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FMA beendet Einschränkungen für Leerverkäufe, OeNB gibt Hinweise zur Abbildung von COVID-19 Maßnahmen in GKE und AnaCredit, ESMA fordert transparente Informationen zu COVID-19-Effekten in Halbjahresfinanzberichten

Themen im Überblick

Die FMA ließ die per Verordnung erlassenen Einschränkungen für Leerverkäufe von bestimmten an der Wiener Börse notierenden Finanzinstrumenten in Abstimmung mit der ESMA und mit fünf weiteren EU-Staaten mit 18. Mai 2020, 24:00 Uhr auslaufen.

Die OeNB veröffentlichte Hinweise zur Abbildung von COVID-19 Maßnahmen in GKE und AnaCredit. In Österreich sind Kredit- bzw. Kreditrisiko-bezogene COVID-19 Maßnahmen erstmals für die GKE-Meldung zum Stichtag 30. April 2020 von Relevanz.

Die ESMA ruft börsennotierte Emittenten in einem Public Statement dazu auf, in Halbjahresfinanzberichten und anderen gemäß IAS 34 erstellten Zwischenabschlüssen und -lageberichten transparent darzustellen, wie sich COVID-19 auf ihr Geschäft auswirkt.

BMF

Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COFAG

Am 25. Mai 2020 wurde eine Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) veröffentlicht. Als Grundlage für die Verordnung dient § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz.

Für die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten, die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen in Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 im Zeitraum 16. März 2020 bis 15. September 2020 dienen, durch die COFAG sind die Richtlinien des Anhangs zu erfüllen. Diese umfassen insbesondere Erläuterungen und weiterführende Informationen zu den folgenden Begriffen und Themenbereichen:

  • Begünstigte Unternehmen;
  • Fixkostenzuschuss;
  • Definition des Umsatzausfalls;
  • Antragstellung und Antragsprüfung;
  • Entscheidung über Anträge; 
  • die Prüfung der Fixkostenzuschüsse und die Rückzahlung von Fixkostenzuschüssen sowie
  • die Berichtspflicht der COFAG.

Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten nach diesen Richtlinien sind bis 31. August 2021 zu beantragen. Der Gesamtrahmen für Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten nach diesen Richtlinien beträgt EUR 8 Mrd.

FMA

FMA beendet die per Verordnung erlassenen Einschränkungen für Leerverkäufe in bestimmten Finanzinstrumenten, die an der Wiener Börse notieren

Wie in einer Pressemitteilung kommuniziert, ließ die FMA die per Verordnung erlassenen Einschränkungen für Leerverkäufe in bestimmten Finanzinstrumenten, die an der Wiener Börse notieren, in Abstimmung mit der ESMA sowie im Gleichschritt mit fünf weiteren EU-Staaten mit 18. Mai 2020 um 24:00 Uhr auslaufen.

Das generelle EU-weite, gesetzliche Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien bleibt davon unberührt.

OeNB

Hinweise zur Abbildung von COVID-19 Maßnahmen in GKE und AnaCredit

Mit der vorliegenden Mitteilung gibt die OeNB Hinweise zur Abbildung von COVID-19 Maßnahmen in GKE und AnaCredit. In Österreich sind Kredit- bzw. Kreditrisiko-bezogene COVID-19 Maßnahmen (u.a. öffentliche Garantien und Moratorien) seit April 2020 in Kraft und daher erstmals für die GKE-Meldung zum Stichtag 30. April 2020 von Relevanz.

In Bezug auf die am 15. Mai 2020 veröffentlichte EZB-Aussendung zur Abbildung von COVID-19 Maßnahmen in AnaCredit betont die OeNB die Notwendigkeit der korrekten Abbildung des Garantiegebers bei COVID-bezogenen Garantien: So ist stets die Letztrisiko-tragende Gegenpartei und nicht jene, die die administrative Abwicklung der Garantie vornimmt, zu melden.

Darüber hinaus wird auf das Schreiben der FMA an die WKÖ vom 08. April 2020 verwiesen, in dem ausgeführt wird, dass die garantierte Finanzierung als eigenständiges Finanzinstrument i.S.d. Definition des IAS 32.11 zu beurteilen ist und als solches den Regelungen zur Wertminderung nach IFRS 9.5.5 unterliegt. Es ist daher für GKE/AnaCredit-Zwecke stets erforderlich, Finanzierungen, die im Zuge der COVID-Maßnahmen mit einer öffentlichen Garantie besichert werden, als eigenständige, neu begebene Instrumente mit eigener Instrument-ID zu melden, auch wenn sie über einen bestehenden Kunden-Account abgewickelt werden.

