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Verlustersatz III und Ausfallsbonus III
Die Instrumente, Ausfallsbonus und Verlustersatz, der Zuschussfinanzierung für von der COVID Pandemie betroffene Unternehmer wurden um eine weitere, dritte Phase verlängert. Über die bereits bekannten Voraussetzungen und auch einige Neuerungen dürfen wir in aller Kürze informieren.
Ausfallsbonus III
Im Dezember 2021 haben wir über den Ausfallsbonus III informiert. Für detaillierte Informationen zur Beantragung des Ausfallsbonus III verweisen wir auf den Artikel „Neuer Ausfallsbonus III für Unternehmen“.
Die wesentlichen Voraussetzungen/Rahmenbedingungen sind folgende:
Unternehmer können für den Zeitraum November 2021 bis März 2021 bei Vorliegen eines Umsatzausfalls von mindestens 40% für die Monate Jänner bis März bzw. 30% für die Monate November und Dezember 2021, den Ausfallsbonus III beantragen. Die Ersatzrate ist branchenabhängig und beträgt zwischen 10% (zB KFZ-Händler) und 40% (zB Gastronomie). Der Antrag kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Anträge können vom Unternehmer selbst oder dessen Steuerberater über FinanzOnline eingebracht werden.
Hinweis: Die Frist für die Beantragung des Ausfallsbonus III für November 2021 endet am 9. März 2022.
Verlustersatz III
Der Verlustersatz III kann von Unternehmen mit einem Umsatzausfall von mindestens 40% für weitere drei Monate, von Jänner bis März 2022, beantragt werden und ist die Fortsetzung des verlängerten Verlustersatzes, nunmehr Verlustersatz II.
Übersicht aller bestehenden Verlustersätze
Förderung | Verlustersatz | Verlustersatz II |
Verlustersatz III |
Zeitraum | 16.09.2020-30.06.2021 | 01.07.2021-31.12.2021 |
01.01.2022-31.03.2022 |
Umsatzrückgang | 30% | 50% | 40% |
Die Voraussetzungen für die Antragstellung sind im Vergleich zum Verlustersatz II lediglich geringfügig angepasst worden. Nachfolgend dürfen wir Sie über die wesentlichsten Regelungen und Änderungen der Voraussetzungen, Ermittlung und Beantragung des Verlustersatzes III gem der neuen „VO Verlustersatz III“ informieren.
Wer kann den Verlustersatz III beantragen?
Antragsberechtigt sind begünstigte Unternehmen. Das sind unverändert in Österreich operativ tätige Unternehmen mit betrieblichen Einkünften gem § 21, 22 und 23 EStG.
Die begünstigten Unternehmen müssen die Grundsätze für steuerliches Wohlverhalten erfüllen. Die einzelnen Tatbestände sind in den neuen Richtlinien zum Verlustersatz III angeführt. Dies sind: Kein Vorliegen von Missbrauch iS § 22 BAO, Abzugsverbote für konzerninterne Niedrigbesteuerung (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG), Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel (§ 10a KStG), überwiegende Passiveinkünfte in nicht kooperativen Ländern und bestimmte Finanzstrafen. Weiterhin nicht begünstigt sind Unternehmen in Insolvenz, Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) mit den bekannten Ausnahmen für Klein(st)unternehmen bzw. betragsmäßige Beschränkung gem De-Minimis-Regeln, beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, Einrichtungen öffentlichen Rechts, NPO, Unternehmen mit über 250 Mitarbeiter und Kündigungen von mehr als 3% anstatt Kurzarbeit (mit Ausnahmen).
Sind Neugründer und Unternehmensnachfolger begünstigt?
Vom Verlustersatz III sind Neugründer, das sind Unternehmen, die vor dem 1. November 2021 noch keine Umsätze erzielt haben, ausgenommen. Die Begünstigung ist jedoch möglich für bereits vor dem 01. November 2021 existierende Betriebe, die im Wege von Gesamtrechtsnachfolge fortgeführt werden. Die Begünstigung steht auch bei Einzelrechtsnachfolge unter den Voraussetzungen von 3.2.6. lit a und b der VO Verlustersatz III zu.
Wie hoch ist der Verlustersatz und wie wird dieser ermittelt?
Der Umsatzausfall muss mindestens 40% betragen. Der Umsatzausfall ergibt sich aus der Differenz der ertragsteuerlichen Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) der Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022 im Vergleich zu den korrespondierenden Monaten des Jahres 2019 (=Vergleichszeiträume). Neugegründete Unternehmen mit Umsätzen vor dem 1. November 2021 dürfen mangels vorliegender Vergleichsumsätze des Jahres 2019 anhand plausibilisierter Planungsrechnung den Umsatzausfall ermitteln.
