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Überblick: Zahlungserleichterung bei Finanzamt und Österreichische Gesundheitskasse
Zur Entlastung von Unternehmen hat der Nationalrat mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen beschlossen, welche den Auswirkungen der COVID-19- Krise entgegenwirken sollen. Diese Maßnahmen betreffen insbesondere Stundungen bzw Ratenzahlungen beim Finanzamt (Steuer) und bei der Österreichischen Gesundheitskasse (SV-Beiträge). Gesetzlich verankert sind diese Neuerungen im Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020) und im 2. Finanz-Organisationsreformgesetz (2. FORG), auf welche im Nachfolgenden eingegangen wird.
Zahlungserleichterungen Finanzamt (KonStG 2020).
Auf Grundlage des KonStG 2020 werden Steuerstundungen, die nach dem 15.3.2020 bewilligt wurden und deren Stundungsfrist am 30.9.2020 oder 1.10.2020 ausläuft, – automatisch – bis zum 15.1.2021 verlängert. Für die Ausdehnung des Stundungszeitraums ist somit kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Von der Maßnahme sind alle Abgaben umfasst, die bis zum 25.9.2020 am Abgabenkonto des Steuerpflichtigen verbucht werden, wobei für Einkommens- und Körperschaftssteuer- Vorauszahlungen ein späterer Stichtag zum 27.11.2020 gilt. Zudem werden hinsichtlich des gestundeten Betrages bis zum 15.1.2021 auch keine Stundungszinsen festgesetzt. Nach dem 15.1.2021 gilt ein reduzierter – in Etappen steigender – Stundungszinssatz. So betragen die Stundungszinsen zunächst 2% über dem Basiszinssatz, wobei sich der Zinssatz im 2-Monats-Rhythmus um einen halben Prozentpunkt erhöht (derzeitiger Basiszinssatz: -0,62%).
Alternativ kann auch eine Ratenzahlung in 12 monatlich zu entrichtenden Raten bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch bis zum 30.9.2020, beantragt werden. Sofern die Voraussetzungen (wie in etwa die rechtzeitige Antragstellung und der bisher nicht eingetretene Terminverlust) vorliegen, hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf die Gewährung der Bewilligung der Ratenzahlung. Die Ratenhöhe kann selbst festlegt werden; die Höhe muss jedoch in Bezug auf die wirtschaftliche Lage angemessen sein. Ist die sofortige und volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden, so hat das Finanzamt auf Antrag die Ratenzahlung für weitere 6 Monate zu gewähren. Insgesamt können auf diese Weise COVID-19 bedingte Zahlungserleichterungen bis zum 31.3.2022 erwirkt werden.
Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 15.3.2020 und 31.10.2020 sind bei Zahlungsverzug keine Säumniszuschläge zu entrichten. Von einer Vorschreibung betreffend Anspruchszinsen die aufgrund einer Nachforderung bei der Veranlagung 2020 entstehen, ist ebenfalls abzusehen. Die vom KonStG 2020 getroffenen Maßnahmen zur Zahlungserleichterung gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
Zahlungserleichterungen Sozialversicherungsbeiträge ÖGK (2. FORG).
Im Rahmen des 2. FORG wurde ua. ein Stundungspaket beschlossen, bei dem weiterhin die Möglichkeit besteht Sozialversicherungsbeiträge zu stunden und diese anschließend in Raten zu entrichten. Das Gesetz tritt rückwirkend per 1.6.2020 in Kraft. Nunmehr ist zu unterscheiden, welche Zeiträume die Stundung betrifft:
- Beitragszeiträume Februar, März und April 2020: Die bisher bis 31.5.2020 verzugszinsenfrei gestundeten Beiträge Februar, März und April 2020 werden bis zum 15.1.2021 verlängert, in diesem Zeitraum fallen keine Verzugszinsen an. Kann der Dienstgeber glaubhaft machen, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der COVID-19-Pandemie und aus Gründen der Unternehmensliquidität bis zum 15.1.2021 nicht ein- gezahlt werden können, so kann der Dienstgeber einen Antrag stellen, wonach diese Beiträge in elf gleichen Teilen jeweils zum 15. eines Monats (beginnend mit Februar 2021) verzugszinsenfrei zu entrichten sind.
- Beitragszeiträume ab Mai bis Dezember 2020: Bei andauerndem Liquiditätsengpass können die Beiträge für den Zeitraum Mai bis Dezember 2020auf Antrag ebenfalls für bis zu drei Monaten gestundet und im Anschluss daran eine Ratenzahlung bis längstens Dezember 2021 beantragt werden. Für diese Stundungen bzw Ratenzahlungen fallen aber Verzugszinsen in der Höhe von aktuell 3,38% p. a. an. Die vorgeschriebenen Verzugszinsen können entsprechend herabgesetzt oder nachgesehen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet sind oder es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
Beiträge für Mitarbeiter, die sich in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung befinden, können nicht gestundet werden. Diese (anteiligen) Beiträge sind bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten.
Da die Berechnung, welcher Anteil der Beiträge auf Mitarbeiter in Kurzarbeit entfällt, in der Praxis oftmals mit großem Aufwand verbunden ist, ist es nach Aussage der Österreichischen Gesundheitskasse aus Vereinfachungsgründen akzeptabel, wenn dieser Betrag pauschal mit einem Prozentsatz von 39% der ausbezahlten Kurzarbeitsbeihilfe ermittelt und abgeführt wird.
Zahlungen an die ÖGK werden grundsätzlich mit dem ältesten offenen Beitrag verrechnet, eine Widmung bei der Über- weisung (wie zB beim Finanzamt) ist nicht vorgesehen. Es ergibt sich daher derzeit das Problem, dass eine Zahlung (zB aufgrund Kurzarbeitsbeihilfe an die ÖGK oder Zahlung eines aktuellen ÖGK Beitrages) automatisiert dem ältesten offenen Beitrag zugewiesen wird. Das würde aber bedeuten, dass die Bezahlung eines aktuellen Beitrages den gestundeten Zeiträumen (Februar, März, April) zugewiesen wird und die Stundung somit hinfällig wäre. Um dies zu verhindern, ist es notwendig der ÖGK mitzuteilen, welchen Beitragszeitraum eine Zahlung betrifft.