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Vorsteuerrückerstattung in der Europäischen Union und im Drittland
Bezahlen österreichische Unternehmer, welche in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, im Ausland Rechnungen für Ihr Unternehmen (z.B. Hotel-, Tank-, Restaurantrechnungen, etc.) muss der Unternehmer den Betrag samt ausländischer Umsatzsteuer bezahlen. Nachträglich kann die bezahlte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen rückerstattet werden.
Zu beachten ist, dass für Rückerstattungsanträge zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Drittländern unterschiedliche Regelungen gelten:
Innerhalb der Europäischen Union muss der Antrag beim österreichischen Finanzamt bis zum 30. September des Folgejahres, d.h. für ausländische Vorsteuerbeträge aus dem Jahr 2017 bis zum 30. September 2018, über FinanzOnline eingebracht werden. Der Antrag kann vom Unternehmer oder von dessen steuerlicher Vertretung gestellt werden. Die hierfür zugrunde gelegten Rechnungen sind grundsätzlich nicht zu übermitteln. Bei Rechnungsbeträgen von über EUR 1.000 bzw. bei Kraftstoffrechnungen über EUR 250 können diese aber von dem Mitgliedsstaat angefordert werden.
Pro Quartal kann ein Antrag gestellt werden, wobei die zu erstattende Vorsteuer mindestens EUR 400 betragen muss. Wird die Erstattung nur für die letzten Kalendermonate eines Jahres (z.B. November und Dezember) beantragt, bzw. für ein ganzes Kalenderjahr, gilt ein Mindestbetrag von EUR 50. Diese Mindestbeträge beziehen sich auf alle Länder der Europäischen Union.
Innerhalb von vier Monaten hat die zuständige Finanzbehörde die Vorsteuer zu erstatten. Falls weitere Unterlagen angefordert werden, verlängert sich diese Frist auf acht Monate.
Bezieht sich der Rückerstattungsantrag auf ein Drittland, muss der Antrag beim ausländischen Finanzamt in der Regel bis zum 30. Juni des Folgejahres eingebracht werden. Dies hat in Papierform samt Unternehmerbescheinigung und Originalrechnungen zu erfolgen. Da es oftmals länderspezifische Unterschiede gibt, ist es empfehlenswert mit Ihrem Deloitte Berater Rücksprache zu halten.
Für jedes Land ist ein eigener Antrag zu stellen. Eine Verlängerung der Antragsfrist ist nicht möglich.
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