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Aktuelle nationale und internationale Veröffentlichungen für die Bankenbranche zu COVID-19
Die aktuellen Veröffentlichungen betreffen vor allem die Aufrechterhaltung der Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten. Zu diesem Zweck sollen auch regulatorische Spielräume genutzt werden. Im Rahmen der Anwendung von IFRS 9 betreffen die Auswirkungen der Pandemie insbesondere die Berücksichtigung von Effekten, die sich aus staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, aus der signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos (SICR) sowie durch die Berechnungen der erwarteten Kreditverluste ergeben. Zusätzlich werden in Zusammenhang mit MiFID II Fragen bezüglich der Anforderungen an die Aufzeichnung von Telefongesprächen erörtert.
FMA/OeNB
FMA und OeNB unterstützen Maßnahmen des Single Supervisory Mechanism – Nutzung regulatorischer Spielräume soll zur Aufrechterhaltung der Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten beitragen
Die EZB hat weitere Maßnahmen für die von ihr im Rahmen des Single Supervisory Mechanism (SSM) beaufsichtigten Banken veröffentlicht, um die Finanzierung von Unternehmen und Haushalten im Zuge der wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 zu unterstützen. Der SSM sichert den Banken die Nutzung der regulatorischen Spielräume bei der Behandlung von notleidenden Krediten zu – auch in Hinblick auf die Nutzung von staatlichen Garantien. Zusätzlich sollen prozyklische Effekte im Rahmen des IFRS-9-Rechnungslegungsregimes für Wertberichtigungen vermieden werden. Die FMA und die OeNB erklären mit der vorliegenden Pressemitteilung, diese Maßnahmen zu unterstützen.
Aufrechterhaltung der Kreditversorgung von Unternehmen und Haushalten ist oberstes Ziel der Europäischen und der österreichischen Bankenaufsicht.
Die EBA hat in einem Statement bekräftigt, dass regulatorische Spielräume bei der Behandlung von notleidenden Krediten genutzt werden sollten. Darin betont die EBA, dass eine adäquate und konsistente Identifikation von notleidenden Krediten gerade in der aktuellen Situation von Bedeutung ist, um die ökonomischen Effekte von COVID-19 möglichst genau abschätzen zu können. Gleichzeitig weist sie explizit auf die Möglichkeit hin, durch konsensuale Änderungen in Kreditverträgen einen Ausfall zu vermeiden. Ebenso wenig sollen öffentliche Stützungsmaßnahmen zur Adressierung der systemischen Auswirkungen von COVID-19 automatisch als individuelle Kreditrestrukturierung („Forbearance“) klassifiziert werden. Auch ein Moratorium für Kreditzahlungen soll nicht automatisch zu einem Kreditausfall führen. Darüber hinaus sollen prozyklische Effekte im Rahmen des IFRS-9-Rechnungslegungsregimes für Wertberichtigungen vermieden werden. Die FMA und OeNB unterstützen diese Maßnahmen ausdrücklich.
EBA
Stellungnahme zur Anwendung des aufsichtsrechtlichen Rahmens in Bezug auf Schuldnerausfall, Stundungen und IFRS 9 im Lichte der COVID-19-Maßnahmen
Die EBA unterstützt in einer Stellungnahme die Maßnahmen, die von den nationalen Regierungen und EU-Gremien ergriffen und vorgeschlagen werden, um die negativen Auswirkungen von COVID-19 insbes. mittels allgemeiner Moratorien zu bekämpfen. Derartige Moratorien sehen Zahlungsaufschübe aufgrund staatlicher Maßnahmen oder Entlastungen bestimmter Branchen durch die jeweiligen Kreditinstitute vor. In diesem Zusammenhang sieht die EBA die Notwendigkeit, Klarheit über eine einheitliche Klassifizierung von Kreditausfällen und gestundeten Risikopositionen, aber auch über die einheitliche buchhalterische Behandlung der COVID-19-Krise im EU-Bankensektor, zu schaffen. Stundungen und weitere Forbearance-Maßnahmen führen somit nicht automatisch zu einer Klassifikation als Foreborn Exposure. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Spielräume hinsichtlich Forebearance, Schuldnerausfall und IFRS 9 von den Banken so weit als möglich ausgenützt werden können.
