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Fristerstreckungen im aufsichtsrechtlichen Meldewesen, FMA-Schreiben zu Bonitätsprüfung iVm Bundesgaratien sowie EBA-Entwurf zu Berichtsanforderungen für Marktrisiken

Am 27. April 2020 wurde die FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) , durch die Fristenverlängerungen insbesondere in den Bereichen Banken- und Finanzkonglomerateaufsicht gewährt werden, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Vergleich zum Verordnungsentwurf (siehe COVID-19 Newsletter vom 22. April 2020) sind für Banken aufwändige Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten in der kundgemachten Verordnung nicht enthalten. Demgemäß wäre Instituten sowohl die Pflicht zu schriftlichen Dokumentation über die Unmöglichkeit der Einhaltung der bisherigen Fristen unter den aktuellen Gegebenheiten als auch eine Aufbewahrungspflicht dieser Dokumentation bis 31. Dezember 2021 auferlegt worden.

Überdies hat die FMA ein Schreiben in Bezug auf die Bonitätsprüfung von Kreditinstituten in Verbindung mit Garantien im Rahmen des COVID-19 Hilfspakets an die österreichische Kreditwirtschaft gerichtet. Die FMA begrüßt die Anstrengungen der Kreditwirtschaft, trotz des hohen Zeitdrucks eine sorgfältige Kreditvergabeentscheidung herbeizuführen. Gleichzeitig wird betont, dass die bestehende Flexibilität im aufsichtlichen Regelwerk genützt werden kann – insbesondere, wenn durch neue Kredite an Bestandskunden aufgrund der Garantien lediglich geringe zusätzliche Risiken für das Kreditinstitut entstehen.

Am 04. Mai 2020 veröffentlichte die EBA einen Entwurf der Durchführungsstandards zu spezifischen Berichtsanforderungen für Marktrisiken gemäß Artikel 433b der Verordnung (EU) 2019/876 (CRR2). Während die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Marktrisiken und die damit verbundenen bestehenden Berichtspflichten noch unverändert bleiben, werden mit der Verordnung (EU) 2019/876 (CRR2) die ersten Elemente der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) initiierten grundlegenden Änderungen des Marktrisiko-Regimes (FRTB) eingeführt.

FMA

Fristerstreckungen im nationalen aufsichtsrechtlichen Meldewesen

Am 27. April 2020 wurde die FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020), durch die Fristenverlängerungen insbesondere in den Bereichen Banken- und Finanzkonglomerateaufsicht gewährt werden, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Vergleich zum Verordnungsentwurf (siehe COVID-19 Newsletter vom 22. April 2020) sind die vorgesehenen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten nicht in der kundgemachten Verordnung enthalten. Gemäß Verordnungsentwurf hätten Institute schriftlich dokumentieren sollen, dass unter den aktuellen Gegebenheiten eine Einhaltung der bisherigen Fristen nicht möglich ist. Aufzeichnungen davon hätten bis zum 31. Dezember 2021 aufbewahrt werden sollen.

Darüber hinaus wurden auch Anpassungen in der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) vorgenommen. Bei Ausnutzung von Fristenverlängerungen für bankaufsichtsrechtliche Meldungen iSd FMA-FriVerV 2020 verlängert sich auch die entsprechende Frist für Korrektur- und Datenmeldungen der Kostengrundlage gemäß § 6 FMA-KVO 2016.

Bonitätsprüfung bei bundesgarantierten Krediten im Rahmen des COVID-19 Hilfspakets

Die FMA hat ein Schreiben in Bezug auf die Bonitätsprüfung von Kreditinstituten in Verbindung mit Garantien im Rahmen des COVID-19 Hilfspakets an die österreichische Kreditwirtschaft gerichtet.

Die FMA begrüßt die Anstrengungen der Kreditwirtschaft, trotz des hohen Zeitdrucks eine sorgfältige Kreditvergabeentscheidung herbeizuführen. Gleichzeitig betont sie, dass die bestehende Flexibilität im aufsichtlichen Regelwerk genützt werden kann, insbesondere, wenn aufgrund der Garantie aus dem neugewährten Kredit an einen Bestandskunden lediglich ein geringes zusätzliches Risiko für das Kreditinstitut entsteht. Vor diesem Hintergrund scheint es aus Sicht der FMA nachvollziehbar, dass bei der Kreditvergabe an – vor Ausbruch von COVID-19 – strukturell gesunde Unternehmen bei Vorliegen einer solchen Bundeshaftung eine beschleunigte Prüfung, die auf die Bonität des Kreditnehmers vor der Krise, aber nicht auf zukunftsorientierte Planrechnungen und Business-Pläne abstellt, erfolgt. Ergänzend verweist die FMA auch auf die zwingenden europarechtlichen Vorgaben zum laufenden Monitoring der Forderungen.

Hinweis der FMA auf zwei Stellungnahmen der EBA zu Marktrisiko, SREP, Sanierungsplanung, Belastbarkeit des digitalen Vertriebs sowie Verbriefungen

Mit diesem Schreiben an die WKO verweist die FMA mit kurzen Zusammenfassungen auf zwei Stellungnahmen der EBA, die wir bereits in unserem COVID-19 Newsletter vom 28. April 2020 im Detail angeführt hatten. Diese Stellungnahmen der EBA behandeln insbesondere das Marktrisiko, den SREP, die Sanierungsplanung, die Belastbarkeit des digitalen Vertriebs sowie Verbriefungen in Zeiten von COVID-19.

OeNB

Informationen der OeNB zu SmartCubes

Mit dieser Mitteilung informiert die OeNB über die Behandlung von Moratorien im Rahmen des gemeinsamen Meldewesen-Datenmodells der OeNB als Ergänzung zu den Publikationen von FMA und EBA.

