Artikel

Unterstützung durch Fixkostenzuschuss

Am vergangenen Donnerstag, den 7. Mai 2020, kündigte Finanzminister Blümel an, dass das zweite Instrument des EUR 15 Milliarden großen Corona- Hilfsfonds, der sogenannte Fixkostenzuschuss (FKZ), bereits heuer noch ausbezahlt wird. Geleitet vom Sprichwort „Cash ist King“ gab Finanzminister Blümel zu verstehen, dass Unternehmen jetzt Geld benötigen und nicht auf eine Abrechnung im nächsten Jahr warten können. Nach Veröffentlichung der zugehörigen Richtlinie am 13. Mai 2020 sind nun die Eckpunkte bekannt, jedoch wird die Umsetzung bzw. Antragstellung eine Herausforderung darstellen. Die Antragstellung ist ab 20. Mai 2020 möglich und über FinanzOnline zu tätigen.

Was sind Fixkosten im Sinne des Corona-Hilfsfonds?

Förderungswürdig sind Fixkosten, die aufgrund der operativen Tätigkeit in Österreich im Zeitraum 16. März bis 15. September 2020 angefallen sind. Dabei spricht das BMF von:

  • Geschäftsraummieten und Pacht
  • betrieblichen Versicherungsprämien
  • Strom-, Gas- sowie Telekommunikationszahlungen
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen (Ausnahme bei verbundenen Unternehmen)
  • Finanzierungskostenanteilen der Leasingraten
  • betrieblichen Lizenzgebühren (Ausnahme bei verbundenen Unternehmen)
  • Personalkosten, die für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Zudem wird auch der Wertverlust von verderblichen bzw. saisonalen Waren berücksichtigt, sofern diese während und aufgrund der Covid-Maßnahmen mind. 50% an Wert verloren haben. Des Weiteren stellt der Unternehmerlohn (idR. bei Einzelunternehmer und Personengesellschaften) ebenso einen Teil des Fixkostenzuschusses dar. Dabei wird auf einen angemessenen Unternehmerlohn abgestellt: Es dürfen jedenfalls EUR 666,66 und max. EUR 2.666,67 p.m. angesetzt werden, welcher auf Basis des letztveranlagten Vorjahres zu ermitteln ist. Allerdings sind vom Unternehmerlohn etwaige Nebeneinkünfte (Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988) des Betrachtungszeitraumes abzuziehen. Achtung: Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, sind in Abzug zu bringen.

Wer und welche Voraussetzungen?

„Gesunde“ Unternehmen, die ihren Sitz oder Betriebstätte in Österreich haben, müssen während und aufgrund der Covid-Krise einen Umsatzeinbruch in der Mindesthöhe von 40% verzeichnen. Maßgebend ist der Zeitraum vom 16.03.2020 bis 15.9.2020.

Weiters unterliegen die Unternehmen einer Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass Unternehmen zur Reduktion ihrer Fixkosten zumutbare Maßnahmen setzen mussten (z.B. das Anstreben einer Mietzinsreduktion).

Zudem gibt es bestimmte Gründe, die eine Anspruchsberechtigung ausschließen:

  • Unternehmen dürfen keine aggressive Steuerpolitik verfolgen (Abzugsverbot des§ 12 Abs. 1 Z 10 des KStG ).
  • Über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zunehmen.
  • Unternehmen des Finanzbereichs (z.B. Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Pensionskassen und andere Finanzunternehmen).
  • Im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
  • Im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75% haben.
  • Wenn Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfondsbezogen werden.
  • Keine Auszahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% der Auszahlung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.
  • Sofern die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttungen an Eigentümer auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angepasst wurden.

Berechnung und Höhe des FKZ?

Der FKZ kann innerhalb des Betrachtungszeitraumes (16. März bis 15. September 2020) für einen zusammenhängenden Zeitraum von maximal 3 Monaten beantragt werden.

Die Bemessungsgrundlage für den FKZ bilden die Fixkosten. Dabei wird diese Bemessungsgrundlage mit einer Deckungsrate multipliziert, die gestaffelt ist, wobei die Staffelung vom Ausmaß der Umsatzausfälle abhängig ist. Demnach kann folgendes Schema zu Grunde gelegt werden:

Umsatzausfall Fixkostenersatz Max. Zuschuss
40 – 60%  25% 30 Mio.
60 – 80%  50% 60 Mio.
80 – 100%  75% 90 Mio.

 

Achtung: Ein FKZ wird nur dann gewährt, wenn dieser insgesamt mind. EUR 2.000,00 beträgt. Weiters gilt es zu berücksichtigen, dass bisherige Unterstützungen (bspw. Zuschüsse vom Härtefallfonds) sowie auch Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz gegengerechnet werden. Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen. Zahlungen aus den Härtefallfonds sind erst bei Anträgen ab 19. August (zweite Tranche) gegenzurechnen.

Antragstellung und Auszahlung?

Der Antrag für das erste Drittel des voraussichtlichen FKZ kann ab dem 20. Mai 2020 über FinanzOnline eingebracht werden. Ab dem 19. August 2020 kann die zweite Tranche beantragt werden und ab dem 19. November 2020 die dritte Tranche. Jedenfalls muss die Auszahlung des Fixkostenzuschusses spätestens bis 31. August 2021 beantragt werden.

Achtung: Für die Auszahlung der dritten Tranche (ab 19. November 2020) ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich. Liegen diese bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten Tranche (ab 19. August 2020) vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden. Erfolgt die Auszahlung in mehreren Tranchen, haben inhaltliche Korrekturen (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle) mit der letzten Tranche zu erfolgen. Die bereits ausgezahlten Tranchen sind bei Auszahlung der letzten Tranche gegenzurechnen.

Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline und in Abhängigkeit von der beantragten Zuschusshöhe, kann diese durch den Förderwerber oder dessen steuerlichen Vertreter erfolgen. Zudem wird davon auszugehen sein, dass der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter plausibilisiert werden muss. Es gilt in diesem Zusammenhang weitere Informationen abzuwarten.

Nach der Antragstellung über FinanzOnline überprüft das Finanzamt die Anträge auf Plausibilität. Anschließend werden die Anträge an die auszahlende Stelle „COFAG“ übermittelt, die wiederum den Antrag prüft, genehmigt und letztlich die Auszahlung beauftragt.

Rückzahlungsverpflichtung, Steuerpflicht, und strafrechtliche Konsequenzen

Laut der Richtlinie ist der FKZ weder zurückzuzahlen (vorbehaltlich korrekter Angaben betreffend Umsatz und Höhe der Fixkosten) noch steuerpflichtig. Allerdings reduziert der FKZ die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Ein etwaiger Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich sowie eine Vertragsstrafe, deren Ausmaß vom beantragten FKZ abhängig ist. Bei Verlangen müssen die für eine Antragsprüfung benötigten Unterlagen ausgehändigt werden.

Wir weisen abschließend darauf hin, dass dieser Artikel einen Überblick über die aktuellen Regelungen bietet. Weitere Informationen bezüglich der konkreten Abwicklung sowie Antragstellung (Formular) sind abzuwarten.

Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Ihre Deloitte Berater stehen jederzeit zur Verfügung.

War der Artikel hilfreich?