EBA

EBA veröffentlicht vorläufige Bewertung der Auswirkungen von COVID-19 auf den EU-Bankensektor

Die EBA veröffentlichte am 25. Mai 2020 eine vorläufige Bewertung der Auswirkungen von COVID-19 auf den EU-Bankensektor. Der Bericht gibt einen Überblick über die Kapitalisierung der EU-Banken – basierend auf den Daten für Q4 2019 – sowie einen Überblick über die Liquiditätsdeckung der EU-Banken auf Grundlage aktuellerer aufsichtsrechtlicher Daten.

Die vorläufige Bewertung der EBA über die Auswirkungen von COVID-19 auf den EU-Bankensektor umfasst insbesondere die folgenden Erkenntnisse:

  • EU-Banken waren zu Beginn von COVID-19 besser kapitalisiert als vor der Finanzkrise:
    • Das Common Equity Tier 1 (CET1) stieg von 9% im Jahr 2009 auf 14,9% im 4. Quartal 2019.
    • Zu Beginn von COVID-19 hielten die EU-Banken Managementpuffer in Höhe von ca. 270 Mrd. EUR (durchschnittlich etwa 3% der RWAs) über den Gesamtkapitalanforderungen (OCR) und den Anforderungen der Säule 2 (P2G). Die durchschnittliche Leverage Ratio der EU-Banken lag im 4. Quartal 2019 bei 5,7%.
    • Im vierten Quartal 2019 machte das Kreditrisiko 84% der Gesamt-RWA aus. Der Anteil des Operationellen Risikos betrug 10%, während die Marktrisiko-RWA rund 3% der gesamten RWA ausmachten.
  • Die EBA identifiziert die Rentabilität von EU-Banken als Schwachstelle:
    • Das Rentabilitätsniveau ist seit dem vierten Quartal 2019 auf einem niedrigen Niveau, wozu unter anderem niedrige Nettozinsmargen und Überkapazitäten im Bankensektor beitrugen. Fast die Hälfte aller EU-Banken können ihre Kapitalkosten nicht decken.
    • Die schwache Rentabilität hat wiederum die Bewertungen der EU-Banken nach unten nivelliert. Das Kurs-Buchwert-Verhältnis der EU-Banken, das am 19. Februar 2020 bei 0,74% lag (dem bisherigen Jahreshöchststand des Aktienmarktes), war bis Mitte Mai 2020 auf 0,4% gefallen. Dies ist wesentlich niedriger als das Kurs-Buchwert-Verhältnis von US-Banken für Mai (0,78%). Die EBA warnt davor, dass die niedrigen Bewertungen der EU-Banken den Bemühungen der Banken um Kapitalbeschaffung auf den Finanzmärkten entgegenstehen oder zumindest hinderlich sein könnten.
  • Die Qualität der Aktiva wird sich deutlich verschlechtern:
    • Da die wirtschaftlichen Kosten der Lockdowns immer deutlicher sichtbar werden, werden auch Banken mit wachsenden NPL-Beständen und steigenden Risikokosten konfrontiert sein. So zeigen die Q1 2020-Ergebnisse der Banken bereits erste Anzeichen einer Verschlechterung der Qualität der Aktiva.
  • Die Ausübung von nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten könnte einen erheblichen Einfluss auf die Kapitalquoten der Banken haben:
    • Die gesamten außerbilanziellen Kreditzusagen, die von EU-Banken im vierten Quartal 2019 gemeldet wurden, beliefen sich auf rund 2,3 Billionen EUR für Nicht-finanzielle Gesellschaften (NFCs) und 0,8 Billionen EUR für private Haushalte. Eine Inanspruchnahme würde eine entsprechende Erhöhung der RWAs bzw. eine Reduktion der CET1-Ratios nach sich ziehen.
