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Änderungen in der Umsatzsteuer ab 1. Jänner 2020

Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen?

Das Thema „Umsatzsteuer“ ist derzeit brandaktuell: Mit 1.1.2020 gibt es in der Umsatzsteuer Änderungen, von denen nahezu jedes Unternehmen betroffen ist.

Die Änderungen in der Umsatzsteuer bewirken auch bestimmte Steuerrisiken. Umsatzsteuerliche Verschärfungen ergeben sich insbesondere im Bereich der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Ein Verstoß kann zum Verlust der Steuerfreiheit führen.

Des Weiteren kommt es zu Änderungen bei Reihengeschäften, welche zwingend ab 1.1.2020 zu beachten sind. Bei Konsignationslagern wird es eine einheitliche Regelung unionsweit geben. Weitere Neuerungen betreffen u.a. die Kleinunternehmerregelung und den Versandhandel.

Kleinunternehmer

Ein Kleinunternehmer führt keine Umsatzsteuer ab, darf allerdings auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird mit 1.1.2020 von 30.000 Euro netto auf 35.000 Euro netto angehoben. Wie bisher sind bestimmte unecht steuerfreie Umsätze und Umsätze aus Hilfsgeschäften in die Umsatzgrenze nicht einzurechnen. Die Toleranzregelung, nach der die Grenze einmal in fünf Kalenderjahren um 15 % überschritten werden darf, gilt weiterhin.

Änderungen des Umsatzsteuersatzes

Ab 1.1.2020 unterliegen elektronische Publikationen, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %. Somit werden zB elektronische Zeitschriften sowie E-Paper-Abos zukünftig mit nur mehr 10 % Umsatzsteuer belastet.

Des Weiteren sind ab Jahresbeginn alle Assistenzhunde gemäß BundesbehindertenG vom ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 10 % erfasst. Dies jedoch nur, wenn sie behinderten Menschen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch dienen.

Vorsteuerabzug CO2-freier Krafträder

Mit dem neuen Jahr sind analog zum Vorsteuerabzug für E-Autos auch Motorfahrräder (e-Bikes), Mopeds und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb (kein CO2-Ausstoß) zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Um auch weiterhin in den Genuss der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu gelangen, ist es zwingend erforderlich, dass eine gültige UID-Nummer des Erwerbers an den Lieferer bekannt gegeben wird und die Erklärung des Umsatzes in der Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferanten erfolgt.

Des Weiteren ist es Voraussetzung, dass die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt wird. Nachfolgend sind die Rechnungsmerkmale hinsichtlich einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung angeführt:

  • Name und Anschrift des Liefernden
  • Name und Anschrift des Empfängers
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Beschreibung der Leistung (Art und Menge)
  • Lieferdatum
  • Netto- und Bruttoentgelt für die Lieferung
  • Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“
  • UID-Nummer des Liefernden
  • UID-Nummer des Erwerbers

Reihengeschäft

Der Begriff des Reihengeschäftes wird nunmehr gesetzlich definiert. Ein solches liegt vor, wenn derselbe Gegenstand nacheinander geliefert wird und dieser unmittelbar vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt wird. Bei einem Reihengeschäft gibt es immer nur eine Warenbewegung.

Aufgrund unterschiedlicher Rechtsansichten in den EU-Mitgliedstaaten kam es bisher zu unterschiedlichen Auslegungen, wenn der mittlere Unternehmer in einer Reihe den Warentransport durchgeführt oder beauftragt hat. Die Qualifizierung als „bewegte“ und „ruhende Lieferung“ hat Auswirkungen darauf, ob eine Lieferung steuerfrei oder steuerpflichtig ist. Durch die Verwendung der österreichischen oder einer ausländischen UID-Nummer kann der mittlere Unternehmer nun unterschiedliche Gestaltungsoptionen nützen.

Konsignationslager

Ein Konsignationslager ist ein Warenlager, welches ein Unternehmer bei seinem Abnehmer eingerichtet hat. Es werden beim Abnehmer vor Ort Waren auf Vorrat eingelagert, die bei Bedarf vom Abnehmer entnommen werden. Bis zur Entnahme bleiben diese Waren in der Regel im Eigentum des Lagerinhabers.
Nach den allgemeinen bisher gültigen Bestimmungen liegt zunächst ein innergemeinschaftliches Verbringen durch den Lieferer und bei Entnahme durch den Abnehmer eine steuerpflichtige Lieferung im Bestimmungsland vor. Dies war mit entsprechenden Aufzeichnungspflichten verbunden.

Ab 1.1.2020 liegt im Zeitpunkt der Warenentnahme aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung des Lieferanten im Abgangsmitgliedstaat und ein innergemeinschaftlicher Erwerb des Empfängers im EU-Mitgliedstaat des Konsignationslagers vor. Bei Erfüllung folgender Voraussetzungen ist keine Registrierung im Bestimmungsland mehr notwendig:

  • kein Unternehmen/Betriebstätte im Bestimmungsland,
  • Eintragung der Ware in ein Register,
  • Identität und inländische UID-Nummer des Erwerbers bereits bei Beginn der Versendung bekannt,
  • Verwendung der Ware innerhalb von 12 Monaten

Tipp

Nutzen Sie die noch verbleibende Zeit und prüfen Sie, ob Ihre Buchhaltung fit für das Jahr 2020 ist. Sollten Sie die Notwendigkeit von Anpassungen in der Abwicklung von Liefervorgängen feststellen, dann leiten Sie die erforderlichen Maßnahmen rasch ein.  

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