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Besteuerung von Kryptowährungen im Begutachtungsentwurf des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 Teil I

Der am 8. November 2021 veröffentlichte Begutachtungsentwurf des Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I bringt erstmals ausdrückliche gesetzliche Regelungen für die Besteuerung von Kryptowährungen. Es soll zukünftig ein Gleichklang mit der Besteuerung von sonstigem Kapitalvermögen geschaffen werden. Dies betrifft sowohl laufende Erträge, sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen. Der Entwurf bringt auch eine Erweiterung des Begriffes des im Inland zum KESt-Abzug Verpflichteten mit sich.

Definition von Kryptowährung

Im Begutachtungsentwurf wird eine Kryptowährung definiert als eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist. Weiteres hat sie nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld, wird aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert. Sie kann auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden (§ 2 Z 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes).

Steuertatbestände

Ab dem 1. März 2022 sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert werden.
Die Einkünfte aus Kryptowährungen erfassen folgende Tatbestände:

  • laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen

Als laufende Einkünfte gelten insbesondere Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen, welches sowohl in Kryptowährungen selbst als auch in anderen Leistungen wie Fiatgeld (zB EUR) erfolgen kann.

Bei den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen gegen EUR ist primär der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Ebenso führt der Tausch von Kryptowährungen gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen zu Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen. In der Praxis fällt darunter die Begleichung von Rechnungen in Kryptowährungen, ohne vorherigen separaten Tausch gegen Fiatgeld. Details zur Ermittlung von Anschaffungskosten und Veräußerungserlös sollen in einer eigenen Verordnung geregelt werden.

Ein Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung erfüllt jedoch keinen steuerpflichtigen Tatbestand. In einem solchen Fall sind die Anschaffungskosten der eingetauschten Kryptowährung auf die erhaltene Kryptowährung zu übertragen.

Besteht die Leistung zur Transaktionsverarbeitung im Einsatz von bereits vorhandenen Kryptowährungen (Staking) oder werden diese ohne oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung (Airdrops, Bounties) übertragen, soll für die erhaltenen Kryptowährungen von Anschaffungskosten von Null auszugehen sein. Dies führt in einem späteren Veräußerungsfall zur Versteuerung der gesamten Wertsteigerung.

Kryptowährungen, die in Investmentfonds gehalten werden sollen auf Grund des sogenannten Transparenzprinzipes nach denselben steuerlichen Regelungen wie ein Direktinvestment behandelt werden.

Steuersatz und KESt-Abfuhr

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen bei natürlichen Personen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % unterliegen, wenn die zugrundeliegenden Verträge in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht öffentlich angeboten werden und wenn die Erzielung solcher Einkünfte nicht einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt. KESt-Abzugspflicht besteht, wenn ein KESt-Abzugsverpflichteter im Inland vorliegt.

Der Kreis der KESt-Abzugsverpflichteten soll neben inländischen Schuldnern der Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte auch inländische Dienstleister gem § 2 Z 22 a und b Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umfassen. Das sind Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland sowie inländische Zweigstellen oder Betriebsstätten von ausländischen Dienstleistern, die Anbieter von elektronischen Geldbörsen sind oder den Tausch von Kryptowährungen in Fiatgeld oder umgekehrt anbieten. Die genannten KESt-Abzugsverpflichteten sind demnach zum KESt-Abzug verpflichtet, wenn sie über die notwendigen Informationen bzw Daten und über Zugriff auf die Erträge oder auch die Fiatwährung verfügen. KESt auf Einkünfte aus realisierten Kryptowährungen soll daher, wie auch bei anderen realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen nur dann einzubehalten sein, wenn der inländische Dienstleister die Realisierung auch selbst abgewickelt hat, dh in das Realisierungsgeschäft eingebunden ist.

Entsprechend den bisherigen gesetzlichen Regelungen ist bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich.

Die Abfuhr der KESt auf Kryptowährungen erfolgt, abweichend von der Abfuhr für andere Kapitaleinkünfte, nur einmal jährlich, und zwar am 15. Februar des Folgejahres. Bis zu diesem Zeitpunkt soll auch der Verlustausgleich durchgeführt sein. Hierfür ist, wie bei anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, eine Verlustausgleichsbescheinigung auszustellen.

Steuern auf Einkünfte aus Kryptowährungen, die durch KESt-Abzug erhoben werden, sollen der Steuerabgeltungswirkung (Endbesteuerung) unterliegen, dh der Steuerpflichtige muss diese Einkünfte nicht in seiner Steuererklärung aufnehmen.

Fristen und steuerliches Altvermögen

Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen soll mit 1. März 2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als Altvermögen nicht dem neuen Besteuerungsregime. Die Veräußerung von Altvermögen gilt nach Maßgabe der aktuellen Rechtslage nur innerhalb eines Jahres als Spekulationsgeschäft und ist dem progressiven Einkommensteuertarifsatz zu unterwerfen.

Die Verpflichtung zur Einbehaltung der KESt soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31. Dezember 2022 anfallen. Den Abzugsverpflichteten soll es jedoch freistehen, für im Kalenderjahr 2022 anfallende Kapitalerträge freiwillig KESt einzubehalten.

Fazit

Die Begutachtungsfrist des Entwurfes zum Ökosozialen Steuerreformgesetz soll mit 6. Dezember 2021 enden. Danach bleibt abzuwarten in welcher Form Änderungen oder Ergänzungen in den finalen Gesetzesentwurf aufgenommen werden bzw welche Detailfragen gegebenenfalls im Verordnungsweg geregelt werden. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses auf dem Laufenden.

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