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Entfall der USt-Zwischenbankbefreiung im Abgabenänderungsgesetz 2024 im Ministerrat beschlossen

Wir möchten Sie aus aktuellem Anlass auf die am 12. Juni 2024 im Ministerrat beschlossene Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2024 hinweisen. Diese sieht eine ersatzlose Streichung der sogenannten umsatzsteuerlichen „Zwischenbankbefreiung“ vor. Die Änderung soll mit 1.1.2025 in Kraft treten. Dies wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage mit der Schaffung von Rechtssicherheit auf Basis der unionsrechtlichen Vorgaben begründet.

Nach geltender Rechtslage sind gem § 6 Abs 1 Z 28 UStG Leistungen von Zusammenschlüssen begünstigter Unternehmer (Banken, Versicherungen und Pensionskassen) an ihre Mitglieder zum unmittelbaren Zwecke der Ausübung steuerbefreiter Tätigkeiten umsatzsteuerfrei (sogenannte „Zusammenschlussbefreiung“). Daneben sind Leistungen, die zwischen begünstigten Unternehmen erbracht werden („Zwischenbankbefreiung“) sowie die Personalgestellung von begünstigten Unternehmen an Zusammenschlüsse umsatzsteuerbefreit. Nach Maßgabe der vom Ministerrat beschlossenen Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2024 soll der letzte Satz der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 28 UStG ersatzlos entfallen. Dieser inkludiert sowohl die Zwischenbankbefreiung als auch die USt-Befreiung für die Personalgestellung an Zusammenschlüsse von begünstigten Unternehmen. Die USt-Befreiung für Leistungen von Zusammenschlüssen an ihre Mitglieder soll beibehalten werden.

Aufgrund des Wegfalls der Umsatzsteuerbefreiung werden künftig Leistungen zwischen den begünstigten Unternehmen, die bisher auf Basis dieser Bestimmung steuerfrei waren, steuerpflichtig. Da die betroffenen Unternehmen idR nur anteilsmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wird die Umsatzsteuer somit insoweit zum Kostenfaktor.

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