    • So erwartet die EBA beispielsweise bei einer Inanspruchnahme von 10% der NFC- und Haushaltskreditlinien eine Reduktion der aggregierten CET1-Quote um 14bps.
    • Sofern 100% der Kreditzusagen in Anspruch genommen würden, erwartet die EBA, dass die CET1-Ratio um durchschnittlich 127bps sinken würde.
  • Die EBA führte eine Sensitivitätsanalyse auf Grundlage des EBA-Stresstests 2018 durch:
    • Die Analyse zielt darauf ab, die Sensitivität von Banken gegenüber Ereignissen, die die Ausfallwahrscheinlichkeiten (Probability of Default, PD) wesentlich erhöhen könnten, zu beurteilen.
    • Die Ergebnisse der Sensitivitätsanalyse zeigen, dass Kreditverluste einen kumulativen Einfluss auf die CET1-Ratio zwischen 230bps und 380bps haben könnten.
    • Die EBA weist darauf hin, dass bei einigen kapitalschwächeren Banken, die mit idiosynkratischen Risiken konfrontiert und von den Auswirkungen von COVID-19 am stärksten betroffen sind, die Kapitalquoten unter die Mindestanforderungen fallen könnten.
  • Die Refinanzierungsbedingungen haben sich seit Februar 2020 deutlich verschlechtert:
    • EU-Banken bewegen sich gemäß durchgeführter Stichprobe der EBA weit über den Mindestliquiditätsanforderungen (durchschnittliche Liquiditätsdeckungsquoten (LCRs) von fast 150%).
    • Das Volumen der Kundeneinlagen, die den größten Refinanzierungsanteil der Banken ausmachen, ist seit Ausbruch von COVID-19 im Allgemeinen stabil geblieben (trotz eines vorübergehenden Anstiegs der Bargeldnachfrage in einigen Fällen).
    • Die Emission von Schuldverschreibungen, die den zweitgrößten Anteil der Verbindlichkeiten der EU-Banken ausmacht, kam am 24. Februar 2020 abrupt zum Erliegen.
    • Obwohl die EBA zum Schluss kommt, dass es keinen Grund für unmittelbare aufsichtsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Liquidität und Refinanzierung von Banken gibt, geht sie davon aus, dass die künftige Refinanzierung über Einlagen von Unternehmen und Banken schwieriger sein wird. Viele Banken haben zudem einen erheblichen Refinanzierungsbedarf am Markt (zum Teil bedingt durch die Notwendigkeit, MREL-Verbindlichkeiten aufzubauen).
    • Die Notwendigkeit der Prolongation von Schuldentilgungen ist ebenfalls ein wichtiger Faktor, da ca. 20% der von Banken emittierten Wertpapiere in den nächsten 6 Monaten und weitere 10% innerhalb eines Jahres fällig werden.
  • EU-Banken sahen sich erheblichen Belastungen in ihrer betrieblichen Tätigkeit konfrontiert:
    • Zweigstellen von EU-Banken wurden bzw. bleiben vorübergehend geschlossen, wodurch die Nutzung digitaler Kanäle zugenommen hat.
    • Die IKT- und Cyber-Risiken sind nach wie vor erhöht, obwohl keine größeren Störungen, Ausfälle oder sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet wurden.
    • Die Bearbeitung großer Mengen von Anträgen hinsichtlich Schuldenmoratorien und garantierten Krediten im „Homeoffice“-Betrieb erhöhte vorübergehend den Druck auf die operativen Kapazitäten der Banken.

