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Maß­nahmen zum Nicht­raucher­schutz

Prämie in der Höhe von 30% für Maßnahmen bis 1.7.2016

Bis 1.5.2018 soll die Gastronomie rauchfrei werden, das sieht das am 13.8.2015 geänderte Tabakgesetz vor. Nur ausschließlich für private Zwecke dienende Räume sind ausgenommen.

Für die Hotellerie und Gastronomie zu beachten.

In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben kann ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, soweit sichergestellt ist, dass weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot umgangen wird. Ebenfalls dürfen in diesem Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden. Sozusagen nur „ein Kämmerchen für die Raucherinnen und Raucher“.

Prämie iHv 30% der Aufwendungen.

Für all jene die bis 1.7.2016 ein dem umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz entsprechendes Rauchverbot bereits umgesetzt haben, gibt es eine Prämie in Höhe von 30% jener Aufwendungen, die für die Umsetzung des umfassenden Nichtraucherschutzes aufgewendet wurden  (ohne einer eventuellen Teilwertabschreibung im Jahr 2015). Die Aufwendungen sind gesondert zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Gutschrift der Prämie kann bereits mit den Steuererklärungen 2015 beantragt werden und wird auf dem Abgabenkonto gut geschrieben. Die Prämie stellt keine Betriebseinnahme dar!

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