlässe, Ausrichtung von privaten Feiern auf Unternehmenskosten, Wohnungsüberlassungen)

Es empfiehlt sich der Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit eindeutigem und klar formuliertem Inhalt.

Angemessenheit und steuerliche Auswirkungen

In der Rechtsform einer GmbH stellen Geschäftsführerbezüge auf Unternehmensebene eine Betriebsausgabe dar. Sie vermindern also den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Beim geschäftsführenden Gesellschaftern sind die Bezüge einkommensteuerpflichtig.

Das Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist aus steuerrechtlicher Sicht nur dann abzugsfähig, wenn der Bezug fremdüblich ist. Das ist der Fall, wenn die Vereinbarung auch unter Fremden zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden würde. Wird eine unangemessen hohe Vergütung bezahlt, wird nur der angemessene Teil als Betriebsausgabe bei der GmbH anerkannt. Der überhöhte, unangemessene Teil stellt eine verdeckte Ausschüttung dar. Diese erhöht den Gewinn der GmbH und wird zusätzlich mit 27,5% Kapitalertragsteuer besteuert.

Eine zu niedrige Vergütung, quasi nur ein „Taschengeld“, kann zur Gänze zu einer verdeckten Ausschüttung führen, welche mit 27,5% Kapitalertragsteuer zu besteuern ist und damit gleichzeitig steuerlich bei der GmbH nicht abzugsfähig ist.

Laufender Bezug oder lineare/alineare Ausschüttung

Ist ein Geschäftsführer zu weniger als 25% an der Gesellschaft beteiligt, werden seine Geschäftsführerbezüge wie „normale“ Bezüge als angestellter Geschäftsführer besteuert. Der 13. und 14. Monatsgehaltes sind begünstigt besteuert.

Ein beteiligter Geschäftsführer kann seine Bezüge entweder laufend ausbezahlt und/oder im Rahmen von Ausschüttungen des festgestellten Bilanzgewinnes erhalten. Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer zumindest zu 25% an der Kapitalgesellschaft (zB GmbH) beteiligt ist.

Die Möglichkeit auf eine angemessene Vergütung für die Geschäftsführung zu verzichten und diese durch höhere Ausschüttungen auszugleichen muss im Gesellschaftsvertrag enthalten sein. Es darf aber nicht das Ziel dieser Vereinbarung sein, bestimmte Abgaben (zB Lohnnebenkosten wie DB, DZ oder Kommunalsteuer) zu umgehen. Hier ein Beispiel:

In Gewinnjahren wird ein niedriges Gehalt ausbezahlt und hohe Ausschüttungen getätigt. In Verlustjahren wird hingegen ein angemessener Geschäftsführerbezug bezahlt. Bis zur Höhe des angemessenen Geschäftsführerbezugs stellt in diesem Fall die Ausschüttung in Gewinnjahren eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit dar, die regulär zu besteuern ist. Rückwirkend kann der Geschäftsführer aus steuerrechtlicher Sicht auch nicht auf einen angemessenen Geschäftsführerbezug zu Gunsten einer höheren Ausschüttung verzichten.

Steuerbelastungsvergleich

Um die steuerlich optimierte Bezugshöhe zu ermitteln, werden die beiden „Extrem“-Varianten der Besteuerung des Geschäftsführerbezuges als ausschließlich laufender Bezug oder als Gewinnausschüttung gegenübergestellt.

Variante 1: laufender Bezug als Gesellschafter-Geschäftsführer

Gewinn vor Steuern und Geschäftsführervergütung

100.000

- Lohnnebenkosten (DB/DZ/Kommunalsteuer)

- 7.310

Bruttogeschäftsführerbezug

92.690

- GSVG, BMSVG/UV

- 20.346

- Einkommenssteuer (inklusive 6% Betriebsausgabenpauschale und Gewinnfreibetrag)

- 19.864

Nettobezug auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers

52.480

Im Steuerbelastungsvergleich wird sowohl die Steuer- und Abgabenbelastung des Unternehmens sowie des Geschäftsführers miteinbezogen, da von einem Alleingesellschafter ausgegangen wird.Bei Auszahlung des Gewinnes von € 100.000,00 als laufender Bezug (Variante 1) beträgt der Nettobezug des Geschäftsführers € 52.480 bzw. die gesamte Abgabenbelastung beläuft sich auf € 47.520.

