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Update zur Verlängerung des Verlustersatzes und zu den Antragsfristen bei bestehenden COVID-Förderungen
Der Verlustersatz (alt) sowie der Fixkostenzuschuss 800.000 umfassten ursprünglich den Zeitraum ab 16. September 2020 bis 30. Juni 2021. Im Gegensatz zum Fixkostenzuschuss 800.000 wurde der Verlustersatz bereits vor dem vierten Lockdown um sechs Betrachtungszeiträume bis 31. Dezember 2021 unter leichter Anpassung der Anspruchskriterien verlängert. Anlässlich des neuerlichen Lockdowns wurde eine weitere Verlängerung des Verlustersatzes um drei Betrachtungszeiträume bis 31. März 2022 angekündigt. Zudem werden die Antragsfristen bei bestimmten COVID-Förderungen um drei Monate verlängert.
Verlängerter Verlustersatz (I): Juli 2021 bis Dezember 2021
Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 Umsatzausfälle von mindestens 50 % (bisher 30 %) haben. Anträge können für bis zu maximal sechs zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume gestellt werden.
Der Umsatzausfall beim verlängerten Verlustersatz ist genau wie auch beim Verlustersatz gesamthaft zu ermitteln. Es ist nicht erforderlich, dass der Umsatzausfall in jedem einzelnen Betrachtungszeitraum über 50 % liegen muss. Maßgebend ist der Umsatzrückgang, der sich aus dem Durchschnitt der gewählten Betrachtungszeiträume ergibt.
Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70 % des Verlustes. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90 % der Bemessungsgrundlage. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Verlustersatzes ist der Verlust, den der Antragsteller in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen erleidet. Der Verlust ist die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbaren und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, wobei der so ermittelte Verlust um bestimmte Zuwendungen zu kürzen ist.
Der Verlustersatz ist weiterhin mit EUR 10 Millionen pro Unternehmen begrenzt.
Bis zum 31. Dezember 2021 kann noch die erste Tranche des verlängerten Verlustersatzes beantragt werden. Zur Auszahlung gelangen 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes. Die zweite Tranche beginnt ab dem 1. Jänner 2022 und endet am 30. Juni 2022. Sie umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 30 %, wobei aber auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind. Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz (100 %) mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.
Verlängerter Verlustersatz (II): Jänner 2022 bis März 2022
Es sollen alle Unternehmen anspruchsberechtigt sein, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2022 und 31. März 2022 einen Umsatzausfall von mindestens 40 % erleiden.
Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen.
Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 beantragt bzw. erhalten, ist es jedoch nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem bereits beantragten bzw. erhaltenen Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor dem Jänner 2022 und dem Verlustersatz für Betrachtungszeiträume ab dem Jänner 2022 besteht.
Laut den FAQ des BMF soll die Auszahlung in bis zu zwei Tranchen erfolgen, die separat beantragt werden müssen. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 30 %. Analog zu den bisherigen Verlustersätzen soll die Förderung auch mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden können.
Die Antragstellung soll ab Jänner 2022 möglich sein.
Da die Richtlinie (Stand 7. Dezember 2021) noch nicht vorliegt, bleibt die konkrete Ausgestaltung der zweiten Verlängerung der Verlustersatzes noch offen.
Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz (alt) – Antragsfrist wird bis zum 31. März 2022 verlängert
Um Unternehmer in der aktuellen Situation zu entlasten, wurden die Antragsfristen für den Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz (alt) mittels Verordnung bis 31. März 2022 verlängert. Ursprünglich liefen die Antragsfristen mit Ende des Jahres aus.