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BFG Folgeerkenntnisse nach EuGH zur Verwaltung von Sondervermögen bei Outsourcing

In zwei verbundenen Rechtssachen (C-58/20 K und C-59/20 DBKAG) hatte sich der EuGH jüngst iZm ausgelagerten Dienstleistungen erneut mit dem Anwendungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen auseinandergesetzt. Zwischenzeitig ergingen seitens des BFG stattgebende Erkenntnisse.

In two related cases (C-58/20 K and C-59/20 DBKAG), the European Court of Justice (EuGH) recently dealt with the scope of the VAT exemption for the management of special funds in connection with outsourced services. In the meantime, the Austrian Federal Fiscal Court (BFG) released its final rulings.

Sachverhalt

In der Rechtssache C 58/20 „K“ lagerten Verwaltungsgesellschaften Leistungen zur Ermittlung der für die Einkünftebesteuerung der Fonds-Anteilsinhaber maßgeblichen Werte an einen Drittanbieter („K“) aus.

In der Rechtssache C 59/20 „DBKAG“ räumte ein Drittanbieter der Verwaltungsgesellschaft gegen Zahlung einer Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an einer speziell für das Investmentfondsgeschäft der DBKAG zugeschnittenen Softwarelösung zur Erstellung wesentlicher Berechnungen für das Risikomanagement und die Performancemessung ein. Die Software des Drittanbieters verarbeitete hierbei die seitens der Verwaltungsgesellschaft eingespielten Daten. Der Drittanbieter verantwortete die Richtigkeit der auf diesen Daten basierenden automatisierten Berechnungen von Risiko- und Performancekennzahlen, welche von der Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Berichtspflichten verwendet wurden.

In den vorliegenden Fällen ausgelagerter Dienstleistungen stand der EuGH der Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung durchaus aufgeschlossen gegenüber, beschränkte sich jedoch im Ergebnis auf die Vorgabe des Prüfungsmaßstabes. Die finale Beurteilung oblag den lokalen Gerichten im fortgesetzten Verfahren.

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EuGH zur Umsatzsteuerbefreiung für Fondsverwaltungs-leistungen im Falle von Outsourcing

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Rechtliche Beurteilung

Die Verwaltung von durch die Mitgliedsstaaten als solche definierten Sondervermögen ist nach Art 135 Abs 1 lit g der MwSt-RL von der Umsatzsteuer befreit. Die österreichische Umsetzung der Bestimmung findet sich in § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG. Analog zur Richtlinie definiert auch die nationale Bestimmung im UStG den Terminus „Verwaltungsleistung“ nicht näher. Als Prüfungsmaßstab dienen (auch) nach den aktuellen Ausführungen des EuGH die Anforderung an die „Eigenständigkeit“ der Leistung sowie an die „Spezifität und Wesentlichkeit“ derselbigen. Trifft dies zu, so können von der Verwaltungsgesellschaft ausgelagerte Leistungen von Drittanbietern steuerbefreit sein. Ausschlaggebend ist, ob die von Dritten erbrachten Dienstleistungen „eine enge Verbindung mit der Verwaltung von Sondervermögen aufweisen“ und „ausschließlich für die Zwecke der Verwaltung von Sondervermögen erbracht“ werden.

Die weitere Prüfung des BFG im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkte sich nunmehr auf die Anforderung an „Spezifität und Wesentlichkeit“ bzw vielmehr konkret - in Ausführung der engen Vorgaben des EuGH - auf die Frage der „Ausschließlichkeit“, dh ob die ausgelagerten Dienstleistungen ausschließlich für die spezifische Verwaltung von Sondervermögen erbracht werden:

  • In der Rs „K“ war zu prüfen, ob die steuerlichen Arbeiten Pflichten nach österreichischem Recht entsprechen, die für Sondervermögen spezifisch sind, dh sich von jenen Pflichten unterscheiden, die für andere Anlagearten zu erbringen sind. Mit Verweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen des InvFG 1993 bzw InvFG 2011 wurde vom BFG festgehalten, dass die Verpflichtung zur Ermittlung der steuerrelevanten Werte und deren Meldung an die Kontrollbank in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ausschließlich für die Verwaltung von Sondervermögen und nicht für andere Formen der kollektiven Vermögensverwaltung gilt. Ein vergleichbares Bild ergab sich auch bei Prüfung der Dienstleistung nach nationalen Vorschriften im Hinblick auf deutsche Anteilsinhaber. Lediglich bei den für Zwecke der Schweizer Anteilsinhaber getätigten (wenigen) Leistungen konnte nach Maßgabe der lokalen Rechtslage „Ausschließlichkeit“ nicht bestätigt werden.
  • Auch in der Rs „DBKAG“ war durch das BFG (nur noch) zu prüfen, ob die Dienstleistung ausschließlich für die Verwaltung von Sondervermögen durch die KAG erbracht wurde. In der (erweiterten) Sachverhaltsprüfung wurde seitens des BFG festgehalten, dass im vorliegenden Fall die KAG lediglich begünstigtes Sondervermögen verwaltete und somit die zugekaufte Software ausschließlich für diese Zwecke verwendete. Zudem wäre die lizenzierte Software aufgrund individueller Anpassungen entsprechend nur durch die DBKAG und von keiner anderen KAG in unveränderter Form verwendbar gewesen, weshalb die geforderte Ausschließlichkeit für die Leistung des Lizenzgebers gegeben war.

Fazit

Im Ergebnis wurde in beiden Fällen seitens des BFG der Anwendung der umsatzsteuerlichen Befreiung stattgegeben - mit genannter Ausnahme für im Hinblick auf Schweizer Anleger erbrachte Teilleistungen in der Rechtssache „K“. Für die Branche wird weiterhin in jedem Einzelfall eine Detailanalyse vorzunehmen sein. Bemerkenswert für die Praxis ist wohl auch eine grundlegende Interpretation der Anforderung an die Spezifität der Leistung im Rahmen der Rs „DBKAG“, wonach grundsätzlich stets die tatsächliche Leistungserbringung für den konkreten Leistungsempfänger zu prüfen sei. Dem bloßen Abstellen auf eine grundsätzliche Konzeption und hypothetische Verwendbarkeit für andere Anlageformen wird insoweit eine Absage erteilt. Bereits mit laufender Wartung 2021 wurden in Rz 772a der UStR die beiden Judikate eingearbeitet (zur Rs „K“ vgl bereits konkretisierend BMF Auskunft vom 17.12.2021, GZ 2021-0.876.214).

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