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Veranlagung von GmbH-Geldern auf „Privatkonten“?

Immer mehr Banken in Österreich erheben Negativzinsen auf Bankguthaben, wobei Zinssätze von bis zu -0,5% keine Seltenheit sind und eine zusätzliche Belastung für Österreichs Unternehmen darstellen. Es stellt sich daher die Frage, wie diese Zinsbelastung reduziert werden kann.

Was sind Negativzinsen?

Bei Negativzinsen, auch Strafzinsen genannt, handelt es sich um Zinsen, die ein Unternehmen (=Gläubiger) für ein bestehendes Bankguthaben an das Kreditinstitut (=Schuldner) zu entrichten hat. Aktuell wird von der der Europäischen Zentralbank die Politik verfolgt, durch Festsetzung negativer Basiszinssätze die Wirtschaft anzukurbeln. Unternehmen sollen zum Investieren und Privatkunden zum Konsumieren angeregt werden.

Die ertragsteuerliche Frage, ob geleistete Negativzinsen abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, hängt an der Qualifikation der Negativzinsen. Erfolgt diese analog zu „Positivzinsen“ als Entgelt für die Überlassung von Kapital – liegt Zinsaufwand vor. Diesfalls sind die Abzugsverbote für die dem besonderen Steuersatz unterliegenden Einkünfte zu beachten. In der Literatur wird argumentiert, dass es sich bei Negativzinsen um ein Verwahrungsentgelt handelt. Der Kunde zahlt ein Entgelt für die Verwahrung des Geldes an die Bank. Insoweit das Verwahrungsentgelt der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften dient, lägen abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor.

Werden Negativzinsen von den Banken an Verbraucher*innen verrechnet?

Allerdings dürfen nach einem OGH-Urteil (Geschäftszahl 5Ob138/09v) aus dem Jahr 2009 Banken bei Spareinlagen privater Haushalte keine Negativzinsen erheben, wodurch Verbraucherinnen und Verbraucher in Österreich von der Verrechnung von Negativzinsen geschützt sind.

Welche Möglichkeiten bestehen, um Negativzinsen zu vermeiden?

  • Vorziehen von Investitionen: Anstatt Einlagen auf der Bank mit Negativzinsen zu belasten, könnte das niedrige Zinsniveau für die Durchführung anstehender Investitionen genutzt werden.
  • Konten bei verschiedenen Banken: Weiters ist es durchaus sinnvoll das vorhandene Kapital auf mehrere Kreditinstitute aufzuteilen, um soweit wie möglich unter der jeweiligen Einlagenhöhe, ab welcher Negativzinsen verrechnet werden, zu bleiben.
  • Finanzamtskonten: Das Finanzamt verrechnet derzeit noch keine Negativzinsen, weshalb gut überlegt werden sollte, ob bestehende Guthaben zur Rückzahlung beantragt werden. Des Weiteren können sich seitens des Finanzamts zu hoch bemessene Einkommens- und Körperschaftsvorauszahlungen als wahre „Renditebringer“ erweisen. Werden doch für zu hoch bemessene Vorauszahlungen seitens des Finanzamts derzeit noch 1,38% Zinsen p.a. gutgeschrieben. Daher sollte auch eine Herabsetzung zu hoch bemessener Vorauszahlungen gut überlegt werden.
  • Sparkonto – „Privatkonto“: In der Praxis werden Negativzinsen oft dadurch vermieden, dass Unternehmenseinlagen auf Privatkonten transferiert werden, da in diesem Fall, wie oben erwähnt, eine Verrechnung von Negativzinsen nicht zulässig ist. Dabei gilt es jedoch steuerliche Risiken zu vermeiden.

Steuerliche Fallstricke Sparkonto – „Privatkonto“

Die Transferierung von Bankguthaben auf „private“ Bankkonten ist als Forderung gegenüber dem Gesellschafter zu verbuchen. Bei hohen Forderungen gegenüber dem Gesellschafter wurde in der Vergangenheit seitens der Finanzverwaltung häufig eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt und Kapitalertragsteuer vorgeschrieben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 08.10.2020 (2019/13/0075) dazu Stellung genommen und festgehalten, dass keine verdeckte Ausschüttung vorliegt, wenn die Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht an die Gesellschaft, sowie eine ausreichende Bonität des Gesellschafters gegeben ist. Eine fehlende Vereinbarung der Rückzahlungsmodalitäten, des Zinssatzes, der Fälligkeit sowie von Sicherheiten stellt zwar ein Indiz für eine fehlende Rückzahlungsabsicht dar, lässt aber nicht den Schluss der fehlenden Absicht auf Rückzahlung zu. Laut VwGH kann bei Verbuchung des überlassenen Geldbetrages auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters nur dann eine verdeckte Ausschüttung vorliegen, wenn im Vermögen der Gesellschaft keine durchsetzbare Forderung an die Stelle des überlassenen Geldbetrages tritt.

Liegt keine dokumentierte Vereinbarung hinsichtlich Kreditdauer und Laufzeit vor, geht die Finanzverwaltung derzeit jedenfalls von einer kurzfristigen Geldüberlassung mit entsprechend hoher Verzinsung aus, auch wenn prinzipiell eine durchsetzbare Forderung vorliegt.

Fazit

Um eine verdeckte Gewinnausschüttung bzw. eine nicht gewollte hohe Verzinsung zu vermeiden, sollten daher jedenfalls schriftliche Vereinbarungen geschlossen werden. Wird das Privatkonto ausschließlich für den Zweck der Vermeidung von betrieblichen Negativzinsen eröffnet, empfiehlt es sich, schriftlich zu dokumentieren, dass das Guthaben des Privatkontos als Sicherheit eingeräumt und das Guthaben auf Verlangen der Gesellschaft jederzeit auf das Unternehmenskonto rückgeführt wird.

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