ESMA
Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von MiFID-II-Anforderungen an die Aufzeichnung von Telefongesprächen
Die ESMA räumt in einem Statement ein, dass sich durch COVID-19 Szenarien ergeben können, in denen die von der MiFID II geforderte Aufzeichnung relevanter Gespräche trotz der von der Firma unternommenen Schritte möglicherweise nicht praktikabel scheint (z.B. aufgrund der plötzlichen Fernarbeit eines erheblichen Teils der Mitarbeiter oder des fehlenden Zugangs der Kunden zu elektronischen Kommunikationsmitteln). Wenn Unternehmen in der derzeitigen Situation nicht in der Lage sind, Sprachkommunikationen entsprechend aufzuzeichnen, sind alternative Schritte mit dem Ziel, Risiken in Zusammenhang mit der fehlenden Aufzeichnung zu reduzieren, zu prüfen (z.B. die Verwendung aufzeichenbarer elektronischer Kommunikation als Alternative zu Telefongesprächen). Dies könnte auch die Verwendung schriftlicher Protokolle oder Notizen von Telefongesprächen bei der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden miteinschließen. Der Kunde hat allerdings vorher über die Unmöglichkeit der Aufzeichnung des Anrufs und die Verwendung von schriftlichen Protokollen oder Notizen informiert zu werden.
ESMA empfiehlt Maßnahmen für die Auswirkungen von COVID-19
Als Reaktion auf die aktuellen Entwicklungen veröffentlichte die ESMA unter anderem die folgenden Maßnahmen:
- Business Continuity Planning: Alle Finanzmarkteilnehmer sollten in der Lage sein, ihre Notfallpläne anzuwenden.
- Offenlegung & Transparenz: Alle relevanten und wesentlichen Informationen über die Auswirkungen von COVID-19 auf fundamentale Finanzdaten, Prognosen oder finanzielle Situationen müssen gemäß ihren Transparenzverpflichtungen nach der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) offengelegt werden. Hinsichtlich Financial Reporting sollen qualitative und quantitative Auswirkungen von COVID-19 – sofern möglich – im Finanzbericht zum Jahresende 2019 oder in einem Zwischenbericht im Jahr 2020 veröffentlicht werden.
Eigeninitiativbericht der Interessengruppe Wertpapiere und Märkte (SMSG) über Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19
Die SMSG empfiehlt der ESMA dringend, sowohl die Fristen für Konsultationen und die Umsetzung neuer Regularien als auch Fristen für Berichtspflichten zu verschieben, damit den Märkten und Marktteilnehmern möglichst viele Ressourcen für die Bewältigung der Krise zur Verfügung stehen. Nach Meinung der SMSG sollte die ESMA ihre Befugnisse nutzen, um die unterschiedlichen nationalen Maßnahmen in Bezug auf Leerverkäufe über die bereits eingeführten erhöhten Offenlegungspflichten hinaus zu koordinieren und das effiziente Funktionieren aller Märkte und Erleichterungen bei der vollständigen Nachvollziehbarkeit und der Zeitstempelung bei der Anwendung von Home-Office zu gewährleisten. Zusätzlich empfiehlt die SMSG, eine eigene Webseite mit allen Maßnahmen und Entscheidungen in Zusammenhang mit der aktuellen Situation um COVID-19 zu erstellen. Quelle
Meinung der ESMA zu den vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen der österreichischen Finanzmarktaufsicht nach Kapitel V Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
Die in der Ausgabe des Newsletters vom 20. März 2020 genannte Verordnung der FMA, Leerverkäufe bestimmter Finanzinstrumente bis auf weiteres zu verbieten, wurde von der ESMA genehmigt. Quelle
Buchhalterische Auswirkungen von COVID-19 auf die Berechnung der erwarteten Kreditverluste in Übereinstimmung mit IFRS 9
Die Stellungnahme der ESMA befasst sich insbesondere mit den buchhalterischen Auswirkungen der Maßnahmen, die von den nationalen Regierungen und den EU-Gremien ergriffen oder vorgeschlagen wurden. Der prinzipienbasierte Charakter von IFRS 9 beinhaltet nach Ansicht der ESMA ausreichend Flexibilität, um die spezifischen Umstände von COVID-19 und die damit verbundenen politischen Maßnahmen adäquat widerzuspiegeln. Die buchhalterischen Auswirkungen beziehen sich insbesondere auf die Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus der Einführung der Unterstützungsmaßnahmen ergeben, der Beurteilung der signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos (SICR) sowie der Schätzung des erwarteten Kreditverlusts.
