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(Steuer)Tipps zum Jahresende für kleine und mittlere Unternehmen

Gibt es Handlungsbedarf für Sie?

Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner.

Mit gewissen Einschränkungen ist es möglich, durch Verschiebung bzw Vorziehen der Zahlung von Einnahmen oder Betriebsausgaben, den Gewinn zu „gestalten“; zum Beispiel Vorziehen von Lieferantenzahlungen, Vorauszahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung, Honorarvorauszahlung an den Steuerberater, entsprechendes Timing bei der Übermittlung von Ausgangsrechnungen an Kunden um Einnahmen noch ins laufende Jahr vorzuziehen oder ins Folgejahr zu verschieben.

Investitionen noch vor dem Jahreswechsel.

Für Anlagevermögen, das noch vor dem Jahresende angeschafft und auch in Betrieb genommen wird, ist eine steuerliche Halbjahres-Abschreibung möglich. Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als EUR 800 (GWG) können sofort abgeschrieben werden. Für bestimmte Anschaffungen nach dem 30.6.2020 wird als Alternative zur linearen Abschreibung die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt; hierbei ist ein fester, frei wählbarer Abschreibungssatz von bis zu 30 % auf den jeweiligen Restbuchwert (unter Berücksichtigung der Halbjahres-Abschreibung) anzuwenden. Die degressive Abschreibung steht allen Gewinnermittlungsarten wie auch dem außerbetrieblichen Bereich offen. Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden, ist eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen; im ersten Jahr bis zu 7,5 % bzw. 4,5 %, im darauffolgenden Jahr bis zu 5 % bzw. 3 %; ab dem zweitfolgenden Jahr 2,5 % bzw. 1,5 %. Die Halbjahres-Abschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr die volle Jahresabschreibung zusteht.

Überprüfung von Abschreibungserfordernissen.

In Vorbereitung auf die Bilanzierung sollte das Anlagevermögen kritisch auf mögliche Abschreibungserfordernisse durchgesehen werden. Dies betrifft sowohl die Werthaltigkeit als auch das Vorhandensein der Wirtschaftsgüter. Bei nicht mehr vorhandenen Wirtschaftsgütern ist der Restbuchwert auszubuchen.

Keine Gewinnverwirklichung bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen.

Bei halbfertigen Arbeiten und Erzeugnissen unterbleibt eine Gewinnrealisierung zum Bilanzstichtag. Unfertige und fertige Erzeugnisse, Waren und noch nicht abrechenbare Leistungen sind in der Bilanz mit den Herstellungskosten anzusetzen. Darauf erhaltene Anzahlungen sind nicht ertragswirksam, sondern als Passivposten in der Bilanz zu erfassen.

Bewertung von Forderungen, Rückstellungen.

Bestehende Forderungen sind zum Bilanzstichtag zu bewerten. Steuerlich anerkannt sind nur Einzelwertberichtigungen (keine pauschalen Wertberichtigungen) sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine gruppenweise Bewertung (zB nach einzelnen Risikoklassen und Länderratings). Unverzinsliche Forderungen sind abzuzinsen. Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind entsprechende Rückstellungen zu bilden.

Nutzung des Gewinnfreibetrages.

Für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften, die mittels Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst werden, steht ein Gewinnfreibetrag (GFB) zu. Der GFB beträgt 13 % des Gewinns bis EUR 175.000; für Gewinne, die diesen Betrag übersteigen, beträgt der GFB 7 % des Gewinns bis EUR 350.000; für darüberhinausgehende Gewinne beträgt der GFB 4,5 % des Gewinns bis EUR 580.000; für Gewinn darüber steht kein GFB mehr zu.

Bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 steht der GFB automatisch zu (Grundfreibetrag); für Gewinne über EUR 30.000 steht der GFB nur dann zu, wenn bis zum Jahresende Investitionen in begünstigte(s) Sachanlagevermögen
und/oder Wertpapiere getätigt werden (investitionsbedingter Gewinnfreibetrag). Begünstigt sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (ausgeschlossen sind jedoch u.a. gebrauchte Wirtschafts güter, PKW/Kombi, GWG) sowie bestimmte begünstigte
Wertpapiere, die dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Wird eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu.

