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Stabilitätsabgabe erneut auf dem Prüfstand

Änderung für ausländische Zweigniederlassungen?

Mit Urteil vom 23.3.2021 (RV/4100273/2019) hat sich das BFG mit der Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der durchschnittlichen unkonsolidierten Bilanzsumme als Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe bei Ausübung von Bankgeschäften durch ausländische Betriebstätten auseinandergesetzt. Eine Revision vor dem VwGH ist anhängig.

 

In its ruling of 23 March 2021 (RV/4100273/2019), the Austrian Federal Fiscal Court addressed the question if Community law precludes the stability charge being determined according to the unconsolidated balance sheet total including cross-border banking transactions undertaken by foreign permanent establishments. The case is pending before the administrative court.

Sachverhalt

Das beschwerdeführende Kreditinstitut übt ausländische Bankgeschäfte in EU-Mitgliedstaaten durch dort angesiedelte Zweigniederlassungen aus. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde die Einbeziehung der auf diese ausländischen Betriebsstätten entfallende Anteil an der Bilanzsumme bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe vorrangig gegen die Niederlassungsfreiheit (und subsidiär gegen die Kapitalverkehrsfreiheit) verstoßen. Die daraus resultierende Stabilitätsabgabe wäre insoweit höher als jene, die von einem vergleichbaren Kreditinstitut zu entrichten wäre, welches Bankgeschäfte in anderen Mitgliedstaaten über selbstständige Tochtergesellschaften abwickle. Diese diskriminierenden und beschränkenden Auswirkungen können nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf zumutbare Weise umgangen werden, sodass kein gleichberechtigter und wirtschaftlich adäquater Marktzugang gegeben ist.

BFG Entscheidung

Nach Ansicht des BFG verstößt die strittige Norm nicht gegen die Niederlassungsfreiheit. Wie auch in einschlägigen Erkenntnissen der Vergangenheit wiederholt das BFG seine grundsätzliche Auffassung, dass sich die vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe - auch im gemeinschaftsrechtlichen Kontext – innerhalb seines ausschließlichen, rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bewegten. Mangels eines Besteuerungsrechtes Österreichs ergäbe sich im Übrigen auch keine Befugnis bzw keine Verpflichtung, ausländische Tochtergesellschaften in die Bemessung der Stabilitätsabgabe einzubeziehen. Das Gericht schließt darüber hinaus aus diversen Berichten und Analysen des österreichischen Bankensektors auf Ebene der europäischen Kommission, dass die in Österreich zur Stabilisierung des Finanzsystems getroffenen Maßnahmen auch auf europäischer Ebene Zustimmung finden.

Was das Vorbringen des beschwerdeführenden Kreditinstitutes zur Ungleichbehandlung von ausländischen Betriebstätten und Tochtergesellschaften betrifft, verweist das BFG auf die vom EuGH in der Rechtssache Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank (EuGH 22.11.2018, C-625/17) getroffenen Aussagen. In diesem Vorabentscheidungsersuchen erblickte der EuGH keinen Verstoß der Stabilitätsabgabe gegen die Dienstleistungsfreiheit bei Abwicklung von Auslandsbankgeschäften eines inländischen Kreditinstitutes ohne Einschaltung ausländischer Betriebstätten im Vergleich zu einer Ausübung durch ausländische Tochtergesellschaften. Der EuGH hob klar hervor, dass die Ausübung unterschiedlicher Grundfreiheiten, die idR mit verschiedenen rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden ist, klar voneinander abzugrenzen sind. Die wahlweise Inanspruchnahme der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit darf aus EU-rechtlicher Sicht an abweichende steuerliche Folgen geknüpft werden. Der Beschwerdeführer leitet daraus im Hinblick auf ausländische Zweigniederlassungen noch keine Antwort auf die Frage der Vereinbarkeit der Stabilitätsabgabe mit der Niederlassungsfreiheit ab. Demgegenüber geht das BFG davon aus, dass die Aussagen des EuGH analog auch auf die unterschiedliche Ausübung der Niederlassungsfreiheit selbst (unselbständige Zweigniederlassungen versus Tochtergesellschaften) anzuwenden wären, und hält abweichende steuerliche Konsequenzen für unionsrechtskonform. Abschließend weist das BFG auch darauf hin, dass die Belastung mit vergleichsweise höheren Kosten durch die Stabilitätsabgabe (alleine) nicht geeignet ist, um als Marktzugangsbeschränkung zu qualifizieren.

Fazit

Aus Sicht des BFG sprechen keine unionsrechtlichen Bedenken gegen das Einbeziehen des Vermögens ausländischer Betriebstätten in die Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe. Das BFG hat die ordentliche Revision im Hinblick auf die Fragen der Gemeinschaftsrechtskonformität zugelassen (bereits anhängig unter der GZ Ro 2021/13/0020). Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob der VwGH die Auffassung des BFG bestätigt bzw ob er erneut den Weg zum EuGH beschreitet.

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