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Eigenkapitalstärkung durch Wagniskapitalfonds
Unternehmensbeteiligungen sollen erleichtert werden
Österreichische Unternehmen sind nach wie vor größtenteils durch Bankenkredite finanziert. Die Eigenkapitalfinanzierung ist hierzulande unterrepräsentiert. Das Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG), das im Juli 2023 beschlossen wurde, soll Anlegern die Möglichkeit bieten, Risikokapital für Unternehmen bereitzustellen, um deren Wachstum und Innovation zu unterstützen.
Austrian companies are still mainly financed by bank loans. Equity financing is underrepresented. The Venture Capital Fund Act (WKFG), which was passed in July 2023, is now intended to make it easier for investors to invest in companies. From a tax perspective, the venture capital fund (WKF) is a transparent investment fund.
Überblick
Durch das WKFG wird die Errichtung von Wagniskapitalfonds ermöglicht, über die professionelle Anleger und qualifizierte Privatpersonen Unternehmen Eigenkapital zur Verfügung stellen können. Der WKF unterliegt als Alternativer Investmentfonds (AIF) dem AIFMG. Um Verbriefung und Handelbarkeit der Anteile zu ermöglichen, ist der WKF ein geschlossener Fonds in der Rechtsform einer AG. Der Firmenname hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder „WK-AG“ zu enthalten.
Ertragsteuer
Wagniskapitalfonds sind als AIF iSd AIFMG steuerlich als transparenter Investmentfonds zu qualifizieren. Die Besteuerung der Erträge erfolgt auf Ebene der Anteilsinhaber. Die Einkünfte der WK-AG unterliegen somit nicht der Körperschaftsteuer. Ausschüttungen einer WK-AG sind keine Dividenden, sondern Ausschüttungen aus einem Investmentfonds, auf die keine KESt einzubehalten ist. Die Erträge, die eine WK-AG erwirtschaftet, sind unmittelbar beim Investor zu besteuern – entweder als ausschüttungsgleiche Erträge bei thesaurierten Erträgen oder als tatsächliche Ausschüttung. Ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge sind an die Österreichische Kontrollbank zu melden. Die steuerliche Behandlung ist daher analog zur Besteuerung von traditionellen Investmentfonds.
Umsatzsteuer
Die Verwaltung eines WKF wurde nicht explizit in die Befreiungsbestimmung des Umsatzsteuergesetzes für die Verwaltung von Sondervermögen aufgenommen. Es ergibt sich aber aus der Definition des WKF als AIF sowie aus den Verweisen auf das AIFMG, dass die Verwaltung eines WKF unter die Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen gem § 6 Abs 1 Z 6 lit i UStG fällt.
Steuerliche Änderungen für Investment- und Immobilienfonds
Basierend auf dem WKFG wurden auch steuerliche Änderungen im Investmentfondsgesetz (InvFG) und im Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen, die für Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, gelten sollen. Bestimmte Spezialfonds sollen künftig bis zu 20% in zulässige Veranlagungen iSd WKFG investieren können. Nachdem daraus resultierende Einkünfte oftmals nicht dem besonderen Steuersatz von 27,5% gem § 27a Abs 1 EStG und damit einer KESt-Endbesteuerung unterliegen, wurde im § 186 Abs 5 Z 2 lit c und d InvFG die Bagatellregelung von 10% auf 20% erhöht. Diese Regelung hat zur Folge, dass nicht sonderbesteuerte Einkünfte, sofern sie nicht 20% der übrigen Einkünfte aus dem Fonds übersteigen, in sonderbesteuerte Einkünfte transformiert werden. Weiters wurde das EStG in § 27a Abs 2a EStG dahingehend angepasst, dass in jenen Fällen, in denen für die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes von 27,5% ein öffentliches Angebot der Veranlagungen im Fonds erforderlich ist, dies durch ein öffentliches Angebot der Fondsanteile kompensiert wird.
Fazit
Um die Bereitstellung von Eigenkapital an Unternehmen zu erleichtern, soll mit dem WKFG die Errichtung von Wagniskapitalfonds in der Rechtsform einer AG ermöglicht werden. Die Besteuerungsvorschriften entsprechen jenen von Investmentfonds. Zentrale Rahmenbedingungen des WKFG sind hohe Transparenzstandards, der Anlegerschutz, die Geldwäscheprävention und die Absicherung gegen Steuergestaltungsmodelle. Wagniskapitalfonds dürfen aufgrund des erhöhten Anlegerrisikos nur an institutionelle Anleger und qualifizierte Privatkunden – dh nicht an Kleinanleger - vertrieben werden. Wie häufig diese neuen gesellschaftsrechtlichen Fondskonstruktionen, die im Grunde vergleichbar mit SICAVs in Luxemburg oder Investment-Aktiengesellschaften in Deutschland sind, eingesetzt werden, bleibt abzuwarten.
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