Variante 2: Dividendenausschüttung

Gewinn vor Steuern und Geschäftsführervergütung

100.000

- 25 % Körperschaftsteuer

- 25.000

Ausschüttungsbetrag

75.000

- 27,5 % Kapitalertragsteuer

- 20.625

Einkünfte des Gesellschafters

54.375

Die Höhe des Körperschaftsteuer- bzw. Kapitalertragsteuersatzes ist vom ausgeschütteten Betrag unabhängig. Es ergibt sich daher bei einer Ausschüttung aus einer Kapitalgesellschaft immer eine Steuerbelastung von 45,625 %. Die Auszahlung als laufender Bezug ist daher bis zu jener Höhe steuerlich sinnvoll, solange der Grenzsteuersatz der Einkommensteuer darunter liegt.

Bei gleichem Gewinn von € 100.000,00 bleiben dem Geschäftsführer bei der „Ausschüttungsvariante“ € 1.895 mehr „netto“ übrig als im Wege einer laufenden Bezugsauszahlung. Zu beachten ist hierbei aber, dass auch Ausschüttungen der Sozialversicherungspflicht beim Geschäftsführer unterliegen würden. In der Vergangenheit wurden Ausschüttungen mangels Kenntnis der Sozialversicherung in der Regel allerdings nicht erfasst. Außerdem sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Sozialversicherungsbeiträge auf Ausschüttungen steuerlich nicht abzugsfähig.

Wenn die gesamten Einkünfte (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) des Geschäftsführers den Betrag von € 60.000 übersteigen, ist eine Ausschüttung zu bevorzugen, da die Gesamtsteuerbelastung für eine Gewinnausschüttung bei 45,625% und jene der Einkommensteuer für Beträge über € 60.000 bei 48% liegt.

Zu beachten ist jedoch, dass laufende Bezüge bis zur Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von € 73.080,00 der Sozialversicherung unterliegen. Aus abgabenrechtlicher Sicht wäre die Reduzierung der Geschäftsführerbezüge unter die Höchstbeitragsgrundlage vorteilhafter. Das hätte jedoch den Nachteil, dass weit weniger Pensionsbeitrag im Rahmen der Sozialversicherung bezahlt wird.

Steuerliche Begünstigungen

Der Geschäftsführer kann in dem jeweiligen Kalenderjahr bezahlte Sozialversicherungsbeiträge, pauschale Werbungskosten sowie ein 6 %-iges Betriebsausgabenpauschale auf Basis des Geschäftsführerbezuges geltend machen.

Weiters besteht die Möglichkeit, den Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes in Abzug zu bringen. Dieser Grundfreibetrag kann für Gewinne bis € 30.000 geltend gemacht werden. Bei Gewinnanteilen über € 30.000 kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden, wenn in abnutzbare körperliche Anlagegütern oder bestimmte Wertpapiere investiert wird. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht aber nicht zu, wenn das 6%-ige Betriebsausgabenpauschale abgezogen wurde.

Insgesamt zeigen Berechnungen, dass der steueroptimale jährliche Geschäftsführerbezug zwischen € 18.825 und maximal € 89.715 betragen sollte, darunter wird das steuerfreie Einkommen bis € 11.000 nicht genutzt, darüber unterliegen Teile des Bezuges bereits dem 48% igen Grenzsteuersatz.

Fazit

Als Faustregel zur steuerlichen Optimierung des Geschäftsführerbezuges sollte in einem ersten Schritt festgestellt werden, ob die gesamte Einkommensteuerbelastung mehr oder weniger als 45,625 % beträgt. Beträgt sie mehr, so ist zu überlegen, ob der laufende Geschäftsführerbezug nicht abgesenkt und der „frei werdende“ Betrag im Rahmen einer Ausschüttung dem Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlt werden sollte.

Eine Anpassung des Geschäftsführerbezuges sollte jedenfalls in einem persönlichen Gespräch mit dem Steuerberater besprochen werden. In diesem Zusammenhang müssen die Angemessenheit des Bezuges, die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen und weitere steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

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