Artikel

Welche Meldepflichten treffen uns im Februar 2024?

Übermittlung der Jahreslohnzettel

Für alle im Kalenderjahr 2023 beschäftigten Arbeitnehmer:innen ist vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin bis 29.02.2024 der Jahreslohnzettel (L16) elektronisch über ELDA zu übermitteln.


Mitteilung gemäß § 109a EStG

Auch bestimmte Leistungen, die von natürlichen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an Unternehmen bzw. an Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts erbracht werden, sind vom leistungsempfangenden Unternehmer:innen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres elektronisch beim Finanzamt zu melden.

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

  • Es besteht nur hinsichtlich der folgenden Leistungen eine Meldepflicht:
    Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen
  • Bausparkassen– und Versicherungsvertreter
  • Stiftungsvorstände
  • Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Kolporteur:innen und Zeitungszusteller:innen
  • Privatgeschäftsvermittler:innen
  • Funktionär:innen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • freie Dienstnehmer:innen

Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?

Die Meldung kann unterbleiben, wenn sich das insgesamt geleistete Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze auf nicht mehr als EUR 900 pro Kalenderjahr bzw. EUR 450 für jede einzelne Leistung beläuft.

Mitteilung gemäß § 109b EStG

Eine weitere Mitteilungspflicht besteht für Zahlungen für bestimmte inländische Leistungen, die ins Ausland erfolgen.

Welche Leistungen sind meldepflichtig?

Die Mitteilungspflicht trifft auch in diesem Fall Unternehmer:innen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, die für folgende Leistungen Zahlungen ins Ausland tätigen:

  • Leistungen für selbstständige Arbeit (§ 22 EStG), wenn die Tätigkeit aktiv im Inland ausgeübt wird (zB Rechtsanwält:innen, Wirtschaftstreuhänder:innen, Aufsichtsratsmitglieder, …)
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder von beschränkt Steuerpflichtigen, die sich auf das Inland beziehen. Auf das Inland beziehen sich Vermittlungsleistungen, die inländisches Vermögen (ausgenommen Umlaufvermögen) betreffen.
  • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Auch hier wird vorausgesetzt, dass die Tätigkeit tatsächlich in Österreich ausgeübt wird.

Gibt es Ausnahmen von der Mitteilungspflicht?

Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn

  • sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland EUR 100.000 nicht übersteigen oder
  • bereits bei der Zahlung ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat oder
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15% unterliegt.
    Die Mitteilung hat in elektronischer Form bis Ende Februar 2024 an das Finanzamt zu erfolgen (mittels ELDA oder Statistik Austria).


Meldepflicht für Spendenorganisationen

Damit geleistete Spenden beim Spender oder der Spenderin als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, sind die Spendenempfänger:innen verpflichtet, diese dem Finanzamt mitzuteilen. Zu diesem Zweck ist auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten für den Spender oder die Spenderin das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) zu ermitteln. Dieses ist schließlich über Finanzonline mit dem Gesamtbetrag der im Kalenderjahr von der jeweiligen Person geleisteten Beträge bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

NEU: Meldung der ausbezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bei Sportvereinen

Anfang 2023 wurden die Regelungen zur (steuerfreien) Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen durch (steuerlich) gemeinnützige Sportvereine grundlegend reformiert. Die Grenzbeträge wurden auf nunmehr EUR 120 pro Tag (anstelle von EUR 60) bzw. EUR 720 pro Monat (anstelle von EUR 540) angehoben. Im Gegenzug müssen die in einem Kalenderjahr ausbezahlten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen bis Ende Februar des Folgejahres dem zuständigen Finanzamt mittels amtlichem Formular (L 19 oder L 16) bekannt gegeben werden. Die Details zu den Neuerungen haben wir in der Praxistipps-Ausgabe 03/2023 beschrieben.


Für Rückfragen bzw. wenn Sie Unterstützung beim Check und der Durchführung der Meldepflichten benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 

War der Artikel hilfreich?