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Aktuelle Maßnahmen und Auswirkungen auf die Bankenbranche in der COVID-19-Krise

Die aktuellen Geschehnisse rund um COVID-19 hat einige Banken-Aufsichtsbehörden, wie die Finanzmarktaufsicht oder die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, zu einer Abänderung ihrer Richtlinien und Meldepflichten gezwungen. Diese umfassen unteranderem:

Übermittlung einer wöchentlichen Liquiditätsübersicht (Erhebung MW)

In der derzeitigen Situation erachtet es die OeNB für erforderlich, Liquiditätsinformationen in höherer Frequenz als bisher einzufordern. Daher ist gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 BWG eine wöchentliche Liquiditätsübersicht an die OeNB zu übermitteln. Um den zusätzlichen Aufwand für die Industrie möglichst gering zu halten, werden für die neue Erhebung schon bisher zu befüllende Meldetemplates und -prozesse zugrunde gelegt.

Die wöchentliche Liquiditätsübersicht hat wie folgt zu enthalten:

  • Wöchentliche Übersicht über die Liquiditätslage in Form des Templates C 66.01 – Maturity Ladder.
  • Liquidity coverage ratio (%).
  • Sofern Ihr Haus bereits bisher zur Übermittlung des Add-On-Templates zu C 66.01 verpflichtet war, ist dieses ebenfalls zu befüllen und zu übermitteln.

Aufgrund der Ausnahmesituation kann die neue Erhebung entweder im regulären OeNB-Sendungs-Meldeformat als XML standardisiert übermittelt werden oder auch über die Applikation „Datentransfer“ via Excel-File erfolgen.

Der Stichtag für die Erhebung ist der letzte Bankarbeitstag der Woche. Die Meldung hat bis spätestens 14:00 Uhr am ersten Bankarbeitstag der auf den Meldestichtag folgenden Woche an die OeNB zu erfolgen. Die erste wöchentliche Meldung hat somit erstmals am 23.03.2020 spätestens bis 14:00 Uhr (mit Stichtag 20.03.2020) an die OeNB zu erfolgen.

Die Schaubilder und die dazugehörigen Ausprägungen finden Sie hier.

Aufschub der SFTR-Berichterstattung für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) äußerte sich in einer jüngst veröffentlichten Pressemeldung zu dem für 14. April 2020 vorgesehenen Beginn der SFTR-Meldepflicht für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Phase 1). Aufgrund der aktuellen Entwicklungen iZm COVID-19 kann aus Sicht der ESMA eine fristgereichte Einhaltung der SFTR-Meldevorschriften in Phase 1 nicht gewährleistet werden. Als Reaktion auf die Auswirkungen dieser Entwicklungen fordert die ESMA den Aufschub der SFTR-Berichtspflichten für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen – diese sollen den für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer (Phase 2) vorgesehenen ersten Meldetermin mit 13. Juli 2020 in Angriff nehmen.

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat per Verordnung zeitlich befristet Leerverkäufe bestimmter Finanzinstrumente verboten (Quelle). Davon betroffen sind Aktien, die zum Amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind und die unter die Zuständigkeit der FMA als Aufsichtsbehörde fallen. Vom Verbot ausgenommen sind Geschäfte in der Funktion als Market Maker sowie bestimmte Geschäfte in Finanzinstrumenten, die sich auf Indices beziehen oder auf einen Korb von Wertpapieren, der einen Index nachbildet.

Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie des COVID-19-Virus ist diese nationale Maßnahme aus Sicht der FMA zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und zum Erhalt des Vertrauens der Anleger erforderlich. Da die Mitgliedsstaaten bzw. deren nationale Finanzmärkte von der Corona-Krise in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind, konnte (bisher) keine EU-weite Einigung erzielt werden.

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