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VwGH Keine KESt-Erstattung bei „Cum-Erwerben“

Nach Erkenntnis des VwGH ist ein Anspruch auf Erstattung einer Dividenden-KESt nur dann rechtens, wenn der/die Antragsteller:in (bereits) zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung wirtschaftlicher Eigentümer:innen war. Mit seiner Entscheidung vom 28.6.2022, Ro 2022/13/0002, zur Frage der Rückerstattung von Kapitalertragsteuer bei sogenannten „Cum-Ex-Geschäften“ eröffnet der VwGH insoweit eine neue Flanke in der Abwicklung von Erstattungsverfahren und verweigert bei „Cum“-Erwerben die Erstattung der Dividenden-KESt.

According to the VwGH (Administrative High Court), the right to a refund for the capital gains tax on dividends is only permitted if the applicant was (already) a beneficial owner at the time of the decision on the distribution of profits. With its decision of 28 June 2022, Ro 2022/13/0002, regarding the refund of capital gains tax on so called “cum-ex” transactions, the VwGH introduced a new hurdle in the processing of refund procedures and refuses to refund the capital gains tax on dividends in the case of “cum”-acquisitions.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin in den Vereinigten Arabischen Emiraten steuerlich ansässig und begehrte die Erstattung der österreichischen Dividenden-KESt aufgrund des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens. Die Antragstellerin erwarb die gegenständlichen Aktien nach Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung mit Dividendenanspruch („cum“). Die Lieferung der Aktie erfolgte zeitversetzt bereits ohne Dividendenanspruch („ex“). Derartige Sachverhalte sind gemeinhin als „Cum-Ex-Geschäfte“ bekannt und erlangten in der Vergangenheit aufgrund potenziell steuerschädlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei derartigen Transaktionen iZm (vervielfachten) KESt-Erstattungen mediale Aufmerksamkeit.

In Reaktion auf die Vorgehensweise einiger Marktteilnehmer:innen (vor allem in Deutschland) ordnete das österreichische BMF mit Informationsschreiben vom 18.9.2014 (erweitert bspw im Rahmen einer EAS Auskunft vom 21.11.2014) bei Aktienverkäufen mit „cum/ex“-Aspekten der Einlieferung in das Depot des Erwerbers/der Erwerberin eine zentrale Rolle zu. Essenziell für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, für die steuerliche Zurechnung der Dividendenzahlung sowie in letzter Konsequenz für die KESt-Erstattungsberechtigung wäre die Einlieferung der Aktien bereits vor dem „Ex-Tag“. Das BMF hielt hierzu jedoch fest, dass diese für Veräußerungen mit cum/ex-Aspekten entwickelten speziellen Anforderungen an das wirtschaftliche Eigentum nicht die übrigen Grundsätze zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentums von Gesellschaftsanteilen und der daraus bezogenen Erträge tangieren würden.

Erkenntnis des VwGH

Der VwGH fokussiert in seiner Entscheidung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung:

  • Schuldner:in der Kapitalertragsteuer ist von Gesetzes wegen der/die Empfänger:in der Kapitalerträge. Essenziell für die Erstattung der Dividenden-KESt ist somit die steuerliche Zurechenbarkeit der Kapitalerträge.
  • Zurechnungssubjekt von Dividenden ist, wer im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftliche:r Eigentümer:in der Aktien ist; der Zeitpunkt des Zuflusses der Dividende ist nicht von Relevanz.
  • Der Erwerb einer (bereits entstandenen) Dividendenforderung vermittelt nicht die Stellung als Zurechnungssubjekt.

Da die Aktien bereits mit Dividendenanspruch („cum“) und somit nach Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung erworben wurden, konnten die Dividenden der Käuferin nicht zugerechnet werden; die Käuferin war somit nicht zur Erstattung der Dividenden-KESt berechtigt.

Fazit

Im Rahmen von (elektronisch zweistufig abgewickelten) KESt-Erstattungsverfahren sind durch den/die Antragsteller:in diverse Nachweise hinsichtlich der Antragsberechtigung bzw des wirtschaftlichen Eigentums zu erbringen. Dies betrifft bspw im Fall von öffentlich gehandelten Aktien unter anderem den Nachweis betreffend den Bestand zum letzten Tag vor dem „Ex-Tag“ im Eigenbestand der Antragstellerin mittels Depotauszug/Bestätigung der depotführenden Bank sowie eine Transaktionsliste hinsichtlich der betreffenden Aktien im Zeitraum von einem Monat vor und nach dem „Ex-Tag“. Zusätzlich reklamiert die Finanzverwaltung in der Praxis auch explizite Zusicherungen der Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf Vorstandsebene.

Der VwGH hat nunmehr wieder die Frage des wirtschaftlichen Eigentums im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Dividende in den Fokus gerückt und verweigerte im Fall des „Cum-Erwerbs“ die Erstattung der Dividenden-KESt. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung in der Abwicklung künftiger Erstattungsverfahren entsprechend reagieren wird. Das BMF hat hierzu bereits eine Rechtsansicht im Rahmen eines Informationsschreibens formuliert und dieses im Entwurf zur Begutachtung ausgesendet. Der finale Text des Informationsschreiben sowie ganz allgemein die weitere Vorgehensweise der Finanz mit Cum-Ex Sachverhalten für Steuerpflichtige bleibt abzuwarten.

Festzuhalten ist, dass der VwGH explizit nicht über die Frage des Nachweises des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgesprochen hat. Ob somit der Übergang wirtschaftlich mit Abschluss der schuldrechtlichen Kaufvereinbarung oder aber entsprechend der Verwaltungspraxis mit Depoteinlieferung erfolgt, blieb aufgrund des „cum“-Erwerbs vom VwGH unbeantwortet.

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