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Hälftesteuersatz bei Betriebsveräußerung bzw Betriebsaufgabe

Bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe stehen dem Unternehmer verschiedene steuerliche Begünstigungen zur Verfügung, um die - aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs auftretende - erhöhte Einkommensteuerbelastung zu reduzieren. Die Besteuerung mit dem Hälftesteuersatz stellt nur eine der möglichen Steuerbegünstigungen dar.

Durch den Hälftesteuersatzes sollen Unternehmer, welche ihre betriebliche Tätigkeit beenden, eine steuerliche Begünstigung für jene Gewinne erhalten, die durch dieses außerordentliche Ereignis (Betriebsveräußerung bzw -aufgabe) entstehen. Dabei wird der Durchschnittssteuersatz, der auf das durch die Veräußerung oder Aufgabe generierte Gesamteinkommen anzuwenden ist, halbiert. Für diese Steuerbegünstigung müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Eine der Voraussetzungen ist, dass zwischen der Eröffnung des Betriebs bzw des letzten entgeltlichen Erwerbs und der Beendigung mindestens 84 volle Monate vergangen sind. Weiters, dass ein sogenannter „echter“ Beendigungsfall vorliegt. Ein solcher Beendigungsfall ist gegeben, wenn

  • der Steuerpflichtige altersbedingt die Erwerbstätigkeit einstellt,
  • verstirbt oder
  • betriebsbezogen erwerbsunfähig ist.

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Hälftesteuersatz grundsätzlich angewendet werden.

Altersbedingte Einstellung der Erwerbstätigkeit bzw „Pensionierung“

Die altersbedingte Einstellung der Erwerbstätigkeit, die sogenannte „Pensionierung“, ist in der Praxis der häufigste und wichtigste Anwendungsfall. Voraussetzung für die altersbedingte Einstellung der Erwerbstätigkeit ist, dass der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine aktive Erwerbstätigkeit einstellt. Es sind (zukünftig) grundsätzlich lediglich Erwerbstätigkeiten zulässig, welche einen Gesamtumsatz von 22.000 Euro und Gesamteinkünfte aus der ausgeübten Tätigkeit von 730 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten. In diese Einkunftsgrenze nicht einbezogen, werden sogenannte Passiveinkünfte, wie Pensionsbezüge, Funktionsgebühren von Funktionären, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung oder Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese stellen keine begünstigungsschädlichen Einkünfte dar und sind somit nicht von der zuvor genannten Umsatz- und Einkunftsgrenze umfasst. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw –aufgabe steht der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegen. Ist allerdings zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder –aufgabe von vornherein die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, kann nicht von einer Einstellung gesprochen werden, sodass die Begünstigung nicht zum Tragen kommt.

Die Betriebsveräußerung bzw -aufgabe muss entweder durch die Einstellung der Erwerbstätigkeit bedingt sein oder zumindest in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Ein genauer Zeitrahmen wird vom Gesetzgeber nicht festgelegt. Ein Zeitraum von circa sechs Monaten nach Einstellung der Erwerbstätigkeit wird im Regelfall als angemessen angesehen. Falls schwer veräußerbare Einheiten im Betrieb enthalten sind, kann dieser Zeitraum in Einzelfällen auch länger sein, sofern Verkaufsbemühungen nachgewiesen werden können.

Tod des Steuerpflichtigen

Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, weil der Steuerpflichtige verstorben ist, so wird der Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn den Erben zugerechnet. Die Anwendung des Hälftesteuersatzes auf den Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn ist auch in diesem Fall zulässig, wenn die Veräußerung bzw Betriebsaufgabe innerhalb eines Jahres nach Einantwortung erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Erben unmittelbar nach der Einantwortung Handlungen setzen, welche auf eine Veräußerung oder Betriebsaufgabe schließen lassen. Darunter fallen beispielsweise Warenabverkauf oder die aktive Suche nach Käufern.

Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen

Als erwerbsunfähig gelten Steuerpflichtige, welche aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht mehr in der Lage sind den Betrieb fortzuführen oder als Mitunternehmer unfähig sind, die damit verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Relevant für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit ist die betriebsbezogene Erwerbsunfähigkeit und nicht die absolute Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeit kann auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. Wurde dem Steuerpflichtigen eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt, ist kein weiterer Nachweis erforderlich. Ist dies nicht der Fall, ist ein medizinisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen notwendig, das eine Erwerbsunfähigkeit feststellt.

Was gilt es sonst noch zu beachten?

Der Gewinn des laufenden Geschäftsjahres wird der (normalen) Tarifbesteuerung unterworfen. Es ist somit für die begünstige Besteuerung eine Abgrenzung zwischen Gewinn des laufenden Geschäftsjahres und Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn vorzunehmen. Relevant ist der Zeitpunkt, zu welchem dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen wurden. Bis dahin getätigte Handlungen sind dem laufenden Gewinn zuzurechnen, auch wenn es vorbereitende Handlungen (wie zB Warenabverkauf) für die Veräußerung bzw Aufgabe sind.

Neben der begünstigten Besteuerung des Veräußerungs- bzw Aufgabegewinnes mit dem Hälftesteuersatz gibt es auch die Möglichkeiten, den Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn auf drei Jahre zu verteilen oder einen Freibetrag in Höhe von 7.300 Euro anzusetzen. Welche Begünstigung in Anspruch genommen werden soll, muss im Einzelfall geprüft werden. Wichtig ist, dass sämtliche Steuerbegünstigungen im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe bzw -veräußerung im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen sind.

Wenn im Zuge der Betriebsveräußerung Immobilien oder Wertpapiere mitverkauft werden, gilt es zu beachten, dass der Hälftesteuersatz günstiger als die Immobilienertragsteuer von 30 % oder die 27,5 % Kapitalertragsteuer sein kann. Je nachdem, ob und in welcher Höhe andere Einkünfte vorliegen, ist dies im Einzelfall zu prüfen. Wird eine Immobilie, welche bisher privat und betrieblich genutzt wurde, im Zuge der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen entnommen, so kann dies unter Umständen steuerbegünstigt erfolgen. Dies ist jedenfalls im Einzelfall zu prüfen.

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