EZB
EZB-Bankenaufsicht bietet Banken weitere Flexibilität als Reaktion auf das COVID-19
Die EZB unterstützt alle Initiativen, die darauf abzielen, nachhaltige Lösungen für vorübergehend in Not geratene Schuldner im Zusammenhang mit COVID-19 bereitzustellen. Zu diesem Zweck gewährt die EZB eine gewisse Flexibilität bei der Behandlung notleidender Kredite (NPLs), damit die Banken in vollem Umfang von Garantien und Moratorien profitieren können. Zusätzlich werden die Banken ermutigt, bei Anwendung des Rechnungslegungsstandards IFRS 9 übermäßige prozyklische Effekte zu vermeiden. Die EZB aktiviert auch die am 12. März 2020 angekündigten Kapitalentlastungsmaßnahmen. Sie schätzt, dass sich die Kapitalentlastung durch die Möglichkeit einer Nicht-Einhaltung der Säule-2 Guidance und der frühzeitigen Anwendbarkeit der Vorschriften der CRD V hinsichtlich Zusammensetzung der Säule 2 Kapitalanforderungen auf 120 Milliarden Euro an hartem Kernkapital beläuft, die zur zusätzlichen Verlustdeckung zur Verfügung stehen. Quelle
FSB
FSB fordert Aufsichtsbehörden zur Flexibilität auf
Das FSB ermutigt Behörden und Finanzinstitutionen, die Flexibilität innerhalb der bestehenden internationalen Standards zu nutzen, um Marktteilnehmern sowie Unternehmen und Haushalten, die sich aufgrund von COVID-19 vorübergehend in Schwierigkeiten befinden, weiterhin Zugang zu Finanzmitteln zu gewähren. Überdies soll sichergestellt werden, dass Kapital- und Liquiditätsressourcen im Finanzsystem dort zur Verfügung stehen, wo sie benötigt werden. Quelle
BCBS
BCBS befürwortet Einsatz von Kapitalpuffern zur Unterstützung der Realwirtschaft
Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) befürwortet die Verwendung von Kapitalpuffern (Kapitalerhaltungs-, antizyklische und Systemrelevanzpuffer) sowie bestehender freier Eigenmittel mit dem Ziel, die Realwirtschaft zu unterstützen und Verluste abzufedern. Die HQLA-Bestände sollten zudem verwendet werden, um die Liquiditätsversorgung zu gewährleisten. Quelle
IWF
Politische Schritte zur Bewältigung von COVID-19
Gemäß IWF sollen die Zentralbanken die Aufgabe wahrnehmen, Verschärfungen der finanziellen Bedingungen zu verhindern, die Kreditkosten für Haushalte und Unternehmen zu senken sowie die Marktliquidität sicherzustellen. Die Fiskalpolitik soll die am stärksten betroffenen Menschen und Unternehmen in erheblichem Umfang unterstützen. Darüber hinaus sollen Regulierungs- und Aufsichtsmaßnahmen darauf abzielen, die finanzielle Stabilität und die Solidität des Bankensystems zu erhalten und gleichzeitig die Wirtschaftstätigkeit unterstützen. Quelle
BaFin
COVID-19: Prüfer können zunächst von Vor-Ort-Prüfungen absehen
Aufgrund der Besonderheit der Sachlage wird es derzeit zugelassen, dass von gesetzlich vorgesehenen Vor-Ort-Prüfungen, wie bspw. Jahresabschlussprüfungen oder WpHG-Prüfungen abgesehen wird. Die Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen den Prüfern per elektronischem Zugriff zur Verfügung gestellt werden. Soweit eine vollumfängliche „Remote“-Prüfung mangels ausreichendem elektronischen Zugriff auf alle für die Prüfung erforderlichen Unterlangen nicht möglich ist, ist diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Dabei weist die BaFin deutlich darauf hin, dass es sich hierbei um eine Ausnahmesituation handelt, die nur während dem Anstieg der COVID-19-Krise und der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie gilt. Mögliche Fristverstöße in diesen Fällen werden von der BaFin nicht verfolgt. Quelle
Gerne stellen wir Ihnen einen Überblick zu den Auswirkungen von COVID-19 in Zusammenhang mit IFRS zum Download zur Verfügung.
Bei Fragen zu diesem Thema unterstützt Sie sehr gerne Wolfgang Wurm.
Zum Abschluss dürfen wir Sie auf einen von unseren deutschen Kollegen erstellten Überblick zu möglichen Auswirkungen von COVID-19 auf Banken verweisen.
Sehr gerne können wir auch dieses Thema bilateral mit Ihnen besprechen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.