01. April 2020: Empfehlung auf Dividendenausschüttung zu verzichten, Änderung der Berichtspflicht zur Liquiditätsübersicht fü

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Empfehlung auf Dividendenausschüttung zu verzichten, Änderung der Berichtspflicht zur Liquiditätsübersicht für LSIs der sowie Erklärung des IASB zu IFRS 9

Angesichts der massiven Herausforderungen durch die Auswirkungen von COVID-19 haben die EZB sowie die FMA die dringende Empfehlung ausgesprochen, auf Dividendenausschüttungen für das abgelaufene Geschäftsjahr zu verzichten sowie von Rückkäufen eigener Aktien Abstand zu nehmen. Außerdem wird die wöchentliche Berichtspflicht über die Liquiditätslage durch eine monatliche Berichtspflicht ersetzt. Das International Accounting Standards Board hebt Anforderungen in Zusammenhang mit IFRS 9 „Finanzinstrumente“ hervor, die hinsichtlich der Rechnungslegung für erwartete Kreditverluste für Unternehmen relevant sind. Die Anforderungen von IFRS 9 werden damit aktuell weder geändert, noch entfernt oder ergänzt, sondern konkretisiert und an die Gegebenheiten von COVID-19 angepasst.

FMA

EZB und FMA empfehlen den Banken dringend, auf Dividendenausschüttungen sowie Rückkäufe von Aktien zu verzichten

Angesichts der massiven Herausforderungen durch die globalen wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 haben die EZB sowie die FMA die dringende Empfehlung an die von ihnen beaufsichtigten Banken ausgesprochen (im Originaltext „beschlossen“), auf die Ausschüttung von Dividenden für das abgelaufene Geschäftsjahr zu verzichten sowie von Rückkäufen eigener Aktien Abstand zu nehmen. Beide Institutionen gehen davon aus, dass die Banken derartige Entscheidungen vorerst für zumindest sechs Monate, jedenfalls aber bis Klarheit über die weitere wirtschaftliche Entwicklung besteht, aufschieben. Quelle

OeNB

Monatliche Liquiditätsübersicht für LSIs – Meldebeleg MM

In unserer Newsletter-Ausgabe vom 23.März 2020 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass für Kreditinstitute, denen jüngst eine wöchentliche Berichtspflicht von der OeNB auferlegt wurde, diese zunächst durch eine monatliche Pflicht ersetzt wird. Konkretisierend hat die OeNB zudem darauf hingewiesen, dass für Banken keine zusätzliche Berichtspflicht entsteht, sofern das Template Maturity Ladder (C 66.01) bzw. das entsprechende Add-On-Template bereits monatlich gemeldet werden.

Weitere Details über die neue monatliche Erhebung über die Liquiditätslage wurden nunmehr von der OeNB veröffentlicht. Der neue Erhebungscode lautet MM und ist mit dem Dateityp WL zu übermitteln. Der erste Meldestichtag ist der 31. März 2020. Die Meldung ist bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats an die OeNB zu übermitteln.

Aufgrund der Ausnahmesituation kann die neue Erhebung MM entweder im regulären OeNB-Sendungs-Meldeformat als XML standardisiert übermittelt werden oder auch über die Applikation „Datentransfer“ via Excel-File erfolgen.

Zudem wird von der OeNB darauf hingewiesen, dass die nunmehr vorgesehene Meldefrequenz auch wieder erhöht werden kann, wenn dies aus Sicht der Aufsicht erforderlich scheint. Diesbezüglich ersucht die OeNB die Kreditinstitute, ihren operativen Betrieb soweit möglich schon jetzt auf eine Erhöhung der Informationsfrequenz (auf bis zu täglich) einzustellen.

