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Zusatzleistungen zu Lohn und Gehalt
Mit diesen Fringe Benefits punkten Sie als Arbeitgeber
Arbeitgeber gehen oft davon aus, dass einzig die Höhe der Bezüge einen Mehrwert für Mitarbeiter darstellt und vergessen dabei, dass steuerfreie Arbeitgeberleistungen eine echte Alternative sind. Sowohl in der Personalrekrutierung als auch anstelle von Gehaltserhöhungen stellen Fringe Benefits eine Win-Win-Situation dar. Wer Vergütungsbestandteile akzeptiert, die nicht aus Geld bestehen, kann damit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Für den Arbeitnehmer kann die Ersparnis unterm Strich deutlich attraktiver sein als eine Bruttolohnerhöhung. Der Arbeitgeber hingegen hat eine merklich geringere Gesamtbelastung und kann mit einem überzeugenden Fringe Benefits Package sowohl beim Anwerben neuer Talente als auch bei der Mitarbeiterbindung punkten!
Mitarbeiterrabatte
MitarbeiterrabatteUnter Mitarbeiterrabatten versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Ein Mitarbeiterrabatt ist gänzlich steuerfrei, wenn er die 20-%-Marke nicht übersteigt. Übersteigt er diese dennoch, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1.000 € zu, wobei der Arbeitgeber alle übersteigenden, einem Mitarbeiter im Kalenderjahr gewährten Rabatte, aufzuzeichnen hat. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der Mitarbeiterrabatt allen oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird.
Werden Angehörigen von Mitarbeitern Rabatte gewährt, so stellen diese einen beim Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Für Saisonniers kann es sich besonders auszahlen, denn bereits bei einer nur kurzen Beschäftigung in der Wintersaison kann der jährliche Freibetrag in Höhe von 1.000 € nach Bedarf voll ausgeschöpft werden. Erhält der Mitarbeiter einen Bruttolohn von 1.540 €, eine Saisonkarte im Wert von 500 € und Essensgutscheine für das hauseigene Restaurant in Höhe von 300 €, so können ca. 34% des Gesamtbezugs steuerfrei vereinnahmt werden.
Verköstigung am Arbeitsplatz/Essensgutscheine
Getränke bzw. Obst und Snacks, die zum Verbrauch im Betrieb vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, sind steuerfrei. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Betrag von 4,40 € pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte eingelöst werden können. Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein in Papierform oder auch digital (elektronische Chipkarte, App zum Einreichen des Belegs über die Essenskonsumation) ausgegeben werden. Barzuschüsse, die der Arbeitgeber leistet, um seinen Arbeitnehmern die Einnahme von Mahlzeiten zu erleichtern, sind nicht lohnsteuerfrei. Als Gaststätten gelten jene Betriebe, die an den jeweiligen Arbeitstagen ein Vollmenü (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) anbieten. Essensgutscheine, die für Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien, Würstelstände, etc. abgegeben werden, die ein derartiges Vollmenü nicht anbieten, bleiben nur bis zu einem Betrag von 1,10 € pro Arbeitstag steuerfrei. Dasselbe gilt für Gutscheine, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen. Pro Arbeitnehmer und Arbeitstag darf nur ein Gutschein gewährt werden.
Diensthandy und -laptop
Solange das Gerät offiziell dem Arbeitgeber gehört und der Mitarbeiter dieses Gerät auch nachweislich für berufliche Zwecke benötigt, ist die fallweise Nutzung für private Zwecke steuerfrei.
Mobilität
Werkverkehr mit Massenbeförderungsmittel („Jobticket“): Das Zur-Verfügung-Stellen des Jobtickets ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lässt. Entsprechen die Kosten der Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte bzw. wird vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten, so ist auch eine Netzkarte zulässig. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat – neben den anderen Rechnungsmerkmalen – den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro stehen nicht zusätzlich zum Jobticket zu. Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so sind diese als Werbungskosten abzugsfähig - auch wiederum bis maximal zur Höhe des Pendlerpauschales.
Achtung: Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für Fahrtausweise zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so stellt dieser Kostenersatz steuerpflichtigen Sachbezug dar- auch wenn der Arbeitnehmer eine Jahreskarte besitzt. Wird das Arbeitsverhältnis beendet oder karenziert und ist die Netzkarte noch gültig, muss Arbeitnehmer diese an den Arbeitgeber zurückstellen, andernfalls liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Dienstauto
Nützt der Arbeitnehmer das firmeneigene Kfz für Privatfahrten, so ist ab 500 km pro Monat ein monatlicher Sachbezug anzusetzen (darunter lediglich der halbe Sachbezug). Dieser beträgt 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 960 €. Hier beträgt der Sachbezug 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 720 €. Bei Elektroautos (Achtung nicht Hybrid-Autos) entfällt der Sachbezug gänzlich. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.