ESRB/ESMA

ESRB ergreift Maßnahmen zur Bewältigung von COVID-19 mit Zuspruch der ESMA

Der Verwaltungsrat des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) hat kürzlich eine Reihe von Maßnahmen, die zur Bewältigung der Auswirkungen von COVID-19 auf das Finanzsystem aus makroprudentieller Sicht identifiziert wurden, veröffentlicht. Der Fokus liegt dabei auf folgenden fünf Bereichen:

  • Auswirkungen von staatlichen Garantiesystemen und anderen fiskalischen Maßnahmen zum Schutz der Realwirtschaft auf das Finanzsystem
    Der ESRB wird eine Bestandsaufnahme der bisher umgesetzten Maßnahmen vornehmen und einen Rahmen für die Überwachung ihrer makroprudenziellen Auswirkungen sowohl auf EU-Ebene als auch auf grenzüberschreitender Ebene schaffen.
  • Illiquidität des Marktes und Auswirkungen auf Vermögensverwalter und Versicherer
    In diesem Zusammenhang identifizierte der Verwaltungsrat sowohl Investmentfonds mit erheblichen Exposures in Unternehmensanleihen als auch Fonds mit erheblichen Exposures im Immobilienbereich als vorrangige Bereiche, die hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Finanzstabilität einer verstärkten Prüfung bedürfen. Schließlich verabschiedete der Verwaltungsrat eine Empfehlung an die ESMA, sich mit den zuständigen nationalen Behörden dahingehend zu koordinieren, eine gezielte aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit mit den genannten Investmentbereichen sicherzustellen. Die ESMA brachte in ihrem Statement ihre Unterstützung für diese ESRB-Empfehlung zum Ausdruck.
  • Auswirkungen der umfangreichen Abwertungen von Unternehmensanleihen auf Märkte und Unternehmen im gesamten Finanzsystem
    Die durch COVID-19 verursachten wirtschaftlichen Störungen könnten aufgrund des systemischen Anstiegs des Kreditrisikos eine Welle von Bonitätsherabstufungen im Bereich der Unternehmensanleihen auslösen. Diese würden insbesondere problematisch für jene Emittenten, die ihren Investment-Grade-Status verlören. Beispielsweise müssten indexnachbildende Fonds die Anleihen dieser Emittenten schnell verkaufen, wenn sie aus dem Referenzkorb herausgenommen werden. Andere Investmentfonds, Banken, Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen könnten sich in weiterer Folge ebenso zu einem Verkauf entschließen oder zu diesem gezwungen sein (zum Beispiel wegen bestehender Risikolimits). In diesem Zusammenhang beschloss der Verwaltungsrat, eine Top-Down-Analyse mit den Europäischen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank zu koordinieren, um die Auswirkungen eines gemeinsamen Szenarios umfangreicher Herabstufungen in allen Teilen des Finanzsektors zu bewerten. Auch diesbezüglich teilt die ESMA ihre Unterstützung mit und betont explizit die Bedeutung der vorgeschlagenen Top-Down-Analyse.
  • Systemweite Beschränkungen für Dividendenzahlungen, Aktienrückkäufe und andere Ausschüttungen
    Der Verwaltungsrat unterstützt die bisher ergriffenen Maßnahmen und weist ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Anwendung von Auszahlungsbeschränkungen in Krisenzeiten hin. Dadurch soll die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors erhöht werden, während seine Fähigkeit, auch in einer Krisensituation Kredite an die Realwirtschaft zu vergeben, gleichzeitig gestärkt wird. 
  • Liquiditätsrisiken von Margin Calls
    Die Prozyklizität, die mit der Bereitstellung von Clearingdiensten und dem Austausch von Margins auf bilateral abgewickelten Märkten verbunden ist, muss nach Ansicht des ESRBs abgeschwächt werden. Darüber hinaus ist eine Verbesserung der Stresstest-Szenarien für zentrale Gegenparteien zur Beurteilung des Liquiditätsbedarfs nach Ansicht des ESRB unerlässlich. Zusätzlich spielt die Begrenzung übermäßiger Liquiditätsengpässe im Zusammenhang mit der Einforderung von Margins eine bedeutende Rolle.

ESMA

ESMA fordert transparente Informationen zu COVID-19-Effekten in Halbjahresfinanzberichten

Die ESMA hat börsennotierte Emittenten in einem Public Statement vom 20. Mai 2020 dazu aufgerufen, in den anstehenden Halbjahresfinanzberichten transparent darzustellen, wie sich COVID-19 auf ihr Geschäft auswirkt. Das Public Statement bezieht sich sowohl auf nach IAS 34 Interim Financial Reporting erstellte Zwischenabschlüsse als auch auf Zwischenlageberichte.

Die ESMA betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig sei, relevante und verlässliche Informationen bereitzustellen. Dies könne dazu führen, dass Emittenten ihre Halbjahresfinanzberichte innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens später als üblich veröffentlichen. Eine unverhältnismäßige Verzögerung sollte jedoch vermieden werden.

Die ESMA weist überdies darauf hin, dass Emittenten in den Halbjahresabschlüssen dazu verpflichtet sein können, in einem Umfang über die Auswirkungen COVID-19 zu berichten, der über die Mindestangaben nach IAS 34 hinausgeht.

Des Weiteren fordert die ESMA Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der Emittenten – einschließlich der Prüfungsausschüsse – und gegebenenfalls deren Rechnungsprüfer auf, die im Public Statement enthaltenen Empfehlungen gebührend zu berücksichtigen. Die ESMA betont ferner die Rolle von Prüfungsausschüssen bei der Förderung qualitativ hochwertiger Halbjahresfinanzberichte.

In weiterer Folge wird die ESMA Daten über die Umsetzung dieser Empfehlungen sammeln. Die daraus resultierenden Erkenntnisse werden bei der Festlegung von Durchsetzungsmaßnahmen für die Jahresabschlüsse im Jahr 2020 berücksichtigt und in einem Bericht der ESMA für das Jahr 2020 festgehalten werden.

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