Die betroffenen Kreditinstitute werden in den kommenden Tagen individuell über die Details der Änderung informiert. Quelle

Schaubilder monatliche Liquiditätsübersicht (MM)

ESMA

Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von COVID-19 auf die EU-Finanzmärkte hinsichtlich der Veröffentlichungsfristen nach der Transparenzrichtlinie

Die ESMA möchte mit dieser öffentlichen Erklärung ein koordiniertes Vorgehen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden im Umgang mit der verpflichteten Veröffentlichung periodischer Informationen von Emittenten für Berichtszeiträume, die am 31. Dezember 2019 oder danach enden, fördern. Die Erklärung der ESMA erkennt jene Schwierigkeiten, auf die Emittenten bei der Erstellung und Veröffentlichung von Finanzberichten iSd Transparenzrichtlinie stoßen sowie jene Herausforderungen, denen sich die Wirtschaftsprüfer bei der rechtzeitigen Prüfung von Abschlüssen aufgrund von COVID-19 gegenübersehen. Basierend auf dieser Grundlage empfiehlt die ESMA den zuständigen nationalen Behörden gegenüber Emittenten die Beantragung einer Unterlassung der Veröffentlichung zuzulassen. Gleichzeitig betont die ESMA, dass die Emittenten ihre Anleger über die erwartete Verzögerung der Veröffentlichung informieren müssen. Quelle


Bestätigung des Anwendungsdatums für die Transparenzberechnung für Eigenkapitalinstrumente

Die ESMA hält in dieser Mitteilung fest, dass das Datum der Anwendung der MiFID II/MiFIR Transparenzberechnungen für Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Instrumente ab dem 1. April 2020 unverändert beibehalten wird. Die Ergebnisse der MiFID II/MiFIR Transparenzberechnungen für diese Instrumente wurden zunächst von der ESMA am 28. Februar 2020 veröffentlicht. Nach Konsultationen mit verschiedenen Marktteilnehmern ist die ESMA der Ansicht, dass eine verzögerte Anwendung der Transparenzberechnungen nach dem 1. April 2020 zusätzliche Risiken schaffen und sogar operative Belastungen für all jene Marktteilnehmer, die sich bereits auf diesen Startzeitpunkt eingestellt hatten, mit sich bringen könnte. Quelle


ESMA klärt Position zum SFTR-Backloading

Die ESMA hat eine überarbeitete Fassung ihrer öffentlichen Erklärung über koordinierte Aufsichtsmaßnahmen zur Anwendung der SFTR (siehe Newsletter-Ausgabe vom 20. März 2020) als Reaktion auf das Feedback von Finanzmarktteilnehmern und Interessengruppen herausgegeben.

Die ESMA stellt klar, dass die Überprüfung der Berichtspflicht von SFTs, die einem Backloading nach SFTR unterliegen, von den zuständigen Behörden im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeiten nicht prioritär behandelt werden sollen. Dies gilt ebenfalls für SFTs, die zwischen dem 13. April 2020 und dem 13. Juli 2020 abgeschlossen werd

EBA

Erklärung zu Verbraucher- und Zahlungsfragen im Lichte von COVID-19

In der vorliegenden Stellungnahme der EBA werden Finanzinstitute aufgefordert, während der derzeitigen Situation unter anderem verstärkt auf die folgenden Punkte zu achten:

  • Sicherstellung, dass immer im Interesse der Verbraucher gehandelt wird (insbesondere bei vorübergehenden Konsum- und Hypothekarkrediten);
  • Maßnahmen müssen dem EU-Recht (v.a. Hypothekarkredit-Richtlinie und der Verbraucherkredit-Richtlinie, Offenlegung, Transparenz) entsprechen;
  • die Inanspruchnahme von vorübergehenden Maßnahmen sollte nicht automatisch negative Auswirkungen auf das Kreditrating des Verbrauchers haben, da diese Maßnahmen auch nicht automatisch zu einer Neueinstufung von Krediten aus prudenzieller Sicht führen.

Hinsichtlich Zahlungsdiensten sollen laut EBA explizit die folgenden Maßnahmen getroffen werden:

  • Treffen von Vorkehrungen, wie bspw. kontaktloses Zahlen sowie desinfizieren und reinigen von Kassenterminals;
  • Zusätzlich weißt die EBA auf Tipps hin, die Verbraucher in einer Zeit, in der Käufe im Internet stark zunehmen, gegen Betrug und andere Risiken schützen können.

BCBS

BCBS verschiebt Umsetzung der Basel-III-Standards um ein Jahr

Die Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen (Group of Governors and Heads of Supervision – GHoS) hat als Lenkungsgremium des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht BCBS am 27. März beschlossen, den Zeitplan der Implementierung des Basel III-Finalisierungspaketes zu verlängern. Das Datum, zu dem die BCBS-Mitglieder die Basel-III-Standards aus dem Dezember 2017 vollständig umsetzen müssten, verschob der Basler Ausschuss um ein Jahr auf den 1. Januar 2023. Die Übergangsfristen für den Output-Floor gelten nun bis zum 1. Januar 2028, statt bis zum 1. Januar 2027. Die neue Umsetzungsfrist für das Rahmenwerk über Marktrisiken (Market-Risk Framework) und die Säule-3-
Offenlegungspfichten (Pillar-3-disclosure requirements) ist jeweils der 1. Januar 2023.