Zur korrekten Erfassung von Moratorien im Sinne des Meldewesen-Datenmodells veröffentlicht die OeNB konkrete Fallbeispiele. Diese Beispiele verdeutlichen, dass jede Maßnahme, die von privaten Haushalten bzw. nichtfinanziellen Unternehmen zur Anpassung der Konditionen eines bestehenden Kreditvertrags abseits eines gesetzlichen oder „privaten“ Moratoriums erfolgt, als Neugeschäft (i.e. Neuverhandlung) zu klassifizieren ist. Änderungen von Verträgen hingegen, die unter ein gesetzliches oder „privates“ Moratorium fallen und nicht über die darin enthaltenen Vertragsbedingungen hinausgehen, sind iSd gemeinsamen Meldewesen-Datenmodells und den damit verbundenen Erhebungen nicht als Neugeschäft (i.e. Neuverhandlung ohne Stundungsmaßnahmen) darzustellen.

Europäische Kommission

Interpretative Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Rechnungslegungsstandards und von aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Erleichterung der Kreditvergabe durch EU-Banken

In dieser Mitteilung geht die Europäische Kommission zusammenfassend auf bereits veröffentlichte Dokumente zur Kreditvergabe und zur Behandlung von Kreditverträgen von verschiedenen europäischen Gremien ein.
Insbesondere behandelt die Europäische Kommission folgende Themenbereiche:

  • Beurteilung einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos;
  • Verwendung von Kreditgarantien und Wertberichtigungen für erwartete Verluste (ECL) gemäß IFRS 9;
  • Verwendung von Garantien und die Definition von Kreditausfällen;
  • Anwendung von Zahlungsmoratorien und die Definition von Kreditausfällen und Zahlungsverzug.

EBA

Durchführungsstandards zu spezifischen Berichtsanforderungen für Marktrisiken gemäß CRR – Entwurf

Die EBA veröffentlichte am 04. Mai 2020 einen Entwurf der Durchführungsstandards zu spezifischen Berichtsanforderungen für Marktrisiken gemäß Artikel 433b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876 – CRR2).

Während die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Marktrisiken und die damit verbundenen bestehenden Berichtspflichten noch unverändert bleiben, werden mit der Verordnung (EU) 2019/876 (CRR2) die ersten Elemente der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) initiierten grundlegenden Änderung des Marktrisiko-Regimes (FRTB) eingeführt.
In einem ersten Schritt wird eine Schwellenwertvorlage eingeführt, die Aufschluss über die Größe der Handelsbücher der Institute und das Volumen ihrer marktrisikobehafteten Geschäfte gibt und von jedem Institut zu melden ist. Weiters ist eine zusammenfassende Vorlage, die die Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen Standardansatz für Marktrisiken (MKR-ASA) widerspiegelt, zu melden.
Im zweiten Schritt werden diese Informationen durch die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem MKR-ASA und durch Informationen über die Eigenmittelanforderungen nach dem alternativen internen Modellansatz ergänzt.
Später wird der Rahmen zur Eigenmittelunterlegung erweitert, um die neuen Anforderungen auch für Zwecke der Säule 1 Eigenmittelberechnungen abzudecken.
Bevor die technischen Durchführungsstandards im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, werden sie der Europäischen Kommission zur Billigung vorgelegt.

Die technischen Standards sollen ab dem 01. September 2021 gelten.

ECOFIN

„Fahrplan“ für die Wiederaufnahme – auf dem Weg zu einem widerstandsfähigeren, nachhaltigeren und gerechteren Europa

Als Teil des gemeinsamen europäischen Fahrplans zur Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen von COVID-19 stellt das vorliegende Dokument die Notwendigkeit eines umfassenden Sanierungsprogramms fest. Dieses soll auf Solidarität, Zusammenhalt und Konvergenz beruhen. Darüber hinaus soll der Wiederaufbau flexibel und agil gestaltet sein. Nach Ansicht der ECOFIN erfordert eine erfolgreiche Erholung mittel- bis langfristig weitere kollektive und entschlossene Maßnahmen.

BIS

Wertberichtigungen für erwartete Verluste bei einer globalen Pandemie

Mit dieser Publikation möchte das Financial Stability Institute (FSI) der BIS auf notwendige Änderungen bei der Ermittlung von Wertberichtigungen für erwartete Verluste in der derzeitigen Situation hinweisen.

Die Herausforderung für die Regulatoren liegt darin, eine Balance zwischen einer Flexibilität bei der Anwendung von Rechnungslegungsstandards und der Wahrung des Marktvertrauens sowie der Transparenz in den Jahresabschlüssen der Institute zu finden. Dies spiegelt jedoch nur die Meinung der Autoren und nicht notwendigerweise die der Bank for International Settlements (BIS) wider.

BaFin

BaFin rät Anlegern erneut zur Vorsicht bei Aktienbewerbungen im Zusammenhang mit COVID-19

Derzeit werden verstärkt Aktien von Unternehmen beworben, die vorgeben, über Medikamente oder Impfstoffe zu verfügen, um COVID-19 zu bekämpfen. Steigen die Kurse infolge dieser Bewerbungen dann tatsächlich, könnten die hinter der Veröffentlichung stehenden Personen davon profitieren. Auch wenn Interessenkonflikte in Disclaimern offengelegt werden müssen, empfiehlt die BaFin mit diesem Artikel, Motive für die Veröffentlichung von solchen Berichten in jedem Fall kritisch zu hinterfragen. Soweit verfügbar, sollten sich Anleger zudem nicht nur auf diese eine Informationsquelle verlassen, sondern sich möglichst umfassend über die betroffenen Finanzinstrumente und deren Emittenten informieren.

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