Dienstwohnungen - silberne Schlüssel im Kreis angeordnet

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Wie teuer sind Dienstwohnung und Dienstwagen?  

Aktuelle steuerliche Entwicklungen für die Sachbezugsbesteuerung von Dienstwohnungen und Dienstwagen.

Dienstwohnung und Dienstwagen – oftmals erhalten Dienstnehmer Vergünstigungen nicht im Rahmen von Bargeld, sondern nichtmonetäre Vorteile aus dem Dienstverhältnis. Aber nicht nur für Dienstnehmer können Sachbezüge ein Thema sein, sondern auch für (Gesellschafter-)Geschäftsführer.

Im Folgenden informieren wir Sie über aktuelle steuerliche Entwicklungen für die Sachbezugsbesteuerung von Dienstwohnungen und Dienstwagen und was es dabei zu beachten gibt.

Dienstwohnung

Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenlosen oder vergünstigten Wohnraum zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), ist dies als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu werten, wofür grundsätzlich ein Sachbezug anzusetzen ist und somit Lohn- und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten sind. Die Berechnungsbasis für die Wohnraumbewertung bilden in der Regel die Quadratmeterwerte laut Richtwertgesetz, die jährlich pro Bundesland veröffentlicht werden. Sind die tatsächlichen Marktpreise (fremdübliche Miete) des entsprechenden Wohnraums allerdings wesentlich höher (mehr als 100 % als der um 25 % verminderte Marktpreis) oder niedriger (mehr als 50 % als der um 25 % verminderte Marktpreis) als die nach Richtwerten ermittelten Sachbezugswerte, ist der um 25 % verminderte Marktpreis anzusetzen. In den Lohnsteuerrichtlinien bzw. in der Sachbezugsverordnung ist aktuell eine Begünstigungsmöglichkeit für den Sachbezug vorgesehen:
Nach der Sachbezugswerteverordnung kann bei der Zurverfügungstellung von Wohnraum bis zu einer Größe von 30 m² vom Ansatz des Sachbezuges abgesehen werden, wenn die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im besonderen Arbeitgeberinteresse gelegen ist. Im Falle einer Wohnraumgröße von mehr als 30 m² bis max. 40 m² erfolgt in diesen Fällen eine „niedrigere Sachbezugsbewertung“, wenn der Wohnraum für maximal 12 Monate durchgehend zur Verfügung steht. Grundvoraussetzung für die Begünstigung ist somit das Arbeitgeberinteresse, dass der Dienstnehmer rasch verfügbar ist. Besonderes Interesse des Arbeitgebers liegt dann vor, wenn die Arbeitsplatznähe der Unterkunft die Erbringung der Arbeitsleistung des Dienstnehmers erleichtert, weil die Arbeitsleistung unregelmäßig zu erbringen ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG-2017/20/0725-4 vom 31.10.2017) hat nun in Bezug auf die Kommunalsteuer entschieden, dass von einer „ausschließlich im Arbeitgeberinteresse“ gelegenen raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen gesprochen werden kann. Verfügt der Dienstnehmer über eine regelmäßige Dienstzeit (kontinuierlicher Dienstplan, geregelte Beginn- und Endzeiten), so die Entscheidung, kann von einem kontinuierlichen Arbeitsverlauf ausgegangen werden und es liegt kein ausschließliches Arbeitgeberinteresse hinsichtlich rascher Verfügbarkeit vor. Dies würde zur Sachbezugspflicht der Dienstwohnung führen.

Achtung

Die aktuelle sachbezugsfreie Behandlung von Dienstwohnungen kann aufgrund dieser Entscheidung, abhängig vom konkreten Sachverhalt, zu einem abgabenrechtlichen Risiko in der Kommunalsteuer und den übrigen Lohnabgaben führen. Das Landesverwaltungsgericht ist zwar lediglich betreffend Regelungen über die Kommunalsteuer unmittelbar zuständig, die Entscheidung könnte aber dennoch aufgrund der gemeinsamen Rechtsgrundlage auf die anderen Lohnabgaben ausstrahlen. Die weitere Rechtsentwicklung bzw. die Umsetzung durch die GPLA-Prüfer in diesem Rechtsbereich ist daher abzuwarten.

Private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein Sachbezug ist in all jenen Fällen zu berücksichtigen, in denen ein vom Arbeitergeber zur Verfügung gestelltes Kfz vom Dienstnehmer privat genutzt werden kann. Die Höhe des Sachbezuges für die Privatnutzung ist vom CO²-Emissionswert des Kraftfahrzeugs abhängig. Der Sachbezugswert beträgt 1,5 %, maximal 720 € pro Monat, sofern die CO²-Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Seit 1. Jänner 2018 gilt der CO²-Emissionsgrenzwert von 124 g/km für ein 2018 neu zugelassenes Kraftfahrzeug. Für ein Kfz über diesem Grenzwert ist ein Sachbezugswert von 2 % (höchstens 960 €) zu berücksichtigen. Für Elektrofahrzeuge ohne CO²-Emission ist kein Sachbezug anzusetzen. In der Praxis kommt es oft vor, dass eine GmbH einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, das er auch privat benützt. Ist der Gesellschafter zu mehr als 25 % beteiligt, gilt er kraft gesetzlicher Fiktion steuerlich als selbständig, auch wenn er arbeits- und sozialversicherungsrechtlich in der Regel als Dienstnehmer einzustufen ist.

Ab der Veranlagung 2018 stehen laut Verordnung (BGBl. II 70/2018, 19.04.2018) nun zwei Bewertungsvarianten zur Verfügung:

  • Analoge Anwendung der Sachbezugsverordnung, die auch für Dienstnehmer gültig ist. Dadurch besteht die Möglichkeit, die Pauschalwerte wie für „normale“ Dienstnehmer anzusetzen. Durch den Verweis auf die Sachbezugsverordnung wird auch klargestellt, dass bei Überlassung von Elektroautos auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern kein Sachbezug zu berücksichtigen ist.
  • Alternativ können die tatsächlichen Kosten, die aus der privaten Nutzung des Fahrzeugs entstehen, angesetzt werden. Dabei ist allerdings ein Nachweis (z.B. Fahrtenbuch) zu erbringen, wie sich die private und betriebliche Nutzung zusammensetzen. Mit der neuen Verordnung entsteht mehr Rechtssicherheit, wie die Privatnutzung von Dienstwagen bei Gesellschafter-Geschäftsführern zu besteuern ist.
     

Fazit

Werden nichtmonetäre Vorteile im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder an Gesellschafter- Geschäftsführer gewährt, so ist zu beurteilen, ob ein Sachbezug zu berücksichtigen ist. Die Einzelfragestellungen sind oftmals diffizil und nicht abschließend geregelt. Ziehen Sie daher rechtzeitig einen Berater bei, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Ihr Steuerberater steht Ihnen dazu gerne zur Verfügung.

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