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Entgeltliche Garantiezusagen in Deutschland

Versicherungssteuer statt Umsatzsteuer – Ein Blick nach Österreich

Die Finanzverwaltung hat mit zwei BMF-Schreiben im Mai 2021 und Juni 2021 eine grundlegend geänderte rechtliche Beurteilung entgeltlicher Garantiezusagen veröffentlicht. Die Änderungen betreffen sowohl die umsatz- als auch die versicherungsteuerrechtliche Behandlung derartiger Sachverhalte und finden auf alle ab 1.1.2023 geschlossenen Garantiezusagen Anwendung.

The tax authorities have published a fundamentally changed legal assessment of guarantee commitments in two letters back in May and June 2021. The amendments affect both the VAT and the insurance tax treatment and apply to all guarantee commitments concluded as of 1 January 2023.

Sachverhalt

Der BFH hat am 14.11.2018 mit Urteil XI R 16/17 entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern als eigenständige Leistung zu beurteilen ist. Der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber verspricht im Garantiefall eine Geldleistung: Somit liegt eine Leistung aufgrund eines versicherungssteuerpflichtigen Versicherungsverhältnisses iSd VersStG vor, die umsatzsteuerfrei ist.

Der BFH hat auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen und darauf basierend festgestellt, dass die Leistung, zu der sich der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet hat, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen, entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen, bestehen kann.

BMF-Schreiben im Mai 2021 und Juni 2021

Mit BMF-Schreiben vom 11.5.2021 zu sog Garantiezusagen setzte die deutsche Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH um, nach der die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist.

Dieses Schreiben der Finanzverwaltung vom 11.5.2021 bezog sich hierbei zunächst (nur) auf den Kfz-Handel. In einem zweiten Schreiben vom 18.6.2021 hat das BMF jedoch zu Garantiezusagen klargestellt, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen „branchenunabhängig Geltung beanspruchen und über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler“ hinausgehen. Dh es sind grundsätzlich alle entgeltlichen Garantiezusagen betroffen.

Fazit

Das BFH-Urteil hat die deutsche Verwaltungspraxis branchenübergreifend nachhaltig verändert:

Umsatzsteuerlich sind sämtliche Leistungen iRd Gewährung des Versicherungsschutzes umsatzsteuerfrei. Diese Leistungen unterliegen jedoch der Versicherungssteuer. Diese Zusage muss nicht notwendigerweise von Seiten eines Versicherungsunternehmen gewährt werden.

Folglich ist der Vorsteuerabzug des Verkäufers (Versicherers) aus Eingangsleistungen, die iZm diesen steuerfreien Umsätzen stehen, ausgeschlossen.

Sichert sich der Verkäufer/Garantiegeber als Versicherer seinerseits bei einem anderen Versicherer gegen den Eintritt von Garantiefällen ab, wird hierdurch grundsätzlich ein sog Rückversicherungsverhältnis begründet.

Konsequenzen für Österreich

Das österreichische BFG hat bereits in einer Entscheidung vom 14.8.2014 (RV/7103450/2014) die Aussage getroffen, dass bei einem Elektrogerätehändler, der mit Käufern von Elektrogeräten Geräteschutzversicherungen abschließt, ein Versicherungsverhältnis iSd VersStG zwischen Elektrogerätehändler und Käufer vorliegt.

Das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses zwischen Elektrogerätehändler und Käufern war aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens vor dem BFG, sondern diese Aussage fand nur „nebenbei“ Eingang in die Entscheidung. Von der österreichischen Finanzverwaltung liegen – soweit bekannt - keine Aussagen vor.

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