Der Umsatzausfall ist analog zu den Vorgängerregelungen für den Beantragungszeitraum zu ermitteln. Es ist nicht erforderlich, dass der Umsatzausfall in jedem einzelnen Betrachtungszeitraum über 40% liegt. Maßgebend ist der Umsatzrückgang, der sich aus dem Durchschnitt der gewählten Betrachtungszeiträume ergibt.
Die Vorgehensweise bei der Berechnung des Verlustersatzes wurde nicht geändert. Bilanzierer haben die Verlustermittlung nach Aufwands-/Ertrags-Prinzip durchzuführen. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner besteht weiterhin die Möglichkeit davon abweichend, einheitlich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip vorzugehen, vorausgesetzt, es liegen keine willkürlichen Verschiebungen vor.
Wesentlich ist, dass die Beantragung des Ausfallsbonus III vor Antragstellung des Verlustersatzes III erfolgen muss, da der Ausfallsbonus verlustsenkend wirkt. Die Ersatzrate beträgt unverändert 70% des ermittelten Verlustes bzw. 90% für Klein- und Kleinstunternehmer. Ein Verlustersatz unter EUR 500,00 kann nicht beantragt werden.
Anträge können für maximal drei Betrachtungszeiträume zwischen Jänner 2022 und März 2022 gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume müssen zeitlich zusammenhängen, eine Lücke ist nicht zulässig. Es besteht kein Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zu bereits beantragten oder gewährten Verlustersätzen.
Die Beihilfenhöchstgrenze für die Gesamtsumme aller Verlustersätze wurde von EUR 10 Millionen auf EUR 12 Millionen erhöht. Das bedeutet, dass der Betrag aus Verlustersatz + Verlustersatz II + Verlustersatz III maximal 12 Millionen betragen darf.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung ist wieder in zwei Tranchen möglich und kann innerhalb folgender Zeiträume beantragt werden:
- Tranche I: 10.02.2022 -09.04.2022, Auszahlung von 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes
- Tranche II: 10.04.2022-30.09.2022, Auszahlung des Restbetrages (= gesamter noch nicht ausbezahlter Verlustersatz).
Eine Beantragung im Rahmen der ersten Tranche ist aber nicht zwingend erforderlich. Es kann der gesamte Verlustersatz III auch mittels eines einzigen Antrages in der zweiten Tranche beantragt werden.
Der Antrag muss wie bisher durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter via FinanzOnline eingebracht werden.
Welche Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen sind zu erteilen?
Wie auch bereits beim Verlustersatz und Verlustersatz II bestehen Einschränkungen im Zusammenhang mit Bonuszahlungen und Gewinnausschüttungen.
Durch die Beantragung wird die Verpflichtung eingegangen, Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Dabei sind aber insbesondere Ausschüttungen von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2022 und 30. Juni 2022 nicht erlaubt. Danach hat bis 31. Dezember 2022 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.
Zudem besteht die Verpflichtung die Vergütungen des Inhabers bzw. der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Antragstellers angemessen zu bemessen (Bonuszahlungen). Insbesondere dürfen ab 23. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 keine Bonuszahlungen von mehr als 50% der Bonuszahlungen des Wirtschaftsjahres 2019 an Vorstände und Geschäftsführer ausgezahlt werden.
Neu sind – analog zum Ausfallsbonus III – nunmehr auch beim Verlustersatz III die nachfolgenden Sanktionen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Corona-Maßnahmen.
Gem 6.1.7. der VO Verlustersatz III hat der Antragsteller zu bestätigen, dass keine rechtskräftig verhängten Strafen aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung gem § 8 Abs. 3 des COVID-19-MG (Einhaltung von Betretungsverboten) oder wiederholter Unterlassung von Einlasskontrollen vorliegen.
Bei Eintreten einer dieser beiden Tatbestände hat der Antragsteller die Verpflichtung, die COFAG zu informieren und den Verlustersatz aliquot (für jenen Betrachtungszeitraum, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde) an die COFAG zurückzuzahlen.
Fazit
Mit der weiteren Verlängerung des Verlustersatzes durch den Verlustersatz III für die Monate Jänner bis März 2022 sollen Unternehmen mit einem immer noch hohen Umsatzausfall von mindestens 40% mit finanziellen Zuschüssen zur Abdeckung der Fixkosten unterstützt werden. Die neuen Regelungen für den Verlustersatz III haben Verschärfungen (vgl. neue Sanktionen) aber auch Erleichterungen, die Reduktion des Umsatzausfalls auf 40%, gebracht. Zu beachten ist insbesondere der Vorrang des Ausfallsbonus III gegenüber dem Verlustersatz III.
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