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Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds

eco.nova

Die Covid-19 Krise ist derzeit in aller Munde und hat bei vielen Unternehmen zu signifikanten Umsatzeinbußen geführt. Davon betroffenen Unternehmen sollen durch einen Fixkostenzuschuss bestimmte Kosten durch nicht rückzahlbare Zuschüsse teilweise ersetzt werden. Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen kann seit Ende Mai 2020 ein Fixkostenzuschuss als kleine Entschädigung beantragt werden.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Fixkostenzuschüsse dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Umsatzausfall von mindestens 40 % zufolge der Ausbreitung von COVID-19;
  • Das Unternehmen übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus und erwirtschaftet Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
  • Sitz oder Betriebsstätte des Unternehmens in Österreich;
  • Keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße innerhalb der letzten fünf Jahre;
  • Das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Kosten zu reduzieren;
  • Es handelt sich beim Unternehmen um kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (dies ist anhand vorgegebener Kriterien zu prüfen).

Beobachtungszeitraum des Umsatzausfalles

Bemessungsgrundlage für den Zuschuss sind bestimmte Fixkosten, das sind Kosten, die unabhängig von der vom Unternehmen erbrachten Leistung, im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. September 2020 anfallen. Abhängig vom Umsatzrückgang des Vergleichszeitraumes gegenüber dem Vorjahr besteht die Möglichkeit auf Gewährung von Zuschüssen zu bestimmten auf den Vergleichszeitraum entfallenden Fixkosten.

Als Betrachtungszeitraum können entweder

  • pauschal das zweite Quartal 2020 oder
  • ein, zwei oder drei Monate aus den folgenden sechs vorgegebenen Vergleichszeiträumen gewählt werden. Im Falle einer monatsweisen Betrachtung müssen die Vergleichszeiträume zeitlich aufeinander folgen:
    Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
    Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
    Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
    Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
    Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
    Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020.

Als Vergleichszeitraum kann beispielswiese nur der Monatszeitraum von 16. Mai bis 15.6.2020 ausgewählt werden. Es kann aber auch beispielsweise der Zeitraum 16.5. bis 15.8. ausgewählt werden.

Höhe des Zuschusses

Der Fixkostenzuschuss ist abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens im Beobachtungszeitraum gegenüber dem Vorjahr:

  • 40 % - 60 % Umsatzausfall: 25 % Ersatzleistung
  • 60 % - 80 % Umsatzausfall: 50 % Ersatzleistung
  • 80 % - 100 % Umsatzausfall: 75 % Ersatzleistung

Für eine Beantragung muss der Fixkostenzuschuss mindestens EUR 500 betragen.

Für welche Fixkosten wird ein Zuschuss ausbezahlt?

Fixkosten sind Aufwendungen, die im Betrachtungszeitraum nicht kurzfristig reduziert werden können und zwangsläufig im Unternehmen anfallen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, Finanzierungskosten, Lizenzgebühren, Strom, Gas, Müll, Kommunikation, Wertverlust von Waren sowie sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen (z.B. Buchhaltungs- und Jahresabschlusskosten). Einkommensteuerpflichtige Unternehmen dürfen einen angemessenen Unternehmerlohn ansetzen (bis zu max. € 2.666,67/Monat). Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte abzuziehen.

Eine korrekte und optimierte Berechnung erfordert eine detaillierte Analyse und beinhaltet unternehmensabhängig einiges an Komplexität. Zu beachten ist, dass die ersatzfähigen Fixkosten auf den gewählten Betrachtungsszeitraum abzugrenzen sind. So ist also eine im November 2019 bezahlte Jahresversicherungsprämie anteilig auf den Beobachtungszeitraum umzurechnen.

Wo und wie ist der Antrag einzubringen?

  • Die Einbringung von Anträgen erfolgt über FinanzOnline. Anträge können bis spätestens 31. August 2021 gestellt werden.
  • Der Fixkostenzuschuss ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden zu vermindern (z.B. Entschädigungen nach EpidemieG).
  • Die Anträge beinhalten eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum.
  • Anträge sind vor Einreichung vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen (außer 1. Tranche bei Gesamtzuschuss bis zu € 12.000).

Wie soll ich weiter vorgehen?

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses kann in drei Tranchen beantragt werden. Die erste Tranche umfasst höchstens 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann sofort beantragt werden. Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 25% (somit in Summe 75% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses) und kann ab 19. August 2020 beantragt werden. Die dritte Tranche kann ab 19. November 2020 beantragt werden. Für die Antragstellung zur ersten (und auch noch zur zweiten) Tranche können die Fixkosten und der Ausfall des Umsatzes auf einer bestmöglichen Schätzung anhand der Umsätze basieren. Die Umrechnung auf Istzahlen hat spätestens mit der dritten Tranche zu erfolgen.

Es ist möglich, dass sich die Rahmenbedingungen für den Fixkostenzuschuss noch ändern. Derzeit bleiben noch viele Fragen offen, sodass mit Sicherheit Präzisierungen erfolgen werden. Ob eine rasche Antragslegung zur Sicherung der notwendigen Liquidität oder ein Zuwarten auf noch zu erwartende Klarstellungen bzw. die weitere wirtschaftliche Entwicklung im Hinblick auf die optimale Auswahl der Betrachtungszeiträume sinnvoll ist, muss für jeden Fall entschieden werden. Zu bedenken ist darüber hinaus, dass der vorgesehene budgetäre Rahmen derzeit auf € 8 Mrd. begrenzt ist.

Wie bereits bei anderen Regelungen im Zusammenhang mit COVID 19 stellt sich leider auch beim Fixkostenzuschuss heraus, dass dieser nicht so einfach ausgestaltet ist, wie dies von Unternehmerseite gewünscht wäre. Wir stehen Ihnen für Fragen oder einen fachlichen Gedankenaustausch zum Thema Fixkostenzuschuss gerne zur Verfügung.

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