Achtung: Der derzeit noch gültige Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) mit dem die Normverbrauchs-Messung bislang durchgeführt wurde, wird mit 1.4.2020 durch den WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicle Test Procedure) ersetzt. Für ab dem 1.4.2020 angeschaffte Fahrzeuge gilt der mit WLTP gemessene CO2-Emissionswert von 141 g/km; dieser sinkt bis 2025 auf 126 g/km.
Als Nachweis der privat gefahrenen Kilometer dient ein lückenloses Fahrtenbuch. Wird das Firmen-KFZ nur selten für Privatfahrten verwendet, so kann ein Sachbezug auf Basis der privat gefahrenen Kilometer berechnet werden. Ergibt sich daraus ein geringerer Wert als die Hälfte des halben Sachbezugs, so kann dieser angesetzt werden.
Soziales
Vorsorgeleistungen (z. B. Lebens-, Unfall-, und Krankenversicherungen) sind bis zu 300 € pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei und voll betrieblich absetzbar. Arbeitgeberdarlehen bzw. zinsfreie Gehaltsvorschüsse sind bis zu 7.300 € steuerfrei. Kinderbetreuungszuschüsse, die direkt an öffentliche und private Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. qualifizierte Betreuungspersonen geleistet werden, sind bis zu 1.000 € pro Kind bis zum 10. Lebensjahr steuerfrei.
Mitarbeiterbeteiligungen
Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen am Arbeitgeberunternehmen stellt einen besonderen Leistungsanreiz dar. Diese sind bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei. Die Behaltefrist beträgt 5 Jahre und beginnt mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Beteiligung erworben wurde, zu laufen. Sie muss jährlich durch Depot-Auszüge nachgewiesen werden. Zusätzlich gibt es eine Steuer- und Beitragsbefreiung für die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Aktien am Arbeitgeberunternehmen im Ausmaß von bis zu 4.500 €, wobei hierfür gewisse Bedingungen (z. B. treuhändige Verwahrung und Verwaltung durch Mitarbeiterstiftung, etc.) erfüllt sein müssen.
Dienstwohnung
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung, ist als monatlicher Sachbezugswert der jeweils geltende Richtwert pro Quadratmeter (unterschiedlich nach Bundesländern) anzusetzen. Der Quadratmeterwert stellt den Bruttopreis inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer dar. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert (z.B. Abschlag von 25 % bei Übernahme der Betriebskosten durch den Arbeitnehmer). Trägt der Arbeitgeber zusätzlich die Heizkosten, so ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitnehmers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermittelt werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 €/m2 anzusetzen. Bei einer vom Arbeitgeber angemieteten Wohnung sind die pauschalen Quadratmeterwerte der um 25 % gekürzten Bruttomiete (inklusive Betriebskosten, exklusive Heizkosten) gegenüberzustellen. Der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.
Ist die Unterkunft arbeitsplatznah und stellt nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar, so ist für Dienstwohnungen bis 30 m2 kein Sachbezug anzusetzen. Für eine Dienstwohnung von mehr als 30m2 aber nicht mehr als 40m2 gilt ein um 35% verminderter Sachbezugswert, wenn diese durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird (z. B. für Saisonniers).
Gesundheitsförderung
Steuerfrei ist die Benutzung von arbeitgebereigenen Einrichtungen und Anlagen (z. B. Fitnessraum/Sportanlage) bzw. von angemieteten Anlagen (z. B. Fitnesscenter, das längerfristig zu bestimmten Zeiten exklusiv für Mitarbeiter gemietet wird). Nicht steuerfrei sind hingegen Beiträge des Arbeitgebers für Fitnessabonnements. Präventive Maßnahmen im Bereich Ernährung und Bewegung sind ebenso steuerfrei soweit sie vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind.
Weiterbildung
Die Förderung von Weiterbildung durch den Arbeitgeber ist jedenfalls steuerfrei.
Beachten Sie bei steuerfreien Extras folgende Grundregel:
Treat them equally: Es gilt der Gleichheitsgrundsatz! Alle Mitarbeiter sind bei der Vergabe geldwerter Vorteile gleich zu behandeln. Ausnahmen sind jene Fringe Benefits, die nur eine bestimmte Mitarbeitergruppe betreffen (z. B. Kinderbetreuungskostenzuschüsse).
TIPP: Vereinbaren Sie Zusatzleistungen gesondert, so dass etwaige Änderungen oder Widerrufe den Arbeitsvertrag nicht berühren.