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Verlängerte Stundung von Kreditraten bis Ende Oktober 2020

Im Rahmen der Covid-19 Krise gab und gibt es weiterhin laufend gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung. Anfangs zielten diese Maßnahmen primär auf den Gesundheitsschutz ab, sodann verlagerte sich das Augenmerk auch auf die wirtschaftliche Unterstützung. Eine dieser wirtschaftlichen Maßnahmen war die gesetzliche Stundung von Krediten an Verbraucher und Kleinstunternehmer. Genau in diesem Bereich sind nun weitere Maßnahmen geplant (konkret durch Novellierung des 2. Covid-19- Justiz-Begleitgesetzes).

Zunächst waren von der Stundung nur bis Ende Juni 2020 fällig werdende Kreditraten erfasst. Nunmehr sollen alle Kreditraten erfasst werden, die bis Ende Oktober 2020 fällig werden. Insgesamt soll die Stundung daher von bislang drei auf sieben Monate verlängert werden. Trotz dieser für betroffene Personen erfreulichen Nachricht, bleiben allerdings auch weiterhin einige Unklarheiten.

Die Stundung umfasst Kapitalraten und Kreditzinsen

Klar ist, dass neben den Kapitalraten auch allfällige Kreditzinsen, die während der Dauer der Stundung fällig werden würden, so wie die Kapitalraten ebenfalls gestundet sind. Im Gesetz fehlt jedoch leider eine Klarstellung, ob bzw. dass nach Ablauf der Stundung die Kreditzinsen (so wie die Kapitalraten) nachträglich bezahlt werden müssen. Da sich bei Stundungen lediglich die vertraglich vereinbarte Fälligkeit nach hinten verschiebt, werden trotz mangelnder gesetzlicher Klarstellung auch die Kreditzinsen nachträglich zu bezahlen sein. Verbrauchern und Kleinunternehmern ist daher tunlichst angeraten, in den nächsten Monaten sorgsam zu wirtschaften, um nach Ablauf der (künftig siebenmonatigen) Stundungsperiode über ausreichend Kapital zur Begleichung der gestundeten Kapitalraten und Kreditzinsen zu verfügen.

Neuer Antrag notwendig

Weiters ist bislang auch unklar, ob für die Ausnützung der verlängerten Stundungsperiode ein neuerlicher Antrag beim jeweils kreditgewährenden Bankinstitut notwendig ist oder ob sich eine bereits gestellte Stundung automatisch um bis zu vier Monate verlängert. Die Bankinstitute scheinen hier auf dem Standpunkt zu stehen, dass ein erneuter Stundungsantrag erforderlich ist.

Jedenfalls ist klar, dass auch jene Verbraucher und Kleinstunternehmer, die bislang die Kreditstundung nicht in Anspruch genommen haben, nunmehr Stundungen beantragen können. Aber auch für sie gilt, dass nur Kredite erfasst sind, die vor dem 15.3.2020 gewährt wurden, und dass die Stundung bis längstens Ende Oktober 2020 möglich ist.

Zusammenfassung

Die Möglichkeit, Kreditzahlungen zu stunden, wird sich von drei auf insgesamt sieben Monate bis Ende Oktober 2020 verlängern. Für die verlängerte Stundung wird eine neuerliche Antragstellung beim kreditgewährenden Bankinstitut notwendig sein. Von der Stundung erfasst sind Kapitalraten und Kreditzinsen. Nach Ablauf der Stundungsperiode sind die Kapitalraten und Kreditzinsen sodann zurückzubezahlen, weswegen die Kreditnehmer tunlichst darauf achten sollten, Ende Oktober über ausreichende Liquidität zu verfügen.

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