Für die europäische Zeitschiene zur Umsetzung des finalen Basel-III –Standards hat die Verlegung der Umsetzung unseres Erachtens nach derzeit keine unmittelbare Auswirkung. Quelle

IFRS Foundation

Erklärung zu COVID-19 und der Arbeit der IFRS Foundation

Die IFRS Foundation betont im vorliegenden Statement, dass die ursprünglich für März und April 2020 geplante Veröffentlichung von Änderungen an den IFRS-Standards auf Mai 2020 verschoben wird. Um die konsistente Anwendung von IFRS 9-Vorgaben in dieser Zeit der erhöhten wirtschaftlichen Unsicherheit zu unterstützen, wurden zusätzliche Informationen vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht, die im nachfolgenden Beitrag zusammengefasst sind. Darüber hinaus werden regelmäßige Meetings bis auf Weiteres durch virtuelle Meetings ersetzt. Auch die IFRS Foundation betont, dass die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derzeit von zu Hause ausarbeiten und wie gewohnt per E-Mail oder Telefon erreichbar sind.

IASB

Erklärung des IASB zu IFRS 9 und COVID-19

Das International Accounting Standards Board (IASB) hebt im vorliegenden Dokument Anforderungen in Zusammenhang mit IFRS 9 „Finanzinstrumente“ hervor, die hinsichtlich der Rechnungslegung für erwartete Kreditverluste für Unternehmen relevant sind:

  • IFRS 9 ermöglicht die Anwendung von Ermessensentscheidungen und erlaubt den Unternehmen, ihren Ansatz zur Bestimmung von erwarteten Kreditverlusten (expected credit losses, ECLs) unter verschiedenen Umständen anzupassen. Die Entitäten sollten ihre bestehende ECL-Methodik nicht weiterhin ausschließlich mechanisch anwenden. Beispielsweise sollte die Ausdehnung der Zahlungsbefreiung auf alle Kreditnehmer in bestimmten Klassen von Finanzinstrumenten nicht automatisch dazu führen, dass diese Instrumente als besonders risikoreich angesehen werden.
  • Die Unternehmen müssen Schätzungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen über vergangene Ereignisse, die aktuelle Lage und die Prognosen der wirtschaftlichen Bedingungen entwickeln. Bei der Beurteilung der Prognosen sollten sowohl die Auswirkungen von COVID-19 als auch bedeutende staatliche Unterstützungsmaßnahmen berücksichtigt werden.
  • Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen sollten sich in den von den Entitäten angewandten makroökonomischen Szenarien und in ihrer Gewichtung widerspiegeln. Sollten sich Auswirkungen von COVID-19 nicht in den Modellen widerspiegeln lassen, können entsprechende Anpassungen der Modellparameter in Betracht gezogen werden.

Grundsätzlich werden die Anforderungen von IFRS 9 weder geändert, noch entfernt oder ergänzt, sondern konkretisiert und an die Gegebenheiten von COVID-19 spezifiziert.

BaFin

BaFin veröffentlicht Stellungnahme zu Hinweis des IDW

Die BaFin hat sich auf ihrer Internetseite unter der Rubrik „Covid19 – Neue Entwicklungen und FAQ der BaFin“ zu einem Hinweis des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zu Wertminderungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 im Quartalsabschluss von Banken geäußert. Die BaFin und die Deutsche Bundesbank teilen die Auffassung des IDW, dass die aktuelle Situation nicht zu einem undifferenzierten, automatischen Transfer von Finanzinstrumenten von der Stufe 1 in die Stufe 2 oder gar Stufe 3 führen soll. Ein automatischer Transfer könnte nämlich dazu führen, dass die tatsächlichen wirtschaftlichen Risiken wesentlich überzeichnet werden. Quelle

 

Sehr gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen und (virtuelle) Diskussionen zu diesen und weiteren Themenbereichen zur Verfügung und sind jederzeit für Sie erreichbar.

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