Verlustabzüge.

Verluste aus kapitalistischen Mitunternehmer beteiligungen sind seit 2016 bei natürlichen Personen nicht mehr ausgleichsfähig, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Derartige Verluste sind nur mehr als Wartetastenverluste für künftige Gewinne (oder Einlagen) aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig. Ein Gesellschafter ist als kapitalistischer Mitunternehmer anzusehen, wenn er Dritten gegenüber nicht oder einge schränkt haftet (insb. Kommanditist, atypisch stiller Gesellschafter) und keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet (zB nicht oder weniger als 10 Wochenstunden in der Geschäftsführung tätig ist).

Vortragsfähige Verluste von natürlichen Personen sind zu 100 % mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte verrechenbar. Ab dem Jahr 2016 können Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden (bis 2015 nur drei Jahre).

Nutzung der Einkommensteuer-Progressionsstufen.

Das steuerpflichtige Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung. Auf das Einkommen wird der Einkommensteuertarif angewendet. Der Tarif ist progressiv gestaltet. Dies bedeutet, dass das Einkommen gleichsam in einzelne Teile zu zerlegen und mit ansteigenden Steuersätzen, beginnend mit 0 % für die ersten EUR 11.000 bis zu 55 % für über EUR 1.000.000 hinausgehende Einkommensteile, zu besteuern ist. Bei der Planung der jährlichen Gewinne bzw. des steuerpflichtigen Einkommens sollten „Ausreißer“ nach oben in höhere Progressionsstufen möglichst vermieden werden; dadurch reduziert sich nämlich die durchschnittliche Steuerbelastung bezogen auf einen Mehrjahreszeitraum.

Durch die 100 %-ige Verlustverrechnung (siehe Vorabsatz) können die Vorteile der Steuerfreiheit von Einkommensteilen bis EUR 11.000 bzw. der niedrigeren Progressionsstufen des Einkommensteuertarifs nicht voll genutzt werden und gehen dann auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ins Leere. In derartigen Situationen kann es daher geboten sein, das steuerpflichtige Einkommen bis zum Jahresende zu erhöhen (zB durch Vorziehen von Einnahmen oder Hinausschieben von Ausgaben beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder Verschiebung von Investitionen ins nächste Jahr).

Spenden aus dem Betriebsvermögen.

Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind bis zu 10 % des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres absetzbar. Die begünstigten Spendenempfänger müssen in einer dafür vorgesehenen BMF-Liste eingetragen sein (ausgenommen freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände); diese Liste ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Daneben sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen steuerlich ohne Betragsbegrenzung als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.

Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung.

Die Kleinunternehmergrenze liegt ab dem Jahr 2020 bei EUR 35.000 (netto, ohne Umsatzsteuer) pro Jahr; maßgeblich sind die vereinnahmten Entgelte; bestimmte steuerfreie Umsätze (wie zB aus ärztlicher Tätigkeit) sind bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze nicht zu berücksichtigen. Ein einmaliges Überschreiten der Kleinunternehmergrenze in fünf Jahren um bis zu 15 % ist möglich. Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist insbesondere dann von Vorteil, wenn keine größeren Vorsteuerbeträge aus bezogenen Leistungen angefallen sind bzw künftig anfallen und ihre Kunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Registrierkasse.

Am Jahresende ist ein Jahresbeleg zu erstellen. Dieser Jahresbeleg muss ausgedruckt, mindestens sieben Jahre aufbewahrt und überprüft werden. Der Jahresbeleg ist (wie auch der Startbeleg) mit der App „BMF-Belegcheck“ zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung wird unmittelbar am Display des Handys angezeigt und ist mit dem Jahresbeleg gemeinsam aufzubewahren.

Neue Selbständige.

Für „neue Selbständige“ besteht eine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, wenn die Versicherungsgrenze von EUR 5.527,92 im Jahr 2020 überschritten wird. Bei Feststellung der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides wird ein 9,3 %-iger Strafzuschlag vorgeschrieben; dieser fällt nicht an, wenn das Überschreiten der Versicherungsgrenze binnen acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides gemeldet wird.

Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer ab 2020.

Für Jahre ab 2020 gibt es für Kleinunternehmer (Umsatz bis EUR 35.000 bzw. EUR 40.000, sofern die Umsatzgrenze im Vorjahr nicht über schritten wurde) im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung eine neue Pauschalierungsmöglichkeit für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen (gilt nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer). Die pauschalen Betriebsausgaben können mit 45 % bzw bei Dienstleistungsbetrieben mit 20 % von den Betriebseinnahmen abgezogen werden; daneben sind nur noch die bezahlten Beiträge zur Pflichtversicherung abziehbar. Der GFB-Grundfreibetrag steht auch bei dieser Pauschalierung zu.

Gastgewerbepauschalierung geändert ab 2020.

Im Zuge des Wirte-Pakets zur Abfederung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wurde die Gastgewerbepauschalierung geändert und der Anwendungsbereich erweitert. Die Ausgabenpauschalierung können alle Unternehmer in Anspruch nehmen, welche eine Berechtigung für das Gastgewerbe während des gesamten Jahres besitzen, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr netto EUR 400.000 nicht überschritten hat und die auch nicht verpflichtend oder freiwillig eine doppelte Buchhaltung führen. Das Grundpauschale (15 %), das Mobilitätspauschale (6 %/4 %/2 %) und das Energie- und Raumpauschale (8 %) sowie die jeweils maßgeblichen Höchstbeträge dieser Pauschalien wurden ab dem Jahr 2020 kräftig erhöht.

Verlustrücktrag.

Ein einmaliger Rücktrag von Verlusten aus 2020 wird antragsgebunden (bis zu einem Betrag von EUR 5 Mio.) in das Jahr 2019 und, soweit ein Rücktrag ins Jahr 2019 nicht möglich ist, unter gewissen Voraussetzungen in das Jahr 2018 zugelassen. Die Möglichkeit des Verlustrücktrags steht sowohl natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften als auch Körperschaften zur Verfügung.

Covid-Prämie.

Zulagen und Bonuszahlungen an Mitarbeiter(innen), die als Belohnung für die durch COVID-19 erschwerten Arbeitsbedingungen aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Höhe von EUR 3.000 von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Investitionsprämie.

Die COVID-19-Investitionsprämie soll durch nicht rückzahlbare Zuschüsse Investitionsanreize für Unternehmen schaffen; materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden, sind grundsätzlich förderbar. Die Zuschüsse können zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 beantragt werden, wobei erste Maßnahmen zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 zu setzen sind. Die Investitionsprämie beträgt 7 % für Neuinvestitionen bzw verdoppelt sich auf 14 % für Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science. Von der Förderung ausgenommen sind Investitionen in unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen und Unternehmensübernahmen sowie Investitionen, die als klimaschädlich angesehen werden. Weiters sind auch aktivierte Eigenleistungen von der Förderung ausgeschlossen. Eine Einschränkung hinsichtlich des Förderwerbers existiert nicht. Demnach kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht. Die Abwicklung und Kontrolle der COVID-19-Investitionsprämie erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH.

Fixkostenzuschuss.

Der Fixkostenzuschuss kann von Unternehmen beantragt werden, die durch die COVID-19 Krise von signifikanten Umsatzeinbußen (mindestens 40 % in Phase I bzw. mindestens 30 % in Phase II) betroffen sind. Die Antragstellung und dabei insbesondere die Ermittlung des Fixkostenzuschusses kann unternehmensabhängig mit einiger Komplexität verbunden sein; die Einbringung von Anträgen ist bis 31.8.2021 möglich.

Härtefallfonds.

Diese Unterstützung für von der COVID-19 Krise betroffenen Ein-Personen-Unternehmer und Kleinstunternehmer ist über die Wirtschaftskammer Österreich jeweils für einen fix vorgegebenen Betrachtungszeitraum von einem Monat (maximal für 6 Monate) gesondert zu beantragen; der letzte Betrachtungszeitraum läuft vom 16.11.2020 bis 15.12.2020. Die Antragstellung ist bis 31.1.2021 möglich.

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