Artikel
NoVA-Reform
Als Bestandteil der ökosozialen Steuerreform steht 2021 eine umfangreiche Änderung der Normverbrauchsabgabe, kurz NoVA, ins Haus. Sollten Sie also über die Anschaffung eines neuen KFZs nachdenken, kann ein zeitnah abgeschlossener Kaufvertrag noch bares Geld sparen.
Was ändert sich?
Ausweitung auf leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1)
Mit der Änderung des Anwendungsbereiches werden die zu erfassenden Kraftfahrzeuge ab 1.7.2021 nach dem Kraftfahrgesetz definiert. In Zukunft erfolgt somit die Prüfung der NoVAPflicht auf Basis der verschiedenen Fahrzeugklassen. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches, fallen neben den bereits bisher erfassten Krafträdern (Klasse L) und Personenkraftwagen (Klasse M1), nun auch leichte Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, Klasse N1) in den Anwendungsbereich der NoVA.
Neuerungen bei den Befreiungsbestimmungen
Emissionsfreie Kraftfahrzeuge
Bisher sahen die NoVA-Bestimmungen lediglich eine Befreiung für rein elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge vor. Durch die Neuformulierung der Befreiungen, wurde der Kreis der begünstigten Kraftfahrzeuge erweitert. Die Befreiung gilt nun für alle Kraftfahrzeuge die keine CO2 Emissionen ausstoßen, unabhängig von der Antriebsart.
Menschen mit Behinderung
Die Befreiung von der NoVA für Menschen mit Behinderung bestand bereits seit 30.10.2019. Die Überprüfung der Voraussetzungen lag allerdings bisher bei den Fahrzeughändlern. Die damit verbundenen Schwierigkeiten in der Praxis werden mit der Reform 2021 beseitigt – wie auch für die Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Gratis-Vignette sind zukünftig die Zulassungsstellen dafür zuständig.
Vorführfahrzeuge und Tageszulassungen
Eine weitere Verwaltungsvereinfachung wurde vor allem für den gewerblichen KFZ-Handel eingeführt. Zukünftig sind Vorführfahrzeuge und Tageszulassungen von der NoVA befreit, wobei die Sperrsetzung in der Zulassungsdatenbank entfällt. Im Zusammenhang mit den Tageszulassungen ist jedoch eine Maximaldauer von drei Monaten zu beachten. Werden die Fahrzeuge an den Kunden verkauft, entfällt die Befreiung aufgrund der Nutzungsänderung und eine entsprechende NoVA ist abzuführen.
Änderungen im Tarif
Als weitere Maßnahme zur Erreichung der ökosozialen Ziele, wurden auch die NoVA Tarife entsprechend angepasst. Durch die gesetzliche Anpassung der Tarife werden vor allem Kraftfahrzeuge mit hohen CO2 Emissionen teurer. Die nachstehende Tabelle zeigt die wesentlichen Änderungen bei der NoVA-Berechnung:
Krafträder und leichte Kraftfahrzeuge (Klasse L) | Personenkraftwagen (Klasse M1) | Leichte Nutzfahrzeuge (Klasse N1) NEU | |
---|---|---|---|
Berechnung Steuersatz | (CO2 g/km - 55) : 4 = Steuersatz | (CO2 g/km - 112) : 5 = Steuersatz | (CO2 g/km - 165) : 5 = Steuersatz |
Höchststeuersatz | 30 % (bisher 20 %) | 50 % (bisher 32 %) | 50 % |
Malusbetrag | EUR 20 g/km (wie bisher) | EUR 50 g/km (bisher EUR 40) | EUR 50 g/km |
Malusgrenzwert | 150 g/km (wie bisher) | 200 g/km (bisher 275 g/km) | 253 g/km |
Zusätzlich zu den oben angeführten Anpassungen, werden der Höchststeuersatz, der CO2 Abzugsbetrag, der Malusbetrag und der Malusgrenzwert jährlich verschärft bzw entsprechend angepasst.
Wann?
Die neuen Regelungen treten mit 1. Juli 2021 in Kraft. Um noch von der alten Rechtslage zu profitieren, muss ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen und das Fahrzeug vor dem 1. November 2021 geliefert werden.
Conclusio
Mit 1.Juli 2021 treten die neuen gesetzlichen Änderungen bei der NoVA in Kraft, dabei werden vor allem Kraftfahrzeuge mit hohen CO2 Emissionswerten abgestraft. Durch die Erweiterung der NoVA-Pflicht für leichte Nutzfahrzeuge (bis 3,5 Tonnen) und die Anpassung der Tarife, kann die Anschaffung eines neuen Kraftfahrzeuges zu erhöhten Kosten im Vergleich zur alten Rechtslage führen. Für Rückfragen stehen Ihnen die Experten von Deloitte gerne zur Verfügung.