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Deloitte Tirol: Steuertipps für Privatpersonen zum Jahresende
Hohe Energiekosten und die steigende Inflation belasten die Kaufkraft der Österreicherínnen und Österreicher. Umso wichtiger ist es heuer kurz vor Jahresende noch steuerliche Angelegenheiten zu klären und sich etwaige steuerliche Entlastungen zu sichern. Deloitte Österreich gibt einen Überblick, auf was Privatpersonen jetzt achten sollten.
Innsbruck/Wien, 14. Dezember 2022 – Privatpersonen haben zum Jahreswechsel noch in einigen Bereichen die Möglichkeit, Steuern zu sparen. „Viele Absetzmöglichkeiten werden kaum genutzt. Das ist schade, denn ein Blick auf die eigenen Ausgaben macht sich in den meisten Fällen bezahlt“, weiß Andreas Kapferer, Partner bei Deloitte Tirol.
Neben Heizkosten auch Steuern sparen
Die thermische Sanierung oder der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf ein klimafreundlicheres Heizungssystem können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist neben einer Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, dass sich die Ausgaben nach Abzug der Förderung bei einer Sanierung auf mindestens EUR 4.000,- und bei einem Kesseltausch auf mindestens EUR 2.000,- belaufen. Diese Kosten werden über fünf Jahre mit einem Maximalbetrag von EUR 800,- pro Jahr im Falle einer Sanierung sowie EUR 400,- pro Jahr bei einem Heizkesseltausch steuermindernd berücksichtigt.
Im Kryptowinter Verluste realisieren
Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, unterliegen der 27,5 %-igen Kapitalertragsteuer. Seit Einführung dieser haben viele Kryptowährungen mehr als 90 % ihres Wertes eingebüßt. „Werden die Verluste noch in diesem Jahr realisiert, ist ein Ausgleich mit bestimmten anderen kapitalertragseuerpflichtigen Einkünften wie etwa Gewinnen aus Aktienverkäufen oder Dividenden möglich. Angesichts der aktuellen Lage am Kryptomarkt sollte man das unbedingt ins Aufge fassen“, rät Kapferer.
Arbeitszimmer unter Werbungskosten verbuchen
Die Möglichkeit, sämtliche Kosten wie beispielsweise Miete, Strom oder die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände für ein Arbeitszimmer abzusetzen, ist dann gegeben, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Das Finanzamt hat diese Voraussetzung bislang nur sehr wenigen Berufsbildern ohne arbeitgebereigenen Arbeitsplatz zugeschrieben. „Das Arbeiten im Home Office verlangt grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen Dienstgeberin oder Dienstgeber und Dienstnehmerin sowie Dienstnehmer. Fällt nach dieser zwingend mehr als 50 % der Arbeitszeit im Home Office an, lässt sich leichter nachweisen, dass das Arbeitzimmer zu Hause den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt“, so Kapferer.
Home-Office-Pauschale geltend machen
Das Home-Office-Pauschale greift in Fällen, in denen kein steuerliches Arbeitszimmer vorliegt. Dabei können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für maximal 100 Tage pro Jahr im Home Office EUR 3,- pro Tag steuerfrei an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausbezahlen. Der maximale jährliche Betrag beträgt folglich EUR 300,-. Deloitte rät: Falls die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber keinen Kostenersatz oder nicht die vollen EUR 3,- pro Tag leistet, können Privatpersonen den Differenzbetrag im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung als sogenannte Differenzwerbungskosten steuerlich absetzen.
Arbeitsmittel vor Jahresende anschaffen
Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen, die vorwiegend beruflich genutzt werden, können ebenfalls als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen etwa Arbeitsmittel wie Computer oder Laptops, Drucker, Webcams, EDV-Ausstattung sowie Büromaterial. Bei Anschaffungskosten von mehr als EUR 800,- inkl. USt dürfen diese jedoch nur über ihre Nutzungsdauer im Wege der Abschreibung abgesetzt werden. „Da Privatpersonen jetzt noch eine Halbjahresabschreibung zusteht, können sich Ankäufe noch vor dem Jahresende lohnen. Zu beachten ist allerdings, dass 2023 die Grenze für die Sofortabschreibung auf EUR 1.000,- erhöht wird. Betragen die Anschaffungskosten also mehr als EUR 800,- und weniger EUR 1.000,- könnte eine Verlagerung in das neue Jahr durchaus von Vorteil sein“, erklärt der Steuerexperte.
Ergonomisch geeignetes Mobiliar abschreiben
Personen, die heuer mindestens 26 Tage im Home Office gearbeitet haben, können auch Kosten für bestimmtes Mobiliar wie Schreibtische, Drehstühle oder Tischlampen steuerlich geltend machen. Die Verteilung der Anschaffungskosten erfolgt dabei jedoch nicht wie üblich über die Nutzungsdauer, sondern ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von EUR 300,- beschränkt.
Pendlerpauschale prüfen
Zum Jahresende sollte außerdem nochmals die Berechtigung auf das Pendlerpauschale geprüft werden. Die Höhe ist dabei sowohl von der Fahrtstrecke als auch von der Anzahl der Pendler-Tage abhängig. Die Anspruchsvoraussetzung ist bereits ab vier Tagen im Monat erfüllt. Wurde das Pendlerpauschale nicht im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt, kann eine Beantragung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. „Doch aufgepasst: Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgebers die Kosten für das Öffi-Ticket ersetzt, gilt das Pendlerpauschale für diese Fahrtstrecke nicht. Folglich schließt das Klimaticket, das in ganz Österreich gilt, in der Regel die Geltendmachung des Pauschales zur Gänze aus“, ergänzt Andreas Kapferer.