News
„Airbnb“ – die Steuerliche Grauzone
Welche Steuern, Abgaben und sonstige Verpflichtungen bei der online-Privatzimmervermietung zu beachten sind
Das Thema Privatzimmervermietung über Online-Buchungsportale, allen voran über die Plattform „Airbnb“, hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Mit steigender Anzahl der online-Vermieter in Tirol spüren insbesondere Vertreter der Hotel- und Tourismusbranche den Konkurrenzdruck und beklagen die teilweise Umgehung gesetzlicher Rahmenbedingungen, wie etwa das Gewerberecht, Beitragspflichten von Tourismusabgaben und anderen Steuern. Derzeit sind die Daten von österreichischen Airbnb-Vermietern noch streng unter Verschluss des Unternehmens, sollte sich dies ändern, rücken jene Unterkunftsanbieter verstärkt in den Fokus der Finanz.
Neben professionellen Unternehmern, die Airbnb als günstige Werbe- und Buchungsplattform für ihre Angebote nutzen, gibt es jedoch genügend Anbieter, die diese Plattformen tatsächlich nur in sehr kleinem Rahmen nutzen, um ihre ansonsten leerstehenden Wohnungen oder Zimmer kurzfristig zu vermieten.
Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen für diese privaten Anbieter bei der Zimmervermietung zur Anwendung gelangen und was zu beachten ist, haben wir näher für Sie beleuchtet.
Gewerbliche oder private Zimmervermietung?
Laut Gewerbeordnung, ist eine Tätigkeit bereits dann als gewerbsmäßig einzustufen, wenn sie „selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen“. Im Rahmen von „häuslichen Nebenbeschäftigungen“ fällt die reine Wohnraumvermietung jedoch nicht unter die Gewerbeordnung. Erst ab einer Bettenanzahl von über 10 Betten liegt ein reglementiertes Gastgewerbe vor und man benötigt dafür einen Befähigungsnachweis (Gewerbeberechtigung).
Aus Sicht des Steuerrechts ist das etwas anders: Eine Tätigkeit ist dann als gewerblich anzusehen, wenn sie über die eigentliche Vermietungstätigkeit hinaus reicht. Dies kann insbesondere bei der Erbringung von Zusatzdienstleistungen wie Verpflegung, täglicher Zimmer-/ Wäschereinigung etc. der Fall sein. Auch hier wird ab einer Vermietung von mehr als 10 Betten oder 5 Apartments ein erhöhter Verwaltungsaufwand vermutet und deshalb davon ausgegangen, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Zusammengefasst sind für die Beurteilung der Gewerblichkeit sowohl das äußere Erscheinungsbild der Vermietungstätigkeit, der allgemein betriebene Verwaltungsaufwand (Bettengrenze) und etwaige zusätzlich erbrachte Dienstleistungen maßgeblich.
Ob es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt oder nicht, ist in weiterer Folge für steuerliche als auch für sozialversicherungsrechtliche Zwecke relevant. Wir betrachten die Konsequenzen für den Bereich der privaten Zimmervermietungen näher.
Lesen Sie den gesamten Artikel, mit praktischen Hinweisen, unter dem Download weiter.
Wer alles korrekt machen will für den gilt:
Im Zweifelsfall lieber vor Beginn der Vermietung die Meinung eines Experten einholen.
Empfohlene Artikel
Mehr Erfolg durch Strategie?
Warum auch KMUs strategisch handeln sollten.